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23.06.2015  |  Kommentare: 0

Vorsätzlich falsche Parteienaussage vor Gericht und der Anwalt

Vorsätzlich falsche Parteienaussage vor Gericht und der Anwalt
Wann wird die Interessensvertretung des Anwaltes für die Mandantschaft zur Beitragstäterschaft?

Wir sind mit folgendem Sachverhalt befasst.

Mag. Anton P. hat unter Wissen seines Anwaltes Dr. Wolfgang Riha dem Richter bei seiner Parteienaussage kerzengerade die Unwahrheit in einem prozessentscheidenden Punkt ins Gesicht gesagt.

Das Vertrauen ist durch eine Kette von kriminellen Handlungen von Anwälten seit Jahrzehnten, zuletzt vermehrt, auch Bestandteil der Hypo Alpe Adria, Immofinanz und Meinl European Land Kriminalfälle von Dr. Peter Krauland, https://de.wikipedia.org/wiki/Krauland-Skandal#Hintergrund, Dr. Eberhard Walter Moser-Mosbruck, Dr. Wolfgang Jeanee, http://wirtschaftsblatt.at/archiv/unternehmen/960442/index, Dr. Gerhard Sch...., Dr. Hella Ranner, Ranner Urteil – Gerichtliche Kampfansage an das Netzwerk des Oligarchen Hohenberg?, Dr. Gerhard Kucher, http://wirtschaftsblatt.at/home/nachrichten/oesterreich/1425578/16-Jahre-Haft-fur-Hypo-KaerntenQuartett und noch eine Vielzahl, von denen man einen Teil wegen ausgestandener Strafe möglicher Weise nicht erwähnen darf, die verurteilt wurden, derzeit in Haft sind,, gegen die erhoben wird, die bereits angeklagt sind oder dies sich durch Selbstmord, allein mindestens 3 in den letzten 2-3 Jahren, dem Strafverfahren entzogen haben, schwer beschädigt.

Es scheint so, als seien kriminelle Anwälte für die österreichischen Rechtsanwälte, vertreten durch die Kammern und den Rechtsanwaltskammertag kein Problem sondern eine Art Brauchtum, da offensichtlich keine Anstrengungen unternommen werden, diese von kriminellen Handlungen abzuhalten bzw. an weiteren kriminellen Handlungen zu hindern.

Was ist eine unbeeidete falsche Parteienaussage? Lizenz zum Lügen? Wie weit darf ein Anwalt mitwirken, dass ein Mandant vorsätzlich eine falsche Parteienaussage macht?

Wann wird die Interessensvertretung zur Beitragstäterschaft?

Laut der Zeitschrift Klipp 12/2014, siehe Anlage, bezeichnet der Richter des Landesgericht für Strafsachen Dr. Martin Wolf in einem Schreiben an den damaligen Präsidenten des Landesgerichtes Verteidiger – damit Anwälte – als unseriös, und dass es verfehlt ist Verteidiger – damit Anwälte als Teil der Justiz zu sehen.

Wie haben die österreichischen Rechtsanwaltskammern und der österreichischen Rechtsanwaltskammertag darauf reagiert?

Mit herzlichem Dank für Ihre Stellungnahme

mit freundlichen Grüßen

Bernadette Wukounig

 



-------- Originalnachricht --------
Betreff: AW: Darf ein Anwalt einen Mandanten bei einer falschen Parteienaussage wissentlich dabei sein??
Datum: 2015-06-24 14:39
Von: "Dr. Schwarz & Mag. Schmied" <kontakt@rechtsanwalt-salzburg.at>
An: <frau@die-frau.at>

Sehr geehrte Frau Wukounig!

Ihre Ausführungen zur beeideten bzw. unbeeideten Parteienaussage vor
den Zivilgerichten greift sicherlich eine bestehende Problematik zu
Recht auf.

Das Thema ist in der ZPO in den § 376 und 377 geregelt. In der Praxis
spielen diese Bestimmungen, da muss ich Ihnen Recht geben, leider keine
Rolle da von der Möglichkeit eine Parteienaussage unter Eid zu stellen
üblicherweise kein Gebrauch gemacht wird.

Es ist wohl ein Grund darin zu sehen, dass es dem Richter manchmal zu
beschwerlich ist ein Kruzifix und 2 Kerzen zu besorgen um überhaupt den
Vorgang der beeideten Parteienvernehmung technisch durchzuführen.
Darüber hinaus dürften die diesbezüglichen Bestimmungen unter
Umständen auch bei den jungen Anwälten in Vergessenheit geraten sein.

Allerdings gibt es diese Regelungen tatsächlich, ich selbst habe in
einigen wenigen Fällen bei Verdacht einer falschen Parteienaussage sehr
wohl den Antrag auf Beeidigung gestellt.

Wenn ein solcher Verdacht besteht, kann jeder – gegnerische – Anwalt
diesen Antrag stellen und bereits die Drohung damit wird wohl ausreichen
um eine wahrheitsgemäße Aussage als Partei herbeizuführen.

Was Ihre weiteren Ausführungen betrifft, bin ich selbstverständlich
der Meinung, dass Anwälte Teil der Justiz und der Rechtsprechung sein
sollen und dass sie selbstverständlich wesentliche moralische und
ethische Grundsätze schon aus Standesgründen einzuhalten haben.
Jedwede wissentliche Mitwirkung an einer falschen Parteienaussage ist
daher strikt abzulehnen bzw. zu unterlassen.

Insoweit Sie hier Herrn Dr. Wolfgang Riha anführen, will ich dazu
keinerlei Kommentar abgeben weil ich den Wahrheitsgehalt Ihrer
Ausführungen nicht beurteilen kann.

Um Herrn Dr. Riha die Möglichkeit zu geben, sich über Ihre als
Anschuldigung zu wertenden Äußerungen zu Wehr zu setzen, gebe ich die
Korrespondenz mit Ihnen an diesen zur Kenntnisnahme und allfälligen
Veranlassung weiter.

Da ich beruflich stark überlastet bin, möchte ich die Korrespondenz
mit Ihnen nicht weiterführen.

Ich zeichne

in vorzüglicher Hochachtung

Dr. Erich Schwarz

SCHWARZ & SCHMIED
Rechtsanwälte
Imbergstrasse 19, 5020 Salzburg
Tel. 0662/876157-0, FAX-DW: 22
email: kontakt@rechtsanwalt-salzburg.at
 www.rechtsanwalt-salzburg.at [1]

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-------- Originalnachricht --------
Betreff: AW: Darf ein Anwalt einen Mandanten bei einer falschen Parteienaussage wissentlich dabei sein??
Datum: 2015-06-23 18:51
Von: frau@die-frau.at
An: kontakt@rechtsanwalt-salzburg.at

AW: Darf ein Anwalt einen Mandanten bei einer falschen Parteienaussage
wissentlich dabei sein??

Sehr geehrter Herr Dr. Schwarz!

Herzlichen Dank für Ihre Rückantwort.

Dass Sie mit Dr. Wolfgang Riha entfernt verwandt sind, sollte kein
Hindernis, sondern im Gegenteil, sogar ein Grund mehr sein, dies aus
Ihrer Sicht allgemein zu erklären.

Wir verstehen nicht, dass die Rechtsanwälte ihre Vertretungen, die
Rechtsanwaltskammern sowie der Rechtsanwaltskammertag, das
unwidersprochen lassen, wenn ein Richter des Landesgerichtes für
Strafsachen Dr. Martin Wolf, Anwälte (Verteidiger) pauschal als
UNSERIÖS bezeichnet und SICH AUCH DAGEGEN VERWAHRT ANWÄLTE ALS TEIL
DER JUSTIZ ZU SEHEN.

Und er hat mit dieser Meinung Recht? „ist das auch die Meinung der
Anwälte"?. Wenn also Anwälte unseriös sind, warum sollte dann jemand
sich eines weiblichen oder männlichen Anwaltes für
Treuhandabwicklungen, z.B. Liegenschaftsan- und -verkäufe, unter
Einbeziehung der Treuhandabteilung der Rechtsanwaltskammern bedienen.

Wenn also Anwälte und deren Standesvertretung, die Anwaltskammern, die
dann die Treuhandüberwachung haben, es als durchaus akzeptabel
empfinden, dass generell Verteidiger (Anwälte) als unseriös bezeichnet
werden und sich der Richter dagegen verwahrt, Anwälte als Teil der
Justiz zu sehen, dann ist auch die Betreuung eines Anwaltes mit
Treuhandfunktionen zumindest grob fahrlässig.

Unsere Fragen erschienen uns leicht zu beantworten und im Interesse der
Rechtsanwälte und deren Standesvertretungen, die nichts anderes
wiederum sind als die Rechtsanwälte, nicht nur sinnvoll, sondern sogar
notwendig.

Wir haben die Namen nur deshalb angeführt, weil im angelsächsischen
Recht, wozu auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (vormals Europäische Menschenrechtskommission sowie
Europäischer Gerichtshof gehört) die Fälle immer nach den Namen der
Parteien bezeichnen, darüber hinaus in ständiger Rechtsprechung auch
des österreichischen Verfassungsgerichtshofes, immer nur ein konkreter
Anlassfall dazu dienen kann, Allgemeingültiges zu klären, weil dies in
der generellen Form nur ein Recht des Geset! zgebers und des Volkes ist.
Das es das Volk als Gesetzgeber nicht mehr gibt, das machen Beamte, ist
vermutlich auch ein kollektives Versäumnis jedes einzelnen Anwaltes.

Nachdem es ein Disziplinarstatut gibt, dass im Gesetzesrang ist, indem
es eine Rechtsanwaltskammerordnung gibt, die selbst ein Gesetz ist und
die Kammer selbst, eine verfassungsrechtlich geschützte
Gebietskörperschaft mit Behördencharakter ist, gibt es also ein Recht
auf eine seriöse Rechtsanwaltstätigkeit?

Wozu gibt es eine Disziplinarordnung und Disziplinarverfahren, wenn
unseriös zu sein und als unseriös bezeichnet zu werden für Anwälte
(Verteidiger), kein Grund zur Reklamation ist?

Eine Parteienaussage, das ist uns bekannt, ist grundsätzlich nicht als
falsche Aussage im Sinne der Zeugenaussage strafbar und die ständige
Formulierung, vorläufig unbeeidet vernommen, ist eigentlich weitgehend
unverständlich, warum es hier zwischen einer unbeeideten und beeideten
Parteienaussage einen rechtlichen Unterschied geben kann, soll, warum
vereidigt man dann Parteien nicht generell vor ihrer Aussage?

Aber die Frage die wir stellten, darf ein Anwalt zu einer vorsätzlich
falschen Parteienaussage, und sei es nur konkludent, anleiten - oder wo
ist da die Grenze?

In unserem Fall geht es uns darum, dass es ein großes Rechtsmisstrauen
in Österreich gibt, dass zur Explosion des Wählerverhaltens, wie bei
den steirischen und burgenländischen Landtagswahlen erkennbar,
unübersehbar führte.

Es ist also von grundsätzlicher Bedeutung, ob und in welcher Art und
bis zu welcher Grenze, ein Anwalt an einer vorsätzlich falschen
Parteienaussage, mitwirken darf.

Die österreichische Rechtsordnung, da ist sie in den internationalen
Standards, was die Verteidigerrechte und damit die Anwaltsrechte
betrifft, sogar noch hinten nach, sieht aber dennoch vor, dass z.B. wenn
Anwälte durch die Gerichtsschleusen gehen sich nur ausweisen, aber
nicht durchsuchen lassen müssen. Es gibt also eine Reihe von
Befugnissen und Berechtigungen, aber auch Verantwortungen von Anwälten,
die alle darin ein gemeinsames Fundament haben, dass damit dem Recht zur
Geltung verholfen werden soll.

Dass im Strafverfahren ein Beschuldigter lügen darf, ist ein anderer
Fall, weil es im Strafverfahren nur um den Beschuldigten selbst geht und
nicht auf einer von zwei Seiten, gänzlich oder zumindest teilweise
rechtbekommt.

Aber auch hier gibt es in demokratischen Ländern wie Amerika eine
Lösung wie ein Angeklagter seine Aussage gegenüber der Zeugenaussage
eines Zeugen aufwerten kann, indem er sich freiwillig dem Kreuzverhör
stellt und dann unter genau dieselben Sanktionen fällt wie ein Zeuge
und damit seine Aussage das gleiche Gewicht bekommt.

In Österreich, wenn zwei Leute allein in einem Raum sind und einer ist
das Opfer und einer der Täter, dann ist das Opfer unter
Wahrheitspflicht und der Täter nicht und damit zählt immer das, was
das Opfer sagt und keineswegs so, wie der Volksmund sagt, Aussage gegen
Aussage ist neutral.

Uns geht es aber vielmehr darum, ob das Ansehen und das Vertrauen in den
Rechtsanwaltsstand und wie das gewährleistet wird, oder das Ansehen und
das Vertrauen in den Rechtsanwaltsstand vielleicht gar nicht notwendig
ist.

Es kann sein, dass Sie und die Mehrheit oder alle Anwälte der Meinung
sind, Seriosität ist nicht etwas, was von einem Anwalt erwartet werden
kann. Damit ist auch das Vertrauen in einen Anwalt ohne Bedeutung und
dass man früher als Anwalt nur die persönliche Kostenhaftung
übernehmen musste, da gab es schon eine Befreiung vom Erlag der
Zeugengebühren, findet heute wahrscheinlich nicht mehr so statt.

Wir erlauben uns Sie zu bitten, diese unsere Fragen doch als Anwalt und
Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu beantworten. Es ist entscheidend
welche Position jeder einzelne Anwalt und damit Sie, dazu bezieht oder
ob es wirklich sinnvoll ist das Disziplinarrecht darauf zu beschränken,
ob ein Anwalt in der Öffentlichkeit Eis lutschen darf oder nicht, oder
Briefe mit oder auch ohne kollegiale Grüße zeichnen darf etc. aber
kriminelle Handlungen und Unseriösität, wie dies Richter Dr. Wolf
formuliert und in Klipp 12/2014 veröffentlicht wurde
(http://issuu.com/klippmagazin/docs/klipp_2014-05 [1]) als unbedeutend
angesehen werden, das ist aber kein Gesetz wert und der Bevölkerung
weitgehend egal.

Die Frage der Mitwirkung eines Anwaltes an einer vorsätzlich falschen
Parteienaussage und die diesbezüglichen Grenzen sind daher von
Interesse für das Vertrauen in den Rechtsanwaltstand.

Mit freundlichen Grüßen,

Bernadette Wukounig

-------- Originalnachricht --------
Betreff: AW: Darf ein Anwalt einen Mandanten bei einer falschen
Parteienaussage wissentlich dabei sein??
Datum: 2015-06-22 14:52
Von: "Dr. Schwarz & Mag. Schmied" <kontakt@rechtsanwalt-salzburg.at>
An: <frau@die-frau.at>

Sehr geehrte Frau Wukounig!

Ich kann hierzu keine Stellungnahme abgeben da ich mit Dr. Wolfgang Riha
entfernt verwandt bin.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Erich Schwarz

(iA Astrid Mitter, Sekretariat)

SCHWARZ & SCHMIED
Rechtsanwälte
Imbergstrasse 19, 5020 Salzburg
Tel. 0662/876157-0, FAX-DW: 22
email: kontakt@rechtsanwalt-salzburg.at
 www.rechtsanwalt-salzburg.at [2] [1]

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Re: Darf ein Anwalt einen Mandanten bei einer falschen Parteienaussage wissentlich dabei sein??

Von Hans Christian Lass
An frau@die-frau.atAdd contact
Datum Heute 09:28

Sehr geehrte Damen und Herren!


Ihr E-Mail vom 22.06.2015 habe ich erhalten. Zu dem von Ihnen angesprochenen Fall habe ich keine eigenen Wahrnehmungen. Ich kann daher keine Stellungnahme dazu abgeben.

Wenn Sie die allfälligen Reaktionen der Österreichischen Rechtsanwaltskammern bzw. des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages interessieren, wenden Sie sich bitte direkt dorthin.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Lisbeth Lass


26.06.2015

Liebe Frau Wukounig!

Ich habe gerade telefonisch mit Herrn Dr. Stadler gesprochen.

Unser Gespräch hat genau 2 min. gedauert.

Er hat mich ganz höflich darauf hingewiesen, dass er zu diesem Thema keine Stellungnahme abgeben möchte und schon gar nicht in irgendwelchen online Magazinen genannt werden möchte.

Seine einzige Antwort auf meine Frage (Ob denn ein Anwalt einen Mandanten bei einer Falschaussage wissentlich unterstützen darf?) war, dass er als Anwalt tätig sei und andere wichtigere Sachen zu tun hätte, als sich mit solchen Fragen auseinanderzusetzen.

Es tut mir leid, wenn ich Ihnen nicht das gewünschte Resultat liefern konnte!

mfG Prodinger Lisa


Wir haben die Jusstudentin Lisa Prodinger ersucht dieses Gespräch für uns zu führen.

Bernadette Wukounig

AW: Darf ein Anwalt einen Mandanten bei einer falschen Parteienaussage wissentlich dabei sein??


Von Brandl & Talos - Arthur StadlerAdd contact
An frau@die-frau.at
Datum Mi 13:54


Sehr geehrte Frau Wukounig,

Bitte kontaktieren Sie uns gerne unter +43 1 522 57 00.

Mit besten Grüßen

Arthur Stadler
 
Dr. Arthur Stadler
Rechtsanwalt/Attorney at Law
Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH
T +43 1 522 5700
F +43 1 522 5701
M +43 664 884 19113
E stadler@btp.at          www.btp.at

 
 

Ihr Mail vom 22.6.2015
Von     RA Dr. Rafaela Golda-Zajc, Ihr Recht
An     'Bernadette Wikounig
Datum     Heute 09:57

Anhänge
Email kurz an Bernadette Wikounig.PDF (~186 KB)

Sehr geehrte Frau Wukounig !

Bitte entnehmen Sie nähere Details der beigefügten Anlage.

Mit freundlichen Grüßen
 

Rafaela Golda-Zaj

5310 Mondsee, Rainerstraße 5
T: +43 (0) 6232 27 270
F: +43 (0) 6232 27 270-7
M: +43 (0) 664 384 30 80
E: ihrrecht@mondsee-rechtsanwalt.at
I: www.mondsee-rechtsanwalt.at

Frau Bernadette Wikounig
frau@die-frau.at
Mondsee, am 23.6.2015
R-GoldR/InterAnfr / R/SK / 5SBE
Ihr Mail vom 22.6.2015

Sehr geehrte Frau Wukounig!

Herzlichen Dank für Ihre Anfrage, welche ich in aller Kürze beantworte:

Prinzipiell muss ein Anwalt all das, was ihm von seinem/r MandantIn gesagt wird, mit absoluter Verschwiegenheit behandeln, sodass es einem Anwalt nach meiner Ansicht kei-nesfalls möglich ist, seinem/r MandantIn, wenn diese/r befragt die Unwahrheit sagt, in den Rücken zu fallen, selbst, wenn der Anwalt während der Einvernahme des/r Mandan-tIn anwesend ist.

Ich sehe darin, dass ein Anwalt bei der unwahren Aussage seines/r MandantIn zugegen ist, in keiner Weise die Erfüllung einer strafrechtlich relevanten Beitragstäterschaft.

Ich hoffe, Ihnen damit behilflich gewesen zu sein und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dr. Rafaela Golda-Zajc
Rechtsanwältin, Mondsee


AW: Darf ein Anwalt einen Mandanten bei einer falschen Parteienaussage wissentlich dabei sein??
Von     Dr. Thomas Willeit
An     frau@die-frau.at
Datum     Mo 12:50

Sehr geehrte Frau Wukounig,

ich werde zu einem Sachverhalt, der mir in keinster Weise bekannt ist, keine Stellungnahme abgeben.

Ich ersuche um Ihr Verständnis und zeichne

mit freundlichen Grüßen

Dr. Thomas Willeit

AW: Darf ein Anwalt einen Mandanten bei einer falschen Parteienaussage wissentlich dabei sein??
Von     Sandra Singer
An     frau@die-frau.at
Datum     Mo 12:51

Sehr geehrte Frau Wukounig!

Ich kann aus Ihrem Schreiben lediglich Anschuldigungen, aber keine konkrete Frage ableiten. Ich darf Sie ersuchen, sich an die zuständige Rechtsanwaltskammer zu wenden.

Lediglich der Vollständigkeit halber darf ich anmerken, dass Rechtsberatungen seitens meiner Kanzlei nicht unentgeltlich erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen

Mag. Sandra Singer
______________________
Längle Fussenegger Singer
Rechtsanwälte Partnerschaft

Lustenauerstrasse 64, A-6850 Dornbirn
T +43 5572 39 88 99
F +43 5572 39 88 99-9
www.LF-LAW.at
Die Längle Fussenegger Singer Rechtsanwälte Partnerschaft ist als Offene Gesellschaft zu FN 254.453x des
Landesgerichtes Feldkirch protokolliert.

This message may contain confidential and/or
legally privileged information and is intended
for use by the indicated addressee only.

AW: Darf ein Anwalt einen Mandanten bei einer falschen Parteienaussage wissentlich dabei sein??
Von     Brandl & Talos - Arthur Stadler
An     frau@die-frau.at
Datum     Mo 13:52

Sehr geehrte Frau Wukounig,

ich denke, Sie wollten dieses E-Mail an eine andere Person richten, wohnhaft in Mattersburg.

Bitte kontaktieren Sie uns gerne unter +43 1 522 57 00.

Mit besten Grüßen,

Arthur Stadler

Dr. Arthur Stadler
Rechtsanwalt/Attorney at Law
Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH
Mariahilfer Straße 116, 1070 Wien
T +43 1 522 5700
F +43 1 522 5701
M +43 664 884 19113
E stadler@btp.at          www.btp.at

Ihre Anfrage vom 22.06.2015
Von     Maeser Robert
An     frau@die-frau.at
Datum     Mo 14:22

Sehr geehrte Frau Wukounig,

Ich nehme Bezug auf Ihr Email vom 22.06.2015.

Leider ist es mir nicht möglich Ihre Fragen fundiert zu beantworten, da mir grundlegende Kenntnisse zum Sachverhalt fehlen.

Hinsichtlich Ihrer Frage zu Reaktionen der Rechtsanwaltskammern, darf ich Sie höflich bitten, diese direkt anzufragen. Mein Vater, Dr. Helmuth Mäser,  hat aktuell keine offizielle Funktion in der RAK.

Mit freundlichen Grüßen

i.A. Mag. Robert Mäser

--------------------------------------
Rechtsanwalt Dr. Helmuth Mäser
Tel. + 43 5572 21656 17
Fax + 43 5572 31421
kanzlei@rechtsanwaltmaeser.at
www.rechtsanwaltmaeser.at

WG: Darf ein Anwalt einen Mandanten bei einer falschen Parteienaussage wissentlich dabei sein??
Von     Dr. Stefan Brandacher
An     frau@die-frau.at
Datum     Mo 14:33

Anhänge
Klipp12_2014_RichterWolf_unserioeseVerteidiger.jpg (~38 KB)

Sehr geehrte Frau Wukounig!

Ihr im Folgenden wiedergegebenes E-Mail kann ich nicht zuordnen. Mangels eines bestehenden Auftrags- und/der Vollmachtsverhältnisses sowie mangels näherer Sachkenntnis kann ich zum Inhalt desselben keine Stellungnahme erstatten.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Stefan Brandacher
Rechtsanwalt
Andreas-Hofer-Straße 3/II
A-6130 Schwaz
Tel.: 05242/67776; Fax DW 20
e-mail: ra.brandacher@aon.at

Re: Darf ein Anwalt einen Mandanten bei einer falschen Parteienaussage wissentlich dabei sein??
Von     Harald Redl
An     frau@die-frau.at
Datum     Mo 15:11

Sehr geehrte Frau Wukounig,

Ich teile mit, dass ich Ihren Auftrag in dieser Form nicht annehme.

Sollten Sie konkrete Anliegen haben, können Sie einen Termin vereinbaren.

Mag Harald Redl

Von meinem iPad gesendet

AW: Darf ein Anwalt einen Mandanten bei einer falschen Parteienaussage wissentlich dabei sein??
Von     Mag. Florian Proxauf
An     frau@die-frau.at
Datum     Mo 17:13

Sehr geehrte Frau Wukounig!

Vielen Dank für Ihr Email. Leider kann ich Ihr Schreiben nicht zuordnen bzw. bin mir nicht sicher ob es sich hierbei lediglich um ein Massenschreiben.

Ihrer kurzen Aufklärung dankend entgegensehend verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

RA Mag. Florian Proxauf
RECHTSATELIER PROXAUF
Etrichgasse 14, A-6020 Innsbruck
Tel. 0512-359.059
Fax. 0512-359.060
Email: kanzlei@rechtsatelier.at

"Darf ein Anwalt einen Mandanten bei einer falschen Zeugenaussage wissentlich dabei sein?"
Von     Kanzlei Waldbauer · Paumgarten · Naschberger Partnerschaft
An     'Bernadette Wukounig'
Datum     Heute 07:48
Brief an Frau Bernadette Wukounig.PDF (281 KB)

Sehr geehrte Damen und Herren!

Bitte beachten Sie die Anlage.

Mit freundlichen Grüßen

Cornelia Sausgruber
Sekretariat

Rechtsanwälte Waldbauer Paumgarten Naschberger Partnerschaft
Josef-Egger-Straße 3 / 6330 Kufstein / FN 24989z LG Innsbruck
Tel.: 05372 / 62144 / Fax: 05372 / 62144 12
ra.kanzlei@advocat-tirol.at / www.advocat-tirol.at

RECHTSANWÄLTE
WALDBAUER • PAUMGA RTEN • NASCHBERGER
PARTNERSCHAFT
DR. JOHANNES WALDBAUER em
DR. HELMUT NASCHBERGER em
Partner
Akademischer Wirtschaftsjurist
DR. ROLAND PAUMGARTEN*
MAG. MICHAEL WALDBAUER*
MAG. HELMUT NASCHBERGER MBL
MAG. PHILIP PAUMGARTEN
Rechtsanwältinnen
DR. CHRISTINA KOLLAR
MAG. DR. KATHARINA GRUBER
Rechtsanwaltsanwärterinnen
MAG. LARISSA PAUMGARTEN
MAG. CHRISTINA PIRKLBAUER
MAG. KATHARINA FALLY
MAG. VERENA LEIMGRUBER
*Mediator/in
e-mail: ra.kanzlei@advocat-tirol.at
www.advocat-tirol.at
A-6332 KUFSTEIN JOSEF-EGGER-STRASSE 3 TELEFON (0043) 0 53 72 / 621 44 FAX 0 53 72 / 621 44 12
VOLKSBANK KUFSTEIN NR. 170330 BLZ 43770 IBAN: AT714377000000170330 BIC: VBOEATWWKUF
SPARKASSE KUFSTEIN NR. 37853 BLZ 20506 IBAN: AT492050600000037853 BIC: SPKUAT22
RAIFFEISENBANK WÖRGL KUFSTEIN NR. 8601239 BLZ 36358 IBAN: AT523635800008601239 BIC: RZTIAT22358
FN 24989z LG INNSBRUCK UID: ATU 32222207 FA KUFSTEIN
MITGLIED DES TREUHANDVERBANDES DER TIROLER RECHTSANWALTSKAMMER
Frau Bernadette Wukounig
e-mail: frau@die-frau.at
Kufstein, am 23.6.2015
KZGM/ALLGEM-5 / Dr. P/CO
(bitte stets anführen)

Betrifft: "Darf ein Anwalt einen Mandanten bei einer falschen Zeugenaussage wissentlich dabei sein?"

Sehr geehrte Frau Wukounig!

Zu Ihrem Schreiben vom 22.06.2015, 12:24 Uhr möchte ich Ihnen mitteilen,
a) dass ich selbst nicht in Strafsachen einschreite,
b) dass ich auch kein Kammerfunktionär bin und mich daher mit Disziplinarfällen Dritter nicht beschäftige und
c) dass ich Ihre Bedenken teile, dass es im Bereich der Anwaltschaft (auch andere durchaus bekannte Anwälte, die Sie nicht erwähnt haben, sind mir diesbezüglich bekannt) leider mehrere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer gibt, die rechtlich und moralisch in – für mich – nicht vertretbarer Weise ihre Verteidigungsleistungen erbringen.

Ihre Fragen kann ich aber nicht beantworten.

Mit freundlichem kollegialem Gruß

Dr. Roland Paumgarten

Vorsätzlich falsche Parteienaussage und Anwalt
 
Sehr geehrter Herr Dr. Paumgarten!

Herzlichen Dank für Ihre Rückantwort.

Im konkreten Fall geht es um ein Zivilverfahren und einen Anwalt der unserer Information nach nur zivilrechtlich tätig ist. Es besteht der dringende Verdacht, dass Anwalt Dr. Wolfgang Riha, es gilt die Unschuldsvermutung so dies strafbar ist, seinen Mandanten Mag. Anton P. zu dieser vorsätzlich falschen Parteienaussage bestimmt hat.
Zweck dieser vorsätzlich falschen Parteienaussage ist es, dass Mag. Anton P. einen 1/6 Liegenschaftsanteil, welchen dieser angeblich treuhändig hielt, sich herauszugeben weigert.
Wir verstehen nicht, dass die Rechtsanwälte ihre Vertretungen, die Rechtsanwaltskammern sowie der Rechtsanwaltskammertag, das unwidersprochen lassen,  wenn ein Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Dr. Martin Wolf, Anwälte (Verteidiger) pauschal als UNSERIÖS bezeichnet und sich auch dagegen verwahrt Anwälte als Teil der Justiz zu sehen.
Und er hat mit dieser Meinung Recht? „ist das auch die Meinung der Anwälte“?. Wenn also Anwälte unseriös sind, warum sollte dann jemand sich eines weiblichen oder männlichen Anwaltes für Treuhandabwicklungen, z.B. Liegenschaftsan- und -verkäufe, unter Einbeziehung der Treuhandabteilung der Rechtsanwaltskammern bedienen.
Wenn also Anwälte und deren Standesvertretung, die Anwaltskammern, die dann die Treuhandüberwachung haben, es als durchaus akzeptabel empfinden, dass generell Verteidiger (Anwälte) als unseriös bezeichnet werden und sich der Richter dagegen verwahrt, Anwälte als Teil der Justiz zu sehen, dann ist auch die Betreuung eines Anwaltes mit Treuhandfunktionen zumindest grob fahrlässig.
Unsere Fragen erschienen uns leicht zu beantworten und im Interesse der Rechtsanwälte und deren Standesvertretungen, die nichts anderes wiederum sind als die Rechtsanwälte,  nicht nur sinnvoll, sondern sogar notwendig.
Wir haben die Namen nur deshalb angeführt, weil im angelsächsischen Recht, wozu auch die Rechtsprechung des  Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vormals Europäische Menschenrechtskommission sowie Europäischer Gerichtshof gehört) die Fälle immer nach den Namen der Parteien bezeichnen, darüber hinaus in ständiger Rechtsprechung auch des österreichischen Verfassungsgerichtshofes,  immer nur ein konkreter Anlassfall dazu dienen kann, Allgemeingültiges zu klären, weil dies in der generellen Form nur ein Recht des Gesetzgebers und des Volkes ist. Das es das Volk als Gesetzgeber nicht mehr gibt, das machen Beamte, ist vermutlich auch ein kollektives Versäumnis jedes einzelnen Anwaltes.
Nachdem es ein Disziplinarstatut gibt, dass im Gesetzesrang ist, indem es eine Rechtsanwaltskammerordnung gibt, die selbst ein Gesetz ist und die Kammer selbst, eine verfassungsrechtlich geschützte Gebietskörperschaft mit Behördencharakter ist, gibt es also ein Recht auf eine seriöse Rechtsanwaltstätigkeit?
Wozu gibt es eine Disziplinarordnung und Disziplinarverfahren, wenn unseriös zu sein und als unseriös bezeichnet zu werden für Anwälte (Verteidiger), kein Grund zur Reklamation ist?
Eine Parteienaussage, das ist uns bekannt, ist grundsätzlich nicht als falsche Aussage im Sinne der Zeugenaussage strafbar und die ständige Formulierung, vorläufig unbeeidet vernommen, ist eigentlich weitgehend unverständlich, warum es hier zwischen einer unbeeideten und beeideten Parteienaussage einen rechtlichen Unterschied geben kann, soll, warum vereidigt man dann Parteien nicht generell vor ihrer Aussage?
Aber die Frage die wir stellten, darf ein Anwalt zu einer vorsätzlich falschen Parteienaussage, und sei es nur konkludent, anleiten – oder wo ist da die Grenze?
In unserem Fall geht es uns darum, dass es ein großes Rechtsmisstrauen in Österreich gibt, dass zur Explosion des Wählerverhaltens, wie bei den steirischen und burgenländischen Landtagswahlen erkennbar, unübersehbar führte.
Es ist also von grundsätzlicher Bedeutung, ob und in welcher Art und bis zu welcher Grenze, ein Anwalt an einer vorsätzlich falschen Parteienaussage, mitwirken darf.
Die österreichische Rechtsordnung, da ist sie in den internationalen Standards, was die Verteidigerrechte und damit die Anwaltsrechte betrifft, sogar noch hinten nach, sieht aber dennoch vor, dass z.B. wenn Anwälte durch die Gerichtsschleusen gehen sich nur ausweisen, aber nicht durchsuchen lassen müssen. Es gibt also eine Reihe von Befugnissen und Berechtigungen, aber auch Verantwortungen von Anwälten, die alle darin ein gemeinsames Fundament haben, dass damit
dem Recht zur Geltung  verholfen werden soll.
Dass im Strafverfahren ein Beschuldigter lügen darf, ist ein anderer Fall, weil es
im Strafverfahren nur um den Beschuldigten selbst geht und nicht auf einer von zwei Seiten, gänzlich oder zumindest teilweise rechtbekommt.
Aber auch hier gibt es in demokratischen Ländern wie Amerika eine Lösung wie ein Angeklagter seine Aussage gegenüber der Zeugenaussage eines Zeugen aufwerten kann, indem er sich freiwillig dem Kreuzverhör stellt und dann unter genau dieselben Sanktionen fällt wie ein Zeuge und damit seine Aussage das gleiche Gewicht bekommt.
Bei uns, wenn zwei Leute allein in einem Raum sind und einer ist das Opfer und einer der Täter, dann ist das Opfer unter Wahrheitspflicht und der Täter nicht und damit zählt immer das, was das Opfer sagt und keineswegs so, wie der Volksmund sagt, Aussage gegen Aussage ist neutral.
Uns geht es aber vielmehr darum,  ob das Ansehen und das Vertrauen in den Rechtsanwaltsstand und wie das gewährleistet wird, oder das Ansehen und das Vertrauen in den Rechtsanwaltsstand vielleicht gar nicht notwendig ist.
Es kann sein, dass Sie und die Mehrheit oder alle Anwälte der Meinung sind, Seriosität ist nicht etwas, was von einem Anwalt erwartet werden kann. Damit ist auch das Vertrauen in einen Anwalt ohne Bedeutung und dass man früher als Anwalt nur die persönliche Kostenhaftung übernehmen musste, da gab es schon eine Befreiung vom Erlag der Zeugengebühren, findet heute wahrscheinlich nicht mehr so statt.
Wir erlauben uns Sie zu bitten, diese unsere Fragen doch als Anwalt und Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu beantworten. Es ist entscheidend welche Position jeder einzelne Anwalt und damit Sie, dazu bezieht oder ob es wirklich sinnvoll ist das Disziplinarrecht darauf zu beschränken, ob ein Anwalt in der Öffentlichkeit Eis lutschen darf oder nicht, oder Briefe mit oder auch ohne kollegiale Grüße zeichnen darf etc. aber kriminelle Handlungen und Unseriösität, wie dies Richter Dr. Wolf formuliert und in Klipp 12/2014 veröffentlicht wurde (http://issuu.com/klippmagazin/docs/klipp_2014-05)  als unbedeutend angesehen werden, das ist aber kein Gesetz wert und der Bevölkerung weitgehend egal.
Die Frage der Mitwirkung eines Anwaltes an einer vorsätzlich falschen Parteienaussage und die diesbezüglichen Grenzen sind daher von Interesse für das Vertrauen in den Rechtsanwaltstand.
Mit freundlichen Grüßen,
Bernadette Wukounig



AW: Darf ein Anwalt einen Mandanten bei einer falschen Parteienaussage wissentlich dabei sein??
Von     Thomas Hufnagl
An     frau@die-frau.at
Datum     Heute 10:22

Sehr geehrte Frau Wukounig!

In obiger Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Mail vom 22.06.2015 und darf Sie höflich ersuchen mir mitzuteilen, inwiefern Sie eine Stellungnahme von mir wünschen. Ich weise Sie daraufhin, dass ich weder eine Funktion in der österreichischen Rechtsanwaltskammer noch beim österreichischen Rechtsanwaltskammertag ausübe.

In Erwartung Ihrer Nachricht verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Dr. Thomas Hufnagl
Rechtsanwalt
Dr.-Franz-Rehrl-Platz 2
5020 Salzburg
Tel. Nr.: 0662 / 64 00 83
Fax Nr.: 0662 / 64 29 12-24
E-Mail Adresse: hufnagl@rechtsanwalt.at



 
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