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jeanette
02.04.2024 13:58:41 jeanette hat ein Thema kommentiert Fensterbank Gestaltung?:  Das kommt sicherlich darauf an, wie das Zimmer gestaltet ist. Wir haben uns z.B. für das Wohnzimmer neue Riviera Maison Sideboards gegönnt. Diese sind so gestellt, das sie keiner direkten Sonnenstrahlung ausgesetzt sind. Damit sie aber auch gut zur Geltung kommen, steht nichts auf der Fensterbank, um den Raum nicht zusätzlich zu verdunkeln. In anderen Räumen sieht das ganz anders aus, da stehen viele Pflanzen auf dem Sims
alexomelko4323
03.03.2024 19:37:20 alexomelko4323 hat ein Thema kommentiert Geocaching- Moderne Schatzsuche:  cool
444dd
01.03.2024 13:22:39 444dd hat ein Thema kommentiert Fensterbank Gestaltung?:  Wir habe bei uns auch eine Fensterbank, und wir haben uns jetzt auch hier eine sehr gute Palletheizung gekauft.https://www.ofen.de/pelletheizung Damit können wir längerfristig auch etwas Strom sparen.
blehhan
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12.08.2014 12:48:08 neuer Ratgeber Antwort Wie lange soll/kann man stillen?: Lesen Sie dazu am besten den ausführlichen Artikel
 
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21.10.2014  |  Kommentare: 0

Vergewaltigung: Friedrich geht uns alle an

Vergewaltigung: Friedrich geht uns alle an
Vergewaltigungsphantasien zerstören Menschenleben

Die österreichische Verfassung schreibt die Verantwortung jedes einzelnen Ministers, aber vor allen Dingen jedes einzelnen Nationalratsabgeordneten vor und verbietet die Delegierung dieser Verantwortung an einen Ressortzuständigen oder Justizsprecher oder ähnlichen. Das nennt man das freie Mandat. Der Ministerrat erfordert Einstimmigkeit - ein Minister allein ist nichts, alle müssen gesetzlich mitstimmen.
 
Wenn man Regierungsmitglieder oder Nationalratsabgeordnete davon verständigt, dass dringender gesetzlicher Handlungsbedarf besteht, den jeder einzelne Abgeordnete und Minister wahrzunehmen hat, dann bekommt man unfassbare Antworten. Die einen schreiben: Das macht der Justizsprecher. Bei anderen schreibt irgendein Sekretär, er möchte nicht mehr belästigt werden.
 
Der Universitätsprofessor für Kinder- und Jugendpsychiatrie und ehemalige Leiter der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Wien, Allgemeines Krankenhaus Wien (AKH), Univ. Prof. Dr. Max Friedrich, hat dem Landesgericht Klagenfurt sowie der Staatsanwaltschaft Klagenfurt unfassbare, perverse, kranke Vergewaltigungsphantasien als Gutachter gegen R.K., ehemaliger Hoteldirektor des Hotel Heiligenblut, und als anzeigender Arzt - er war nachfolgend der Arzt dieses „Opfers“ Evelyn S., Name steht unter deren damaligen kranken oder verleumderischen Medientätigkeit unter anderem unter spiegel.de im Internet - gegen den damaligen praktischen Arzt von Heiligen Blut Dr. Gerhard Mager, einer Mehrzahl weiterer Personen und neuerlich gegen R.K., geäußert, die zwingend dazu hätte führen müssen, dass Univ. Prof. Dr. Friedrich sofort als Leiter der Kinder- und Jugendpsychiatrie abberufen, suspendiert und ihm als Arzt die Befugnis für ärztliche Tätigkeiten entzogen wird. Tatsächlich wird Univ. Prof. Dr. Friedrich von der Medizinischen Universität noch als Lehrender für 765.001 Ausgewählte Kapitel der Kinder- und Jugendpsychiatrie geführt.
 
Das gleiche gilt für ein Berufsverbot für die in diesem Zusammenhang seinerzeit tätige Psychologin sowie Ärzteschaft.

Eine junge Frau stellt sich in das Rampenlicht von Fernsehsendungen (Johannes B. Kerner Show ua) und Magazinen wie Spiegel und anderen Medien, auf der Suche nach dem verurteilten Vergewaltiger, der, wie mittlerweile feststeht, zu keinem Zeitpunkt Vergewaltiger war. Es ist sehr wahrscheinlich, dass das „Opfer“ durchgehend Jungfrau war.
 
Der Gerichtsgutachter Univ. Prof. Dr. Friedrich liefert dem Landesgericht Klagenfurt, zuvor der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, ein Gutachten ab, welches aufgrund fehlender fachlicher Qualifikation höchstens dem Stand österreichischer Gerichtsgutachter, aber nicht dem Hausverstand entspricht, sondern allem widerspricht was ein Gutachten von zumindest 3. oder 4. Welt Standard erfordert.
 
Die Vorwürfe des „Opfers“ bestätigt durch deren Psychologin und auch bestätigt durch das staatsanwaltliche und gerichtliche Gutachten des Univ. Prof. Dr. Friedrich sind alleine schon räumlich nicht möglich.
 
Dies hindert aber weder die Staatsanwaltschaft noch die Oberstaatsanwaltschaft Graz unter dem damaligen Leiter Univ. Prof. Hofrat Dr. Heimo Lambauer, der auch Vortragender und Prüfer am Institut für Strafrecht in Graz war, noch das Landesgericht Klagenfurt, noch den OGH daran „drüberzufahren“ und einen Tourismusmanager unschuldig wegen Vergewaltigung zu einer 5-jährigen Haftstrafe zu verurteilen.
 
So steht dies noch heute in der elektronischen Urteilssammlung des Obersten Gerichthofes im Rechtsinforamationssystem der Republik Österreich www.ris.bka.gv.at, ohne jeden Vermerk, dass es sich um ein Fehlurteil handelt, den unschuldigen R.K. noch immer verleumdend.



JJT_20010904_OGH0002_0110OS00108_0100000_000
 
Gericht: OGH
Entscheidungsdatum: 04.09.2001
Geschäftszahl: 11Os108/01
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rupert Werner K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 27. März 2001, GZ 18 Vr 1585/00-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
 
Beschluss
 
gefasst:

Spruch
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
 
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
 
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 
Gründe:
 
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rupert Werner K***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (I), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (II), der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF (III) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 2 StGB (IV) schuldig erkannt.
 
Danach hat er in Heiligenblut
 
I. die am 2. Juni 1983 geborene Evelyn S***** mit Gewalt und durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung und zur Duldung des Beischlafes genötigt, und zwar
 
1. am 9. August 1995, indem er sie zuerst auf eine Couch legte, sie gegen ihren Willen entkleidete sowie durch die wiederholte Äußerung, er werde sie umbringen, wenn sie sich wehre oder schreie, ihre nackten Brüste betastete, an ihren Brustwarzen leckte sowie im Bereich des äußeren Geschlechtsteiles betastete und leckte, dann (erfolglos) aufforderte, seinen Penis in die Hände zu nehmen, anschließend sie erneut auf die Couch niederdrückte, einen Finger in ihre Scheide einführte, ihre Beine auseinanderzwängte und sein Glied in ihre Scheide einführte und letztlich sie veranlasste, bei ihm bis zum Samenerguss einen Mundverkehr durchzuführen;
 
2. Ende August 1995, indem er ihr drohte, sie umzubringen, wenn sie sich wehre, da sie ihn verraten habe, und dadurch, dass er ihr mehrere Faustschläge versetzte, sie dann auf das Bett drückte und anschließend sein Glied in ihre Scheide einführte;
 
3. in der Zeit von April bis Mai 1996 dadurch, dass er ihr Schläge versetzte und sie aufforderte, an ihm bis zum Samenerguss einen Mundverkehr vorzunehmen, wobei er auch zeitweise an ihrer Scheide leckte;
 
II. durch die unter I 1 und 2 geschilderten Tathandlungen mit einer unmündigen Person (auch) den Beischlaf unternommen;
 
III. durch die unter I 1 und 3 geschilderten Tathandlungen im Übrigen eine unmündige Person zur Unzucht missbraucht;
 
IV. in der Zeit von 9. August 1995 bis Ende 1999 Evelyn S***** in zahlreichen Angriffen durch gefährliche Drohung mit dem Tod, nämlich durch die sinngemäßen Äußerungen, wenn sie ihn anzeige, werde er sie umbringen, er werde sie im Zuge einer neuerlichen Vergewaltigung erwürgen, zur Unterlassung der Anzeigeestattung genötigt, wobei er Evelyn S***** damit durch längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzte.
 
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 4, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung
 
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten durch Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages nicht verletzt.
 
Die Durchführung eines Ortsaugenscheines wurde zum Beweis dafür beantragt, dass die von der Zeugin Evelyn S***** behaupteten Tathandlungen im Bereich des Hasenstalles bzw Ziegenstalles auf Grund der dort gegebenen räumlichen Verhältnisse wie auch auf Grund der Einsehbarkeit dieses Bereiches nicht möglich gewesen wären (S 328 f).
 
Hiezu hat der Angeklagte selbst angegeben, der Ziegenstall habe eine Größe von rund 3 x 4 m, er sei etwa 1,8 m hoch und mit einer Tür verschließbar (S 308 f). Bei dieser Sachlage wäre es aber geboten gewesen, bei Stellung des Antrages nicht nur Beweismittel und Beweisthema anzugeben, sondern auch darzutun, aus welchen Gründen erwartet werden konnte, dass die Durchführung des beantragten Beweises tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19). Da dies nicht geschehen ist, blieb der Beweisantrag unvollständig, weshalb durch dessen Abweisung weder ein Gesetz noch Grundsätze des Verfahrens unrichtig angewendet wurden.
 
Die Mängelrüge (Z 5) beschränkt sich darauf, unter Zitierung von Urteilen des deutschen Bundesgerichtshofes das vom Erstgericht eingeholte und in seiner Beweiswürdigung zu Lasten des Angeklagten verwertete Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Max F***** darüber, ob die Angaben der Evelyn S***** vor der Gendarmerie und bei ihrer kontradiktorischen Vernehmung auf real Erlebtem beruhen (ON 11), als unvollständig und unrichtig hinzustellen.
 
Dabei verkennt der Beschwerdeführer aber die österreichische Rechtslage. Ob ein Sachverständigengutachten ausreichend und schlüssig ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatgerichtes (Mayerhofer StPO4 § 126 E 1; § 258 E 121; § 281 Z 4 E 132). Angebliche Mängel eines Gutachtens können nur im Wege der §§ 125, 126 StPO beseitigt werden. Werden Bedenken gegen die Expertise im Verfahren erster Instanz nicht dargetan und keine entsprechenden Anträge gestellt, können solche weder im Rahmen einer Verfahrens- (Z 4) noch Mängelrüge (Z 5) geltend gemacht werden (14 Os 128/88 ua).
 
Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung keine Einwände gegen Befund und Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Max F***** erhoben und auch keine Anträge auf dessen Ergänzung oder Beiziehung eines anderen Sachverständigen gestellt. Sein weitwendiges Vorbringen gegen die Begutachtung widerspricht daher einerseits dem Neuerungsverbot im Nichtigkeitsverfahren und stellt sich andererseits lediglich als im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter dar.
 
Entgegen dem Rechtsmittel hat sich das Erstgericht auch damit auseinandergesetzt, warum die Zeugin S***** zunächst von einem, dann von mehreren Vorfällen gesprochen hat (US 15).
 
Ein formeller Begründungsmangel liegt somit nicht vor.
 
Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Sie macht nämlich geltend, es seien keine ausreichenden Feststellungen darüber getroffen worden, für wie alt der Angeklagte das Mädchen gehalten habe.
 
Der Nichtigkeitswerber übergeht aber die ausdrücklichen Konstatierungen, wonach er "wusste, dass sie (Evelyn S*****) im Jahr 1995 die Hauptschule besuchte und zu diesem Zeitpunkt noch nicht vierzehn Jahre alt war" (US 5). Die prozessordnungsgemäße Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert aber das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten objektiven und subjektiven Sachverhalt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 10 E 9 und 9a).
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).
 
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).
 
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.
 
 
"Dabei verkennt der Beschwerdeführer aber die österreichische Rechtslage. Ob ein Sachverständigengutachten ausreichend und schlüssig ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatgerichtes."  In diesem Satz des Urteils sind das Gericht, das Gesetz und Univ. Prof. Dr. Friedrich einer Meinung, das Urteil spricht der Richter, das Gericht - nicht der Gutachter. Dass die Alltagspraxis so ist, dass der Gutachter das Urteil vorgibt und der Richter, das Gericht, diese Vorgabe vollzieht, ist auch eine Tatsache.
 
Dieser Satz des Obersten Gerichtshof vom Rechtsdeutsch auf verständliches Deutsch übersetzt – „wir Richter des Obersten Gerichtshofes haben natürlich bemerkt, dass diese Gutachten des Univ. Prof. Dr. Friedrich ein Schwachsinn ist, aber das ist bei vielen gerichtlichen Gutachten so.“
 
Dieser flieht nach Deutschland und wird dann vom „Opfer“ aufgespürt und in der Folge aufgrund seiner Verurteilung 4 Jahre und 7 Monate unschuldig eingesperrt und dessen Leben und dessen Familie unwiderruflich zerstört.
 
Diese Tatsache, wie sie nunmehr feststeht und auch die Republik Österreich, die die Schadenersatzzahlung an diesen „Nichtvergewaltiger“ anerkannt und gezahlt hat, wäre gar nicht aufgeflogen, denn normaler Weise einfach die Akte geschlossen und "drübergefahren" und der Verurteilte vergessen, wenn nicht die kranke Phantasie des Univ. Prof. Dr. Friedrich sowie des „Opfers“ und deren Psychologen nicht ein Suchtverhalten nach immer mehr Aufmerksamkeit hervorgerufen hätten.
 
Dieses Opfer, das tatsächlich nur ein Opfer der Ärzteschaft, der Psychologen, des Gerichtsgutachters Univ. Prof. Dr. Friedrich und der Gerichte war, begibt sich dann als Patientin, nachdem sie ja festgestelltes „Opfer“ einer fürchterlichen, tatsächlich nicht stattgefundenen Vergewaltigung war, in die Behandlung des Univ. Prof. Dr. Friedrich.
 
Univ. Prof. Dr. Friedrich merkt dann arrogant, überheblich, unmenschlich aber rechtrichtig unwidersprochen in Medien an, Urteile schreibt nicht er als Gutachter, sondern noch immer das Gericht.
 
Univ. Prof. Dr. Friedrich macht dann eine Anzeige gegen - da natürlich der Tourismusmanager als Täter nicht mehr spektakulär genug ist - den Gemeindearzt, zwei deutsche Touristen und eine Mehrzahl von Männern, die nur mit Spitznamen genannt werden sowie neuerlich gegen diesen Tourismusmanager.
 
Diese Anzeige beinhaltet Abenteuerliches, was aber die Staatsanwaltschaft Klagenfurt nicht daran gehindert hat, sofort wieder ein Verfahren gegen den Tourismusmanager einzuleiten, aber auch gegen diesen praktischen Arzt, Hausdurchsuchungen und Ähnliches zu veranlassen, anstatt bei Univ. Prof. Friedrich, der Psychologin und dem angeblichen, tatsächlich aber Nicht-, Opfer eine Psychiatrierung zu veranlassen und R.K. mit Gerichtshilfe sofort zu enthaften. R.K. bleibt ab dem staatsanwaltlichen und gerichtlichen Wissen noch weitere Jahre unschuldig im Gefängnis, die Wiederaufnahme und Unschuldsfeststellung, die formal zu treffen war, dauert noch weitere Jahre.
 
Diese Anzeige des Univ. Prof. Dr. Friedrich stellt zusammengefasst folgende Behauptung auf: Dieses junge Mädchen wäre mittags aus der Schule gekommen, dann im Keller des praktischen Arztes an zwei Eisenringe gefesselt worden und dort vergewaltigt worden und als sie im 5. Monat schwanger war, wäre ihr mit einer Eisenstange das Kind abgetrieben worden.
 
Das hat der Univ. Prof. Dr. Friedrich in dieser krankhaften Phantasie, anders kann man das nicht mehr bezeichnen, in einer Anzeige zum Besten gegeben und dann noch ausgeführt, dass er als Arzt und Anzeiger nicht neuerlich Gutachter sein könne.
 
Dies alles wäre über einen langen Zeitraum laufend geschehen und die Eltern dieser jungen Frau hätten dies, natürlich das Mädchen ist ja täglich nach Hause gekommen, nicht bemerkt.
 
Hier hätten alle Alarmglocken schrillen müssen. Was hätte dieser Umstand des Nicht-Bemerkens allein über die Mutter des jungen Mädchens ausgesagt?
 
Das Leben dieses praktischen Arztes, der in der Folge nicht angeklagt wurde, war ab diesem Zeitpunkt zerstört, wie dies zuvor auch bei dem Tourismusmanager geschehen ist und ist er an den Folgen 69-jährig aus dem Leben geschieden.
 
Dieser praktische Arzt hat diese Anzeige des Univ. Prof. Dr. Friedrich sowie den gesamten Vorakt, der angeblichen tatsächlich aber nicht stattgefundenen Vergewaltigung, für welche der Tourismusmanager nunmehr jahrelang im Gefängnis saß, dem Grazer Gutachter Univ. Prof. Dr. Peter Hofmann vorgelegt. Univ. Prof. Dr. Hofmann hat in seinem Gutachten unmissverständlich klar gemacht, dass das Gutachten des Univ. Prof. Dr. Friedrich sowie die Anzeige des Univ. Prof. Dr. Friedrich Ergebnisse von kranken Phantasien sind und jeder seriösen Gutachtenserstellung oder auch ärztlicher Tätigkeit wiedersprechen.
 
Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt hat daraufhin den Univ. Prof. Dr. Haller, ebenfalls Gerichtsgutachter, beauftragt, ein sogenanntes Übergutachten, welches zum selben Ergebnis wie das Gutachten des Univ. Prof. Dr. Hoffmann führte, zu erstellen. Der unschuldige R.K. blieb im Gefängnis.
 
Diese beiden Gutachten sowie auch der Hausverstand haben noch immer nicht dazu geführt, dass der Tourismusmanager, was dann erst in der Folge geschah, umgehend enthaftet und sein Verfahren wieder aufgenommen wird. Die Wiederaufnahme erfolgte zu einem späteren Zeitpunkt.
 
Die ARGE Psychosomatik/Loosreport – Dr.med. Julia Rüsch, Univ.-Prof.Dr.med. Hans-Georg Zapotoczky & Partner, hat sich damals, als diese Situation an die ArGe herangetragen wurde, damit befasst.
 
Es war Univ. Prof. Dr. Zapotoczky ein Anliegen, umgehend dafür zu sorgen, dass Univ. Prof. Dr. Friedrich sofort weder als Kinder- und Jugendpsychiater noch als Arzt weiter tätig sein darf, hat aber auf Ersuchen zugewartet, weil befürchtet wurde, dass, wenn hier ein „Wirbel gemacht wird“ vielleicht dann die Justiz mit justament reagieren könnte.
 
Allein diese Angst, die Univ. Prof. Dr. Zapotoczky tatsächlich verstand und teilte, ist schon eigentlich eine Bankrotterklärung der österreichischen "Situation".
 
Univ. Prof. Dr. Zapotoczky ist mittlerweile plötzlich und tragisch verstorben, sodass diese Angelegenheit von der ARGE Psychosomatik Loosreport nicht wahrgenommen wurde, obwohl mittlerweile das Verfahren wieder aufgenommen wurde, auch gerichtlich festgestellt wurde, dass es eine Vergewaltigung nie gegeben hat, dass das kranke Phantasien dieser jungen Frau, des Univ. Prof. Dr. Friedrich und anderen waren und hat den Tourismusmanager vom Vergewaltigungsvorwurf freigesprochen, ihn zu fünf Monaten bedingt, erstinstanzlich zu unfassbaren 8 Monaten unbedingt, wegen Busengrapschens verurteilt, das hat er, aus welchen Gründen auch immer zugegeben, ob es tatsächlich stattgefunden hat, kann kein Mensch mehr erhellen - ebenso wenig, unter welchen Umständen dies von ihm zugegeben wurde. Sehr oft raten Strafverteidiger irgendetwas zuzugeben, da nach Meinung von Strafverteidigern bei Staatsanwaltschaft und Strafgericht die Behauptung, unschuldig zu sein, unabhängig ob tatsächlich unschuldig, nicht gut ankommt und natürlich auch die Reumütigkeit, die strafmindernd ist, ausschließt, was zu erstaunlichen „Geständnissen“ führt.

Wenn alle die Busengrapschen 8 Monate unbedingt erhalten, brauchen wir 10 x soviele Gefängnisse und die Arbeitswelt bricht zusammen. Wir sind nicht für das Busengrapschen sondern dafür, dass die Mann Frau Sexualität so gelebt wird, dass derartiges unterbleibt, wenn Frau nicht will und vor allem zuerst die Frau dies abstellt und nicht im nachhinein dies erst ein Problem wird.

Die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, und damit jeder Steuerzahler zahlte an diesen Tourismusmanager R.K. Schadenersatz, in welcher Höhe ist unerheblich und wurde daher von uns auch nicht recherchiert.
 
Das Gericht, die Finanzprokuratur haben natürlich nicht festgestellt, weil die Wiederaufnahme hat ja nur den Tourismusmanager R.K. betroffen, dass hier kranke Phantasien einer Psychologin, der Ärzteschaft und des Univ. Prof. Dr. Friedrich Ursache dieser Verurteilung waren und scheinen auch - anders ist die gegenwärtige Situation nicht denkmöglich - es unterlassen zu haben, die Universität Wien bzw. die Personalabteilung des Allgemeinen Krankenhauses Wien, die Ärztekammer, die Oberlandesgerichte, die Oberstaatsanwaltschaften zu verständigen, welche kranken Phantasien des Univ. Prof. Dr. Friedrich zu diesem fürchterlichen Ergebnis führten und dass es alleine schon der Hausverstand verbietet, dass hier Patienten u.a. sonstige zu begutachtende Personen, sei es nun vom Strafgericht, vom Familiengericht, aber vor allem Patienten der Kinder- und Jugendpsychiatrie des AKH Wien, aber auch der Ordination des Dr. Friedrich betroffen bleiben.
 
Hier muss man auch grundsätzlich sagen, was gesetzlich erforderlich ist, nämlich, dass der Weichspüler Univ. Prof. Dr. Brandstetter, nunmehr Justizminister, dessen Hauptaufgabe zu sein scheint im TV sichtbar zu sein und als ehemaliger Strafverteidiger unter anderem in der Strafsache Aliyev, bei der eigenen Strafsektion nicht ungut aufzufallen, nach wie vor um diese weltweit einzigartige Gerichtsgutachtersituation herum eiert, in welchem Gegengutachten nicht zugelassen werden, weil offensichtlich Richter und Staatsanwälte überfordert sind, mehr als ein Gutachten zu bewerten bzw. widersprüchliche Gutachten wie es das Gesetz vorschreibt durch richterliche Entscheidung zu bewerten, nicht zugelassen werden.
 
In jedem Land außer Österreich sind Gegengutachten der Mindeststandard – nur die Lehrenden der österreichischen Rechtsuniversitäten, Rechtsfachhochschulen ebenso wie die österreichischen Anwälte etc. haben wir unser Minister davon keine Ahnung – oder doch und stellen sich dumm?
 
Gerichtsgutachter zu sein setzt in Österreich keine Befähigung voraus, jeder Richter kann jeden zum Sachverständigen bestellen, und ist das eine Lizenz zum Gelddrucken, egal welchen Mist der Gerichtsgutachter abliefert, wie hier Univ. Prof. Dr. Friedrich.
 
Die nunmehrige vorgeschlagene Regelung, dass in speziellen Fällen sehr wohl ein weiterer Gutachter beantragt, bestellt und zugelassen wird, wenn der Gutachter schon bei den polizeilichen Ermittlungen dabei war, ist weniger als der Mindeststandard in Ländern außerhalb Österreichs und zu derartigen Ländern, in denen das nicht einmal Mindeststandard ist, gehören nicht einmal die ehemaligen Ostblock-Länder, hier ist Österreich auf einer Linie mit Iran, Nordkorea, Brunei u.a.
 
Wenn man sich wie der ehemalige Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Graz, zuständig für Steiermark und Kärnten, Univ. Prof. Hofrat Dr. Heimo Lambauer nunmehr darüber beschwert, dass Gerichte so vergehen, wird übersehen, dass er es war, (wie auch andere als Leiter der Staatsanwaltschaft, als Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und als Vortragender und Prüfer für Strafrecht in Graz, dasselbe gilt für andere in Wien, Salzburg, Innsbruck, wo immer sich Professoren über die faktische Rechtsprechung aufregen), der diese Studenten, diese jungen Staatsanwälte, diese jungen Richter, diese jungen Verteidiger, die schweigen, statt handelnd aufzutreten und für Menschenrechte einzutreten, ausgebildet hat.
 
Univ. Prof. Hofrat OSTA Dr. Lambauer gibt seitenweise Interviews über die tödlichen Folgen richterlicher, staatsanwaltlicher, ärztlicher und gutachterlicher Fehlverhalten im Zusammenhang mit unrichtigen Vergewaltigungsvorwürfen gegen den pensionierten Straf- aber auch Ausbildungsrichter Dr. Bodo Grygar. Univ. Prof. Hofrat OSTA Dr. Lambauer hat aber als seinerzeitiger Oberstaatsanwalt die Verurteilung des Tourismusmanagers des der Vergewaltigung unschuldigen R.K. und die Verleumdung des Arztes von Heiligenblut Dr. Gerhard Mager nicht verhindert und die Verleumder, wie Univ. Prof. Dr. Friedrich, für alle die Unschuldsvermutung gilt, nicht anklagen lassen. Der praktische Arzt Dr. Gerhard Mager hat natürlich kein Strafverfahren bekommen, wurde nicht angeklagt, aber natürlich hat das staatsanwaltschaftliche und untersuchungsrichterliche Strafverfahren mit Hausdurchsuchungen und anderem mehr sein Leben, seine Familie, auch wenn seine Unschuld zweifelsfrei erwiesen ist, zerstört und ihn 69-jährig getötet.
 
Sie müssen sich vorstellen, in dem kleinen Ort Heiligenblut ist der Dorfgendarm in den Keller des praktischen und Distriktarzt Dr. Mager im Auftrag der Staatsanwaltschaft und des Landesgerichtes Klagenfurt die Eisenringe, an der diese Frau angeblich gekettet wurde, suchen gegangen und hat der ganze Ort diese kranken Phantasien des Univ. Prof. Dr. Friedrich und der Psychologin über sich ergehen lassen müssen.
 
Was überhaupt Phantasie des angeblichen tatsächlichen Nicht-Opfers war, wird sich nie mehr erhellen lassen, weil hier keineswegs auszuschließen ist, dass dies Phantasien der Psychologin und des Univ. Prof. Dr. Friedrich waren, die diese junge Frau zum Besten oder zum Schlechtesten gab.
 
Es darf ja nicht übersehen werden, dass diese Psychologin und Univ. Prof. Dr. Friedrich mit allen Perversionen, denkmöglicher und nicht denkmöglicher Art, sich befassen und wenn dann noch Alkoholmissbrauch dazu kommt, diese zwischen diesen Befassungen, Informationen, eigenen Phantasien und dem was das angebliche Opfer angab, vielleicht gar nicht mehr unterscheiden können und sich dies auch im Nachhinein nur sehr schwer oder gar nicht aufklären lässt.
 
Ja warum tritt jetzt Univ. Prof. Hofrat OSTA Dr. Heimo Lambauer so massiv gegen diese Vorgangsweise auf? Nicht der Fall des Tourismusmanagers R.K. und des Kärntner Arztes Dr. Gerhard Mager bewegt ihn, weder Univ. Prof. Dr. Friedrich noch die Psychologin noch Ärzteschaft wurden wegen Verleumdung angeklagt und verurteilt. Das Opfer wurde als krank festgestellt und ist damit nicht schuldfähig, damit sind eine Anklage wegen Verleumdung und eine Verurteilung ausgeschlossen. Nein, es war der Grazer Strafrichter Dr. Bodo Grygar, der als Opfer einer ebensolchen Vergewaltigungsverleumdung durch Arzt und Gutachter und daraus folgend Staatsanwaltschaft und Gericht seine Empörung auslöste.
 
Mittlerweile haben die Ärzte des Landesnervenkrankenhauses in Linz dieses andere Opfer von Vergewaltigungsphantasien, diesmal nicht des Univ. Prof. Dr. Friedrich, mit einem medikamentösen Tiefschlaf getötet und wurden diese Ärzte nach der österreichischen Methode freigesprochen.
 
Das Leben dieses ehemaligen Strafrichters Dr. Bodo Grygar sowie zweier weiterer zu Unrecht Beschuldigter ist persönlich, gesundheitlich und wirtschaftlich unwiderruflich zerstört.

Diese junge Frauen sind Opfer der Psychologen, Ärzte und Gerichtspsychiater, die ihre kranken Phantasien hinein projizieren und der unter dem Druck der Behauptung, Frauen seien willenlose, unfähige vor allem und jedem zu schützende Wesen, stehenden Organe der Strafrechtspflege.

Wobei natürlich zu berücksichtigen ist, dass kein Mann will, dass ein anderer Mann sexuell aktiv ist und es in der Natur der Sache ist, dass Männer gegen sexuelle Aktivitäten anderer Männer in einem unbewussten Reflex vorgehen, die dann zu diesen fürchterlichen Ergebnissen führen, die im konkreten Fall auch den Tod des Opfers dieser kranken Phantasien und tatsächlichem Nicht-Vergewaltigungsopfer verursachen. Auch im Fall der Kärntnerin, die hier zu Unrecht den praktischen Arzt und den Tourismusmanager angezeigt und sogar jahrelang ins Gefängnis gebracht hat, kann - oder richtiger muss - mit Sicherheit angenommen werden, dass das ihr Leben auf Dauer zerstört hat, denn damit kann man nicht leben, jemanden unschuldig jahrelang mit kranken Phantasien, auch wenn sie zehn Mal durch Psychologen, Gerichtsgutachter und Nervenarzt eingeredet wurden, ins Gefängnis gebracht und dessen Leben und das Leben dessen Familie samt wirtschaftlicher Existenz zerstört zu haben.
 
Der Richter hatte alleine an Verteidigungskosten rund € 50.000,00 bis € 60.000,00 zu tragen, der Abbruch des Familienurlaubs in Frankreich, nach der Information, dass gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt ist, und seine sofortigen Rückkehr nach Österreich hat einen weiteren Schaden von ca. € 20.000,00 verursacht, so der steirische Gerichtsmediziner Univ. Prof. Dr. Eduard Peter Leinzinger, der in diesem Zusammenhang kein gutes Wort an der involvierten ehemaligen Grazer Gerichtsmedizinerin Univ. Univ Dr. Kathrin Yen lässt. Die vom Richter Dr. Bodo Grygar gegen diese erstattere Strafanzeige wurde von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, selbe Oberstaatsanwaltschaft wie Graz, Berichtsakt damit gleiche Zuständigkeit und die Übertragung nach Klagenfurt zur Vermeidungan Zweifeln an der Unbefangenheit sinnlos, eingestellt bzw. zurückgelegt.
 
Es müsste allein dieser Vorfall Univ. Prof. OSTA Hofrat Dr. Heimo Lambauer und andere veranlassen, auf die Rechtslehre und auf die Ausbildung von Staatsanwälten und Richtern einzuwirken, dass hier in Österreich demokratische Rechtsprinzipien durch Zulassung von weiteren Gutachtern, in den USA in beliebiger Anzahl, in Deutschland fast ebenso, außerhalb Österreichs wird einem Gericht durchaus zugemutet, in den USA sogar einem Laiengericht, zum Durchbruch zu verhelfen und dazu anzuleiten.
 
Es ist eine tragische Geschichte, dass dieser Strafrichter Dr. Bodo Grygar auch selbst als Richter einem Gerichtsgutachter erlegen ist, der, allerdings in einer Wirtschaftsangelegenheit, ein offenkundig falsches Gerichtsgutachten zuerst für den Untersuchungsrichter und dann für Dr. Bodo Grygar als Strafrichter machte und es wird dies nicht das einzige Falschgutachten gewesen sein. Jedenfalls hat das dazu geführt, dass der Gerichtsgutachter Dr. Franz Kröll, der für dieses Gutachten weder Befugis noch Befähigung hatte und dazu nicht einmal in der Sachverständigenliste des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz eingetragen war, sich vor nunmehr mehr als 15 Jahren leidiglich für Versicherungsmathematik entschlossen hat. Dr. Franz Kröll konnte natürlich selber nicht mit diesem Falschgutachten, was sich durch nachfolgende Finanzamtsbescheide, Verwaltungsgerichtshofserkenntnisse und Zivilgerichtsurteile offen legte, leben.

Dies wurde den tatsächlichen Opfern, nämlich den dort vermeintlichen Opfern, die dadurch die steuerliche Verlustabschreibung nicht bekommen haben, erst vor nicht einmal einem Jahr bekannt, als sie, nachdem durch zahlreiche andere Entscheidungen festgestellt wurde, dass dieses Strafurteil inhaltlich völlig unrichtig ist, versuchten das Strafurteil aufzuheben, wobei sie die Unterstützung sogar der Finanz erhalten haben, die dies der Generalprokuratur zur Beurteilung und Aufhebung des Strafurteiles vorlegte, weil sie dann ihre derzeit zu Unrecht versagten Steuergutschriften erhalten.

Die Generalprokuratur sagte dazu, es wäre vor der restriktiven Haltung (von Rechtsdeutsch übesetzt: Amtsmissbrauch) der Finanz zu warnen gewesen, was wiederum die Finanz nicht auf sich sitzen lassen will.
 
Es ist mit Sicherheit anzunehmen, dass es zahlreiche andere Fälle gibt, die nicht so offenkundig sind und damit aber auch im konkreten Fall des Tourismusmanagers und des Arztes ist dies nur aufgeflogen, weil das Suchtverhalten, immer mehr Aufmerksamkeit zu wollen, erst dieses Lügengebäude der Perversionen zum Einsturz brachte.

Wenn Univ. Prof. Dr. Max Friedrich, die junge Frau und die Psychologin inne gehalten hätten, wäre der heute noch ein zu Recht verurteilter Vergewaltiger, ohne jemals vergewaltigt zu haben.
 
Warum durch gesellschaftliche Unterdrückung der Frauwerdung, der Tatsache mit der Regel Frau geworden zu sein, diese beiden jungen Frauen so empfänglich für sexuelle Phantasien, die Perversionen der Psychologin und des Univ. Prof. Dr. Friedrich waren, werden wir noch gesondert berichten. Junge Frauen ziehen in den Krieg nach Syrien oder legen sich freiwillig durch Übertritt zum Islam den Schleier auf oder betrinken sich ab geschlechtsreife mit 11,12 oft, egal aus welcher Gesellschaftsschicht, mehr als junge Burschen, bis zur Besinnungslosigkeit an Frei- und Samstagen abends bis nachts oder ziehen sich Minihosen an, die nur die halbe Arschbacke bedecken und drücken damit aus 'wir wollen nicht Frau werden, wir bleiben Mädchen', und sagen auch dazu befragt, dass diese Minhosen nur mit der Wettertemperatur zusammenhängen und für sie sexlos sind.
 
Sowohl im Fall dieses Kärntner Tourismusmanagers als auch des praktischen Arztes, wie auch da des verurteilten Unternehmers, der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bescheinigt erhalten hat, dass das Strafverfahren gegen ihn nicht fair im Sinne des Art. 6 MRK - jeder hat das Recht auf ein faires Verfahre - war, haben natürlich alle Opfer dieser falschen Gerichtsgutachten nicht die Kraft, auch nicht den Willen etwas zu unternehmen, da diese Jahre an Haft, dieses zerstörte Leben, dadurch nicht wett gemacht wird und diese Lebenszeit bekommt man nicht mehr.

Aber es sollte eine Verpflichtung für die Rechtslehre und im Speziellen des Univ. Prof. Hofrat Dr. Heimo Lambauer sein, sich die Position der Rechtslehre in Österreich und die Verantwortung in der Ausbildung von zukünftigen Anwälten, Richtern, Staatsanwälten und dem Ergebnis, dass zu derartigen Fällen wie bei diesem Kärntner Tourismusmanager, diesem praktischen Arzt, diesem Strafrichter, aber auch diesem Unternehmer geführt haben, zu überdenken.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen und auch zu bedenken, aber vor allem auch tatsächlich zu handeln. Eines jedoch ist unbedingt erforderlich, es ist zu handeln und es kann nicht jemand mit derartigen kranken Phantasien, der jemanden mit einem falschen Gerichtsgutachten jahrelang ins Gefängnis gebracht hat und einen Arztkollegen mit einer falschen, unberechtigten Anzeige das private und berufliche Leben zerstört hat, weiter Kinder und Jugendliche psychiatrisch behandelt und begutachtet. Hier sind die Medizinische Universität Wien, die Ärztekammer, aber auch die Justizbehörden und Gerichte gefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und es sind die Minister und zwar jeder einzelne und die Nationalratsabgeordneten und auch hier jeder einzelne, verpflichtet in Entsprechung der Einstimmigkeit im Ministerrat und dem freien Mandat, die gesetzlichen Maßnahmen zu treffen und nicht wieder an irgendwelche Beamte zu delegieren. Denn die Fälle die hier am Tisch liegen, sind jedenfalls kein Einzelfall.
 
Ein Mag. Georg Strafella macht ohne jede Befugnis als Gerichtsgutachter Gutachten über das Bauwesen und das Baurecht und erklärt Gebäudeteile, die nicht baugenehmigt sind und für die damit ein bei Strafe für Benutzer und Liegenschaftseigentümer Benutzungsverbot gilt, seien benutz- und vermietbar.
 
DI Adolf Wohanka macht Wohnungseigentumsgutachten mit dem gesetzlich ausgeschlossenen Wohnungseigentum an Gebäuden, für die eine jederzeit widerrufbar Baugenehmigung gilt.
 
Die Beispiele lassen sich zahlreich fortsetzten, das gesamte Gerichtsgutachterwesen, das durch das im Gesetz nicht bestehende aber von Richtern so beurteilte Verbot von Gegengutachter Gerichtsgutachter, wie dies nicht einmal Behinderte wollen, wie Geschäftsunfähige damit unter einen besonderen Schutz stellt.

Selbstveständlich gilt für alle die gesetzliche Unschuldsvermutung.
 
Es liegt an uns allen, sich bei den Opfern zu entschuldigen und dafür zu sorgen, dass Gutachten nicht mehr durch Richterspruch beschränkt werden können.
 


Bernadette Wukounig


 

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