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cloudia90
27.04.2026 09:35:39 cloudia90 hat ein Thema kommentiert Was mache wenn man/frau älter wird:  Ich versuche Sport zu machen und mich gesund zu ernähren. Gerade bin ich auch dabei eine Diät zu machen da ich ein wenig zugelegt habe. Ich habe da ja schon einiges probiert aber davon bin ich sehr begeistert www.layenberger.com/collections/diet5 Da gibt es Diät Suppen die auch wirklich gut schmecken. Für mich ist das wirklich eine tolle Sache.
georgejohn
06.04.2026 06:55:02 georgejohn hat ein Thema kommentiert Was mache wenn man/frau älter wird:  Ich war auf der Suche nach einem Casino, das eine gute mobile Lösung hat, weil ich meistens unterwegs spiele. Und bei HugoBets casino habe ich genau das gefunden. Die mobile Version der Website ist vollständig optimiert, man kann sich registrieren, ein- und auszahlen, Boni aktivieren und alle Spiele starten, genau wie am PC. Aber das Beste ist die native App, die man über die Website laden kann. Die App braucht kaum Speicherplatz, ist blitzschnell und hat coole Features wie Push-Benachrichtigungen für neue Aktionen und Schnell-Login per Fingerabdruck. Ich spiele jetzt seit einem Monat fast ausschließlich über die App, und es gab nie einen Absturz oder Ruckler. Die Auswahl der Spiele ist in der App genauso groß wie auf der Website, über 4000 Slots und Live-Spiele. Ich spiele gerne Flock Me, das ist ein lustiger Slot mit vielen Features. Die Einzahlungen über die App gehen sofort, ich nutze meistens Bitcoin, und die Auszahlungen sind auch schnell. Letzte Woche habe ich eine Auszahlung beantragt, und das Geld war nach drei Stunden auf meinem Wallet. Der Support ist auch über die App erreichbar, per Chat, und die Mitarbeiter sind kompetent. Was mir auch gefällt, sind die regelmäßigen Turniere, die in der App extra hervorgehoben werden. Ich habe an einem Slot-Rennen teilgenommen und einen der Preise gewonnen. Die Lizenz aus Curacao gibt einem Sicherheit, und die 256-bit Verschlüsselung schützt die Daten. Also wer viel unterwegs ist und ein zuverlässiges Casino sucht, sollte sich HugoBets casino unbedingt anschauen.
lavendel
31.03.2026 18:10:32 lavendel hat ein Thema kommentiert Fensterbank Gestaltung?:   Hey, ich habe vor Kurzem nach einer etwas anderen Wanddeko gesucht und bin dabei auf Weltkarten aus Kork gestoßen – fand ich eine richtig schöne Idee, weil es nicht nur gut aussieht, sondern auch praktisch ist. Man kann Orte markieren, Reisen planen oder einfach Erinnerungen festhalten. Ich habe mir dann eine bei https://canvascale.de bestellt und bin echt happy damit. Sieht hochwertig aus, lässt sich gut anbringen und macht an der Wand richtig was her. Wenn ihr Ihrem Zuhause das gewisse Etwas verliehen möchten, kann ich euch diesen Anbieter nur weiterempfehlen :)
georgejohn
19.03.2026 06:11:38 georgejohn hat ein Thema kommentiert Geocaching- Moderne Schatzsuche:  Ich habe neulich mal wieder meine ganzen Bestände an Kursmünzen durchgeschaut und wollte wissen, ob da vielleicht die eine oder andere Besonderheit dabei ist, die ich bisher übersehen habe, und bin dabei über https://coinstrail.com/de/catalog/germany gestolpert, was mir in der Folge echt geholfen hat. Alles rund um die Münzen der deutschen von 1871 bis 2001 wird dort so verständlich aufgeschlüsselt, dass man sich innerhalb von Minuten einen kompletten Überblick verschaffen kann, was für mich die Freude am Hobby nur noch steigert, weil ich jetzt weiß, worauf ich bei künftigen Käufen oder Tauschgeschäften achten muss. Es ist wirklich eine Bereicherung für die deutschsprachige Community, dass solche Angebote existieren, die den Zugang zur Münzkunde so einfach und transparent gestalten, ohne dass man sich durch komplizierte Menüführungen oder nervige Werbung klicken muss.
 
12.08.2014 12:48:08 neuer Ratgeber Antwort Wie lange soll/kann man stillen?: Lesen Sie dazu am besten den ausführlichen Artikel
 
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26.08.2015  |  Kommentare: 0

Verfassungswidrige Gesetze in Österreich (auch in Deutschland) unanfechtbar im Verfassungsrang

Verfassungswidrige Gesetze in Österreich (auch in Deutschland) unanfechtbar im Verfassungsrang
Es ist „NUR“ gleichheitswidrig – das erklärt man jemanden in einem Land das nicht wie Österreich und Deutschland rechtlich in der Monarchie UND der Nazizeit wurzelt, der greift sich nur schockiert an die Stirn.

Die Fristsetzung bis zu 18 Monaten der Aufhebung von Gesetzen gem. Art. 140 Abs 5 Bundesverfassungsgesetz (Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht überschreiten) der österreichischen Bundesverfassung, ähnliches gibt es auch in Deutschland, allerdings sonst nirgendwo auf der Welt, schafft Ungleichheit vor dem Gesetz.

In Deutschland ist dies ähnlich krank, anders kann das nicht bezeichnet werden:
„Obwohl der Wortlaut des § 95 Abs. 3 Satz 1 bzw. Satz 2 BVerfGG eindeutig ist („… so ist das Gesetz für nichtig zu erklären“), sieht das Bundesverfassungsgericht in einigen Fällen von einer Nichtigkeitserklärung ab und trägt dem Gesetzgeber stattdessen eine Neuregelung der Gesetzesmaterie auf; bis zur Neuregelung ist das Gesetz dann weiterhin gültig, aber nicht mehr anwendbar. Stark vereinfachend kann man sagen, dass dies immer dann aufgetragen wird, wenn ein Gesetz (nur) gleichheitswidrig ist.“

„……..wenn ein Gesetz (nur) gleichheitswidrig ist“

Es ist „NUR“ gleichheitswidrig – das erklärt man jemanden in einem Land das nicht wie Österreich und Deutschland rechtlich in der Monarchie UND der Nazizeit wurzelt, der greift sich nur schockiert an die Stirn.

Österreichische Rechtsprofessoren setzen sich mit dem Recht nicht gesamt, ganzheitlich, wie das in der Medizin heißt, auseinander. Wenn man Autos so baute und reparierte, wie österreichische, auch deutsche, Rechtsprofessoren das Recht sehen, dann käme man mit dem Auto nicht einmal vom Fließband der Erzeugung weg.

Der § 89 Abs. 2 Bundesverfassungsgesetz Österreich schreibt Gerichten zwingend, ohne Wahlmöglichkeit vor, dass österreichische Gerichte, wenn sie das Gefühl haben ein ungerechtes Gesetz, welches damit verfassungswidrig wäre, anzuwenden hätten, dies zur Überprüfung dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen haben.

Tatsächlich befolgen diese Pflicht österreichische ordentliche Gerichte, wie Zivilgerichte und Strafgerichte, NICHT. Lediglich im Einzelfall machen dies die ehemaligen unabhängigen Verwaltungssenate, nunmehr Landesverwaltungsgerichte, dies meist auch nur, wenn es politisch gewünscht ist, aber nicht einmal das Bundesfinanzgericht.

Das ist in Deutschland anders, hier ist auch der Zugang zum Verfassungsgerichtshof den Betroffenen auch bei ordentlichen Gerichtsverfahren vor Zivil- und Strafgerichten möglich.

Es ist allein schon ein Wahnsinn, dass diese Pflicht und Möglichkeit, nur Gerichten ab der 2. Instanz zusteht, somit Gerichte 1. Instanz verfassungswidrige Gesetze auch dann anzuwenden haben, wenn sie der Überzeugung sind, dass das anzuwendende Recht ungerecht und damit verfassungswidrig ist.

Spätestens hier steigt der USA Amerikaner oder der Brite (Engländer) oder Schweizer aus und versteht die Welt nicht mehr.

Die österreichischen Nationalratsabgeordneten, die nach der Verfassung die Gesetze machen, sind völlig hilflos, weil sie ja nur die Hampelmänner der Beamten der diversen Ministerien sind, zumeist sind sie selbst Beamte und sind nur weil sie Hampelmänner sind Nationalratsabgeordnete geworden. Der Bewohner Österreichs – egal ob gebildet oder ungebildet, egal ob Nationalrat oder kein Politiker – hält es nicht für möglich, dass der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz aufhebt und dann sagt, jetzt hat der Gesetzgeber, der Nationalrat oder der Landtag, ein Jahr Zeit dieses Gesetz zu reparieren sonst erlischt es nach Ablauf dieser Zeit und in dieser Zeit gilt dieses Gesetz unanfechtbar, obwohl es verfassungswidrig ist, weiter. Allerdings nicht für die Anlassfälle, die sich gegen dieses verfassungswidrige Gesetz so beschwert haben, dass das Gesetz aufhoben wurde und sie somit Anlassfälle sind.

Diejenigen die später kommen haben Pech gehabt, denn die können sich nicht mehr erfolgreich dagegen wehren und darüber beschweren, dass das Gesetz verfassungswidrig ist, denn das Gesetz gibt es einerseits nicht mehr, da der Verfassungsgerichtshof es aufgehoben hat, anderseits gilt es aber für die Dauer der Fristsetzung weiter. Die Nebenwirkung ist, dass es nunmehr durch den Verfassungsgericht unanfechtbar in den faktischen Verfassungsrang erhoben wurde.

Kein einziger österreichischer Rechtsprofessor sagt, das ist Ungleichheit vor dem Gesetz, das kann nicht denkmöglich der Europäischen Menschenrechtskonvention entsprechen. Es macht sich kein einziger Rechtsprofessor in Österreich überhaupt Gedanken, ob dies so in einem anderen demokratischen Land dieser Welt möglich wäre, es ist im übrigen nicht einmal in Italien möglich.

Österreich ist ein rechtliches Notstandsgebiet, aber deshalb ein erfolgreicher Exporteur von Recht in die korrupten Staaten, die dem kommunistischen System nachfolgten, da sich das österreichische Recht exzellent für legale Korruption, eignet.

Diesem Artikel liegen Informationen des Teams des Rechtsanwaltes Dr. Johannes Eltz, www.eltz-law.com, und eigene Recherchen zu Grunde.

Die weltweit größte Datenerhebung zu Leben/Familie - Sexualtität - Psychosomatik ARGE Psychosomatik/Loosreport –Dr. med. Julia Rüsch, Univ.-Prof.Dr.med. Hans-Georg Zapotoczky & Partner (Fragebogen unter www.loosreport.com) ergibt, dass Gesundheit nicht Glück sondern ein Folge des Lebens ist. Unrecht zu ertragen - siehe unter anderem Nelson Mandela - ist gesund, an Unrecht zu gewinnen oder Unrecht für Recht zu halten, wie Recht ist nicht Gerechtigkeit, ist ungesund und oft tödlich.

Bernadette Wukounig

Artikel 140. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verfassungswidrigkeit
                                        
1.    von Gesetzen
a)    auf Antrag des Obersten Gerichtshofes, eines in zweiter Instanz zuständigen ordentlichen Ge-richtes, eines Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes;
b)    von Amts wegen, wenn er das Gesetz in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte;
c)    auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist;
2.    von Bundesgesetzen auch auf Antrag einer Landesregierung, eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates;
3.    von Landesgesetzen auch auf Antrag der Bundesregierung oder, wenn dies landesverfassungsge-setzlich vorgesehen ist, auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages.
Auf Anträge gemäß Z 1 lit. c ist Art. 89 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird in einer beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Rechtssache, in der der Verfassungsge-richtshof ein Gesetz anzuwenden hat, die Partei klaglos gestellt, so ist ein bereits eingeleitetes Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes dennoch fortzusetzen.
(3) Der Verfassungsgerichtshof darf ein Gesetz nur insoweit als verfassungswidrig aufheben, als seine Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als der Verfassungsgerichtshof das Gesetz in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zu der Auffassung, dass das ganze Gesetz von einem nach der Kompetenzverteilung nicht berufenen Gesetzgebungsorgan erlassen oder in verfassungswidriger Weise kundgemacht wurde, so hat er das ganze Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung des ganzen Gesetzes offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft, die einen Antrag gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c gestellt hat oder deren Rechtssache Anlass für die amtswegige Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens gegeben hat.
(4) Ist das Gesetz im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten und wurde das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag von einem Gericht oder von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, ob das Gesetz verfassungswidrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht überschreiten.


 

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