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	Wir sind mit folgendem Sachverhalt befasst. 
	Mag. Anton P. hat unter Wissen seines Anwaltes Dr. Wolfgang Riha dem Richter bei seiner Parteienaussage kerzengerade die Unwahrheit in einem prozessentscheidenden Punkt ins Gesicht gesagt.
	 
	Das Vertrauen ist durch eine Kette von kriminellen Handlungen von Anwälten seit Jahrzehnten, zuletzt vermehrt, auch Bestandteil der Hypo Alpe Adria, Immofinanz und Meinl European Land Kriminalfälle von Dr. Peter Krauland, https://de.wikipedia.org/wiki/Krauland-Skandal#Hintergrund, Dr. Eberhard Walter Moser-Mosbruck, Dr. Wolfgang Jeanee, http://wirtschaftsblatt.at/archiv/unternehmen/960442/index, Dr. Gerhard Sch...., Dr. Hella Ranner, Ranner Urteil – Gerichtliche Kampfansage an das Netzwerk des Oligarchen Hohenberg? , Dr. Gerhard Kucher, http://wirtschaftsblatt.at/home/nachrichten/oesterreich/1425578/16-Jahre-Haft-fur-Hypo-KaerntenQuartett und noch eine Vielzahl, von denen man einen Teil wegen ausgestandener Strafe möglicher Weise nicht erwähnen darf, die verurteilt wurden, derzeit in Haft sind,, gegen die erhoben wird, die bereits angeklagt sind oder dies sich durch Selbstmord, allein mindestens 3 in den letzten 2-3 Jahren, dem Strafverfahren entzogen haben, schwer beschädigt.
	 
	Es scheint so, als seien kriminelle Anwälte für die österreichischen Rechtsanwälte, vertreten durch die Kammern und den Rechtsanwaltskammertag kein Problem sondern eine Art Brauchtum, da offensichtlich keine Anstrengungen unternommen werden, diese von kriminellen Handlungen abzuhalten bzw. an weiteren kriminellen Handlungen zu hindern.
	 
	Was ist eine unbeeidete falsche Parteienaussage? Lizenz zum Lügen? Wie weit darf ein Anwalt mitwirken, dass ein Mandant vorsätzlich eine falsche Parteienaussage macht?
	 
	Wann wird die Interessensvertretung zur Beitragstäterschaft?
	 
	Laut der Zeitschrift Klipp 12/2014, siehe Anlage, bezeichnet der Richter des Landesgericht für Strafsachen Dr. Martin Wolf in einem Schreiben an den damaligen Präsidenten des Landesgerichtes Verteidiger – damit Anwälte – als unseriös, und dass es verfehlt ist Verteidiger – damit Anwälte als Teil der Justiz zu sehen.
	 
	Wie haben die österreichischen Rechtsanwaltskammern und der österreichischen Rechtsanwaltskammertag darauf reagiert?
	 
	Mit herzlichem Dank für Ihre Stellungnahme
	 
	mit freundlichen Grüßen
	 
	Bernadette Wukounig
	  
	   
	-------- Originalnachricht --------
 Betreff: AW: Darf ein Anwalt einen Mandanten bei einer falschen Parteienaussage wissentlich dabei sein??
 Datum: 2015-06-24 14:39
 Von: "Dr. Schwarz & Mag. Schmied" <kontakt@rechtsanwalt-salzburg.at>
 An: <frau@die-frau.at>
 
 Sehr geehrte Frau Wukounig!
 
 Ihre Ausführungen zur beeideten bzw. unbeeideten Parteienaussage vor
 den Zivilgerichten greift sicherlich eine bestehende Problematik zu
 Recht auf.
 
 Das Thema ist in der ZPO in den § 376 und 377 geregelt. In der Praxis
 spielen diese Bestimmungen, da muss ich Ihnen Recht geben, leider keine
 Rolle da von der Möglichkeit eine Parteienaussage unter Eid zu stellen
 üblicherweise kein Gebrauch gemacht wird.
 
 Es ist wohl ein Grund darin zu sehen, dass es dem Richter manchmal zu
 beschwerlich ist ein Kruzifix und 2 Kerzen zu besorgen um überhaupt den
 Vorgang der beeideten Parteienvernehmung technisch durchzuführen.
 Darüber hinaus dürften die diesbezüglichen Bestimmungen unter
 Umständen auch bei den jungen Anwälten in Vergessenheit geraten sein.
 
 Allerdings gibt es diese Regelungen tatsächlich, ich selbst habe in
 einigen wenigen Fällen bei Verdacht einer falschen Parteienaussage sehr
 wohl den Antrag auf Beeidigung gestellt.
 
 Wenn ein solcher Verdacht besteht, kann jeder – gegnerische – Anwalt
 diesen Antrag stellen und bereits die Drohung damit wird wohl ausreichen
 um eine wahrheitsgemäße Aussage als Partei herbeizuführen.
 
 Was Ihre weiteren Ausführungen betrifft, bin ich selbstverständlich
 der Meinung, dass Anwälte Teil der Justiz und der Rechtsprechung sein
 sollen und dass sie selbstverständlich wesentliche moralische und
 ethische Grundsätze schon aus Standesgründen einzuhalten haben.
 Jedwede wissentliche Mitwirkung an einer falschen Parteienaussage ist
 daher strikt abzulehnen bzw. zu unterlassen.
 
 Insoweit Sie hier Herrn Dr. Wolfgang Riha anführen, will ich dazu
 keinerlei Kommentar abgeben weil ich den Wahrheitsgehalt Ihrer
 Ausführungen nicht beurteilen kann.
 
 Um Herrn Dr. Riha die Möglichkeit zu geben, sich über Ihre als
 Anschuldigung zu wertenden Äußerungen zu Wehr zu setzen, gebe ich die
 Korrespondenz mit Ihnen an diesen zur Kenntnisnahme und allfälligen
 Veranlassung weiter.
 
 Da ich beruflich stark überlastet bin, möchte ich die Korrespondenz
 mit Ihnen nicht weiterführen.
 
 Ich zeichne
 
 in vorzüglicher Hochachtung
 
 Dr. Erich Schwarz
 
 SCHWARZ & SCHMIED
 Rechtsanwälte
 Imbergstrasse 19, 5020 Salzburg
 Tel. 0662/876157-0, FAX-DW: 22
 email: kontakt@rechtsanwalt-salzburg.at
 www.rechtsanwalt-salzburg.at [1]
 
 Alle Nachrichten sind gewissenhaft geprüft, jedoch ohne Gewähr. Sie
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 -------- Originalnachricht --------
 Betreff: AW: Darf ein Anwalt einen Mandanten bei einer falschen Parteienaussage wissentlich dabei sein??
 Datum: 2015-06-23 18:51
 Von: frau@die-frau.at
 An: kontakt@rechtsanwalt-salzburg.at
 
 AW: Darf ein Anwalt einen Mandanten bei einer falschen Parteienaussage
 wissentlich dabei sein??
 
 Sehr geehrter Herr Dr. Schwarz!
 
 Herzlichen Dank für Ihre Rückantwort.
 
 Dass Sie mit Dr. Wolfgang Riha entfernt verwandt sind, sollte kein
 Hindernis, sondern im Gegenteil, sogar ein Grund mehr sein, dies aus
 Ihrer Sicht allgemein zu erklären.
 
 Wir verstehen nicht, dass die Rechtsanwälte ihre Vertretungen, die
 Rechtsanwaltskammern sowie der Rechtsanwaltskammertag, das
 unwidersprochen lassen, wenn ein Richter des Landesgerichtes für
 Strafsachen Dr. Martin Wolf, Anwälte (Verteidiger) pauschal als
 UNSERIÖS bezeichnet und SICH AUCH DAGEGEN VERWAHRT ANWÄLTE ALS TEIL
 DER JUSTIZ ZU SEHEN.
 
 Und er hat mit dieser Meinung Recht? „ist das auch die Meinung der
 Anwälte"?. Wenn also Anwälte unseriös sind, warum sollte dann jemand
 sich eines weiblichen oder männlichen Anwaltes für
 Treuhandabwicklungen, z.B. Liegenschaftsan- und -verkäufe, unter
 Einbeziehung der Treuhandabteilung der Rechtsanwaltskammern bedienen.
 
 Wenn also Anwälte und deren Standesvertretung, die Anwaltskammern, die
 dann die Treuhandüberwachung haben, es als durchaus akzeptabel
 empfinden, dass generell Verteidiger (Anwälte) als unseriös bezeichnet
 werden und sich der Richter dagegen verwahrt, Anwälte als Teil der
 Justiz zu sehen, dann ist auch die Betreuung eines Anwaltes mit
 Treuhandfunktionen zumindest grob fahrlässig.
 
 Unsere Fragen erschienen uns leicht zu beantworten und im Interesse der
 Rechtsanwälte und deren Standesvertretungen, die nichts anderes
 wiederum sind als die Rechtsanwälte, nicht nur sinnvoll, sondern sogar
 notwendig.
 
 Wir haben die Namen nur deshalb angeführt, weil im angelsächsischen
 Recht, wozu auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für
 Menschenrechte (vormals Europäische Menschenrechtskommission sowie
 Europäischer Gerichtshof gehört) die Fälle immer nach den Namen der
 Parteien bezeichnen, darüber hinaus in ständiger Rechtsprechung auch
 des österreichischen Verfassungsgerichtshofes, immer nur ein konkreter
 Anlassfall dazu dienen kann, Allgemeingültiges zu klären, weil dies in
 der generellen Form nur ein Recht des Geset! zgebers und des Volkes ist.
 Das es das Volk als Gesetzgeber nicht mehr gibt, das machen Beamte, ist
 vermutlich auch ein kollektives Versäumnis jedes einzelnen Anwaltes.
 
 Nachdem es ein Disziplinarstatut gibt, dass im Gesetzesrang ist, indem
 es eine Rechtsanwaltskammerordnung gibt, die selbst ein Gesetz ist und
 die Kammer selbst, eine verfassungsrechtlich geschützte
 Gebietskörperschaft mit Behördencharakter ist, gibt es also ein Recht
 auf eine seriöse Rechtsanwaltstätigkeit?
 
 Wozu gibt es eine Disziplinarordnung und Disziplinarverfahren, wenn
 unseriös zu sein und als unseriös bezeichnet zu werden für Anwälte
 (Verteidiger), kein Grund zur Reklamation ist?
 
 Eine Parteienaussage, das ist uns bekannt, ist grundsätzlich nicht als
 falsche Aussage im Sinne der Zeugenaussage strafbar und die ständige
 Formulierung, vorläufig unbeeidet vernommen, ist eigentlich weitgehend
 unverständlich, warum es hier zwischen einer unbeeideten und beeideten
 Parteienaussage einen rechtlichen Unterschied geben kann, soll, warum
 vereidigt man dann Parteien nicht generell vor ihrer Aussage?
 
 Aber die Frage die wir stellten, darf ein Anwalt zu einer vorsätzlich
 falschen Parteienaussage, und sei es nur konkludent, anleiten - oder wo
 ist da die Grenze?
 
 In unserem Fall geht es uns darum, dass es ein großes Rechtsmisstrauen
 in Österreich gibt, dass zur Explosion des Wählerverhaltens, wie bei
 den steirischen und burgenländischen Landtagswahlen erkennbar,
 unübersehbar führte.
 
 Es ist also von grundsätzlicher Bedeutung, ob und in welcher Art und
 bis zu welcher Grenze, ein Anwalt an einer vorsätzlich falschen
 Parteienaussage, mitwirken darf.
 
 Die österreichische Rechtsordnung, da ist sie in den internationalen
 Standards, was die Verteidigerrechte und damit die Anwaltsrechte
 betrifft, sogar noch hinten nach, sieht aber dennoch vor, dass z.B. wenn
 Anwälte durch die Gerichtsschleusen gehen sich nur ausweisen, aber
 nicht durchsuchen lassen müssen. Es gibt also eine Reihe von
 Befugnissen und Berechtigungen, aber auch Verantwortungen von Anwälten,
 die alle darin ein gemeinsames Fundament haben, dass damit dem Recht zur
 Geltung verholfen werden soll.
 
 Dass im Strafverfahren ein Beschuldigter lügen darf, ist ein anderer
 Fall, weil es im Strafverfahren nur um den Beschuldigten selbst geht und
 nicht auf einer von zwei Seiten, gänzlich oder zumindest teilweise
 rechtbekommt.
 
 Aber auch hier gibt es in demokratischen Ländern wie Amerika eine
 Lösung wie ein Angeklagter seine Aussage gegenüber der Zeugenaussage
 eines Zeugen aufwerten kann, indem er sich freiwillig dem Kreuzverhör
 stellt und dann unter genau dieselben Sanktionen fällt wie ein Zeuge
 und damit seine Aussage das gleiche Gewicht bekommt.
 
 In Österreich, wenn zwei Leute allein in einem Raum sind und einer ist
 das Opfer und einer der Täter, dann ist das Opfer unter
 Wahrheitspflicht und der Täter nicht und damit zählt immer das, was
 das Opfer sagt und keineswegs so, wie der Volksmund sagt, Aussage gegen
 Aussage ist neutral.
 
 Uns geht es aber vielmehr darum, ob das Ansehen und das Vertrauen in den
 Rechtsanwaltsstand und wie das gewährleistet wird, oder das Ansehen und
 das Vertrauen in den Rechtsanwaltsstand vielleicht gar nicht notwendig
 ist.
 
 Es kann sein, dass Sie und die Mehrheit oder alle Anwälte der Meinung
 sind, Seriosität ist nicht etwas, was von einem Anwalt erwartet werden
 kann. Damit ist auch das Vertrauen in einen Anwalt ohne Bedeutung und
 dass man früher als Anwalt nur die persönliche Kostenhaftung
 übernehmen musste, da gab es schon eine Befreiung vom Erlag der
 Zeugengebühren, findet heute wahrscheinlich nicht mehr so statt.
 
 Wir erlauben uns Sie zu bitten, diese unsere Fragen doch als Anwalt und
 Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu beantworten. Es ist entscheidend
 welche Position jeder einzelne Anwalt und damit Sie, dazu bezieht oder
 ob es wirklich sinnvoll ist das Disziplinarrecht darauf zu beschränken,
 ob ein Anwalt in der Öffentlichkeit Eis lutschen darf oder nicht, oder
 Briefe mit oder auch ohne kollegiale Grüße zeichnen darf etc. aber
 kriminelle Handlungen und Unseriösität, wie dies Richter Dr. Wolf
 formuliert und in Klipp 12/2014 veröffentlicht wurde
 (http://issuu.com/klippmagazin/docs/klipp_2014-05 [1]) als unbedeutend
 angesehen werden, das ist aber kein Gesetz wert und der Bevölkerung
 weitgehend egal.
 
 Die Frage der Mitwirkung eines Anwaltes an einer vorsätzlich falschen
 Parteienaussage und die diesbezüglichen Grenzen sind daher von
 Interesse für das Vertrauen in den Rechtsanwaltstand.
 
 Mit freundlichen Grüßen,
 
 Bernadette Wukounig
 
 -------- Originalnachricht --------
 Betreff: AW: Darf ein Anwalt einen Mandanten bei einer falschen
 Parteienaussage wissentlich dabei sein??
 Datum: 2015-06-22 14:52
 Von: "Dr. Schwarz & Mag. Schmied" <kontakt@rechtsanwalt-salzburg.at>
 An: <frau@die-frau.at>
 
 Sehr geehrte Frau Wukounig!
 
 Ich kann hierzu keine Stellungnahme abgeben da ich mit Dr. Wolfgang Riha
 entfernt verwandt bin.
 
 Mit freundlichen Grüßen
 
 Dr. Erich Schwarz
 
 (iA Astrid Mitter, Sekretariat)
 
 SCHWARZ & SCHMIED
 Rechtsanwälte
 Imbergstrasse 19, 5020 Salzburg
 Tel. 0662/876157-0, FAX-DW: 22
 email: kontakt@rechtsanwalt-salzburg.at
 www.rechtsanwalt-salzburg.at [2] [1]
 
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 Re: Darf ein Anwalt einen Mandanten bei einer falschen Parteienaussage wissentlich dabei sein??
 
 Von Hans Christian Lass
 An frau@die-frau.atAdd contact
 Datum Heute 09:28
 
 Sehr geehrte Damen und Herren!
 
 
 Ihr E-Mail vom 22.06.2015 habe ich erhalten. Zu dem von Ihnen angesprochenen Fall habe ich keine eigenen Wahrnehmungen. Ich kann daher keine Stellungnahme dazu abgeben.
 
 Wenn Sie die allfälligen Reaktionen der Österreichischen Rechtsanwaltskammern bzw. des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages interessieren, wenden Sie sich bitte direkt dorthin.
 
 Mit freundlichen Grüßen
 
 Dr. Lisbeth Lass
 
 
 26.06.2015
 
 Liebe Frau Wukounig!
 
 Ich habe gerade telefonisch mit Herrn Dr. Stadler gesprochen.
 
 Unser Gespräch hat genau 2 min. gedauert.
 
 Er hat mich ganz höflich darauf hingewiesen, dass er zu diesem Thema keine Stellungnahme abgeben möchte und schon gar nicht in irgendwelchen online Magazinen genannt werden möchte.
 
 Seine einzige Antwort auf meine Frage (Ob denn ein Anwalt einen Mandanten bei einer Falschaussage wissentlich unterstützen darf?) war, dass er als Anwalt tätig sei und andere wichtigere Sachen zu tun hätte, als sich mit solchen Fragen auseinanderzusetzen.
 
 Es tut mir leid, wenn ich Ihnen nicht das gewünschte Resultat liefern konnte!
 
 mfG Prodinger Lisa
 
 
 Wir haben die Jusstudentin Lisa Prodinger ersucht dieses Gespräch für uns zu führen.
 
 Bernadette Wukounig
 
 AW: Darf ein Anwalt einen Mandanten bei einer falschen Parteienaussage wissentlich dabei sein??
 
 
 Von Brandl & Talos - Arthur StadlerAdd contact
 An frau@die-frau.at
 Datum Mi 13:54
 
 
 Sehr geehrte Frau Wukounig,
 
 Bitte kontaktieren Sie uns gerne unter +43 1 522 57 00.
 
 Mit besten Grüßen
 
 Arthur Stadler
 
 Dr. Arthur Stadler
 Rechtsanwalt/Attorney at Law
 Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH
 T +43 1 522 5700
 F +43 1 522 5701
 M +43 664 884 19113
 E stadler@btp.at          www.btp.at
 
 
 
 
 Ihr Mail vom 22.6.2015
 Von     RA Dr. Rafaela Golda-Zajc, Ihr Recht
 An     'Bernadette Wikounig
 Datum     Heute 09:57
 
 Anhänge
 Email kurz an Bernadette Wikounig.PDF (~186 KB)
 
 Sehr geehrte Frau Wukounig !
 
 Bitte entnehmen Sie nähere Details der beigefügten Anlage.
 
 Mit freundlichen Grüßen
 
 
 Rafaela Golda-Zaj
 
 5310 Mondsee, Rainerstraße 5
 T: +43 (0) 6232 27 270
 F: +43 (0) 6232 27 270-7
 M: +43 (0) 664 384 30 80
 E: ihrrecht@mondsee-rechtsanwalt.at
 I: www.mondsee-rechtsanwalt.at
 
 Frau Bernadette Wikounig
 frau@die-frau.at
 Mondsee, am 23.6.2015
 R-GoldR/InterAnfr / R/SK / 5SBE
 Ihr Mail vom 22.6.2015
 
 Sehr geehrte Frau Wukounig!
 
 Herzlichen Dank für Ihre Anfrage, welche ich in aller Kürze beantworte:
 
 Prinzipiell muss ein Anwalt all das, was ihm von seinem/r MandantIn gesagt wird, mit absoluter Verschwiegenheit behandeln, sodass es einem Anwalt nach meiner Ansicht kei-nesfalls möglich ist, seinem/r MandantIn, wenn diese/r befragt die Unwahrheit sagt, in den Rücken zu fallen, selbst, wenn der Anwalt während der Einvernahme des/r Mandan-tIn anwesend ist.
 
 Ich sehe darin, dass ein Anwalt bei der unwahren Aussage seines/r MandantIn zugegen ist, in keiner Weise die Erfüllung einer strafrechtlich relevanten Beitragstäterschaft.
 
 Ich hoffe, Ihnen damit behilflich gewesen zu sein und verbleibe
 mit freundlichen Grüßen
 Dr. Rafaela Golda-Zajc
 Rechtsanwältin, Mondsee
 
 
 AW: Darf ein Anwalt einen Mandanten bei einer falschen Parteienaussage wissentlich dabei sein??
 Von     Dr. Thomas Willeit
 An     frau@die-frau.at
 Datum     Mo 12:50
 
 Sehr geehrte Frau Wukounig,
 
 ich werde zu einem Sachverhalt, der mir in keinster Weise bekannt ist, keine Stellungnahme abgeben.
 
 Ich ersuche um Ihr Verständnis und zeichne
 
 mit freundlichen Grüßen
 
 Dr. Thomas Willeit
 
 AW: Darf ein Anwalt einen Mandanten bei einer falschen Parteienaussage wissentlich dabei sein??
 Von     Sandra Singer
 An     frau@die-frau.at
 Datum     Mo 12:51
 
 Sehr geehrte Frau Wukounig!
 
 Ich kann aus Ihrem Schreiben lediglich Anschuldigungen, aber keine konkrete Frage ableiten. Ich darf Sie ersuchen, sich an die zuständige Rechtsanwaltskammer zu wenden.
 
 Lediglich der Vollständigkeit halber darf ich anmerken, dass Rechtsberatungen seitens meiner Kanzlei nicht unentgeltlich erfolgen.
 
 Mit freundlichen Grüßen
 
 Mag. Sandra Singer
 ______________________
 Längle Fussenegger Singer
 Rechtsanwälte Partnerschaft
 
 Lustenauerstrasse 64, A-6850 Dornbirn
 T +43 5572 39 88 99
 F +43 5572 39 88 99-9
 www.LF-LAW.at
 Die Längle Fussenegger Singer Rechtsanwälte Partnerschaft ist als Offene Gesellschaft zu FN 254.453x des
 Landesgerichtes Feldkirch protokolliert.
 
 This message may contain confidential and/or
 legally privileged information and is intended
 for use by the indicated addressee only.
 
 AW: Darf ein Anwalt einen Mandanten bei einer falschen Parteienaussage wissentlich dabei sein??
 Von     Brandl & Talos - Arthur Stadler
 An     frau@die-frau.at
 Datum     Mo 13:52
 
 Sehr geehrte Frau Wukounig,
 
 ich denke, Sie wollten dieses E-Mail an eine andere Person richten, wohnhaft in Mattersburg.
 
 Bitte kontaktieren Sie uns gerne unter +43 1 522 57 00.
 
 Mit besten Grüßen,
 
 Arthur Stadler
 
 Dr. Arthur Stadler
 Rechtsanwalt/Attorney at Law
 Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH
 Mariahilfer Straße 116, 1070 Wien
 T +43 1 522 5700
 F +43 1 522 5701
 M +43 664 884 19113
 E stadler@btp.at          www.btp.at
 
 Ihre Anfrage vom 22.06.2015
 Von     Maeser Robert
 An     frau@die-frau.at
 Datum     Mo 14:22
 
 Sehr geehrte Frau Wukounig,
 
 Ich nehme Bezug auf Ihr Email vom 22.06.2015.
 
 Leider ist es mir nicht möglich Ihre Fragen fundiert zu beantworten, da mir grundlegende Kenntnisse zum Sachverhalt fehlen.
 
 Hinsichtlich Ihrer Frage zu Reaktionen der Rechtsanwaltskammern, darf ich Sie höflich bitten, diese direkt anzufragen. Mein Vater, Dr. Helmuth Mäser,  hat aktuell keine offizielle Funktion in der RAK.
 
 Mit freundlichen Grüßen
 
 i.A. Mag. Robert Mäser
 
 --------------------------------------
 Rechtsanwalt Dr. Helmuth Mäser
 Tel. + 43 5572 21656 17
 Fax + 43 5572 31421
 kanzlei@rechtsanwaltmaeser.at
 www.rechtsanwaltmaeser.at
 
 WG: Darf ein Anwalt einen Mandanten bei einer falschen Parteienaussage wissentlich dabei sein??
 Von     Dr. Stefan Brandacher
 An     frau@die-frau.at
 Datum     Mo 14:33
 
 Anhänge
 Klipp12_2014_RichterWolf_unserioeseVerteidiger.jpg (~38 KB)
 
 Sehr geehrte Frau Wukounig!
 
 Ihr im Folgenden wiedergegebenes E-Mail kann ich nicht zuordnen. Mangels eines bestehenden Auftrags- und/der Vollmachtsverhältnisses sowie mangels näherer Sachkenntnis kann ich zum Inhalt desselben keine Stellungnahme erstatten.
 
 Mit freundlichen Grüßen
 
 Dr. Stefan Brandacher
 Rechtsanwalt
 Andreas-Hofer-Straße 3/II
 A-6130 Schwaz
 Tel.: 05242/67776; Fax DW 20
 e-mail: ra.brandacher@aon.at
 
 Re: Darf ein Anwalt einen Mandanten bei einer falschen Parteienaussage wissentlich dabei sein??
 Von     Harald Redl
 An     frau@die-frau.at
 Datum     Mo 15:11
 
 Sehr geehrte Frau Wukounig,
 
 Ich teile mit, dass ich Ihren Auftrag in dieser Form nicht annehme.
 
 Sollten Sie konkrete Anliegen haben, können Sie einen Termin vereinbaren.
 
 Mag Harald Redl
 
 Von meinem iPad gesendet
 
 AW: Darf ein Anwalt einen Mandanten bei einer falschen Parteienaussage wissentlich dabei sein??
 Von     Mag. Florian Proxauf
 An     frau@die-frau.at
 Datum     Mo 17:13
 
 Sehr geehrte Frau Wukounig!
 
 Vielen Dank für Ihr Email. Leider kann ich Ihr Schreiben nicht zuordnen bzw. bin mir nicht sicher ob es sich hierbei lediglich um ein Massenschreiben.
 
 Ihrer kurzen Aufklärung dankend entgegensehend verbleibe ich
 
 mit freundlichen Grüßen
 
 RA Mag. Florian Proxauf
 RECHTSATELIER PROXAUF
 Etrichgasse 14, A-6020 Innsbruck
 Tel. 0512-359.059
 Fax. 0512-359.060
 Email: kanzlei@rechtsatelier.at
 
 "Darf ein Anwalt einen Mandanten bei einer falschen Zeugenaussage wissentlich dabei sein?"
 Von     Kanzlei Waldbauer · Paumgarten · Naschberger Partnerschaft
 An     'Bernadette Wukounig'
 Datum     Heute 07:48
 Brief an Frau Bernadette Wukounig.PDF (281 KB)
 
 Sehr geehrte Damen und Herren!
 
 Bitte beachten Sie die Anlage.
 
 Mit freundlichen Grüßen
 
 Cornelia Sausgruber
 Sekretariat
 
 Rechtsanwälte Waldbauer Paumgarten Naschberger Partnerschaft
 Josef-Egger-Straße 3 / 6330 Kufstein / FN 24989z LG Innsbruck
 Tel.: 05372 / 62144 / Fax: 05372 / 62144 12
 ra.kanzlei@advocat-tirol.at / www.advocat-tirol.at
 
 RECHTSANWÄLTE
 WALDBAUER • PAUMGA RTEN • NASCHBERGER
 PARTNERSCHAFT
 DR. JOHANNES WALDBAUER em
 DR. HELMUT NASCHBERGER em
 Partner
 Akademischer Wirtschaftsjurist
 DR. ROLAND PAUMGARTEN*
 MAG. MICHAEL WALDBAUER*
 MAG. HELMUT NASCHBERGER MBL
 MAG. PHILIP PAUMGARTEN
 Rechtsanwältinnen
 DR. CHRISTINA KOLLAR
 MAG. DR. KATHARINA GRUBER
 Rechtsanwaltsanwärterinnen
 MAG. LARISSA PAUMGARTEN
 MAG. CHRISTINA PIRKLBAUER
 MAG. KATHARINA FALLY
 MAG. VERENA LEIMGRUBER
 *Mediator/in
 e-mail: ra.kanzlei@advocat-tirol.at
 www.advocat-tirol.at
 A-6332 KUFSTEIN JOSEF-EGGER-STRASSE 3 TELEFON (0043) 0 53 72 / 621 44 FAX 0 53 72 / 621 44 12
 VOLKSBANK KUFSTEIN NR. 170330 BLZ 43770 IBAN: AT714377000000170330 BIC: VBOEATWWKUF
 SPARKASSE KUFSTEIN NR. 37853 BLZ 20506 IBAN: AT492050600000037853 BIC: SPKUAT22
 RAIFFEISENBANK WÖRGL KUFSTEIN NR. 8601239 BLZ 36358 IBAN: AT523635800008601239 BIC: RZTIAT22358
 FN 24989z LG INNSBRUCK UID: ATU 32222207 FA KUFSTEIN
 MITGLIED DES TREUHANDVERBANDES DER TIROLER RECHTSANWALTSKAMMER
 Frau Bernadette Wukounig
 e-mail: frau@die-frau.at
 Kufstein, am 23.6.2015
 KZGM/ALLGEM-5 / Dr. P/CO
 (bitte stets anführen)
 
 Betrifft: "Darf ein Anwalt einen Mandanten bei einer falschen Zeugenaussage wissentlich dabei sein?"
 
 Sehr geehrte Frau Wukounig!
 
 Zu Ihrem Schreiben vom 22.06.2015, 12:24 Uhr möchte ich Ihnen mitteilen,
 a) dass ich selbst nicht in Strafsachen einschreite,
 b) dass ich auch kein Kammerfunktionär bin und mich daher mit Disziplinarfällen Dritter nicht beschäftige und
 c) dass ich Ihre Bedenken teile, dass es im Bereich der Anwaltschaft (auch andere durchaus bekannte Anwälte, die Sie nicht erwähnt haben, sind mir diesbezüglich bekannt) leider mehrere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer gibt, die rechtlich und moralisch in – für mich – nicht vertretbarer Weise ihre Verteidigungsleistungen erbringen.
 
 Ihre Fragen kann ich aber nicht beantworten.
 
 Mit freundlichem kollegialem Gruß
 
 Dr. Roland Paumgarten
 
 Vorsätzlich falsche Parteienaussage und Anwalt
 
 Sehr geehrter Herr Dr. Paumgarten!
 
 Herzlichen Dank für Ihre Rückantwort.
 
 Im konkreten Fall geht es um ein Zivilverfahren und einen Anwalt der unserer Information nach nur zivilrechtlich tätig ist. Es besteht der dringende Verdacht, dass Anwalt Dr. Wolfgang Riha, es gilt die Unschuldsvermutung so dies strafbar ist, seinen Mandanten Mag. Anton P. zu dieser vorsätzlich falschen Parteienaussage bestimmt hat.
 Zweck dieser vorsätzlich falschen Parteienaussage ist es, dass Mag. Anton P. einen 1/6 Liegenschaftsanteil, welchen dieser angeblich treuhändig hielt, sich herauszugeben weigert.
 Wir verstehen nicht, dass die Rechtsanwälte ihre Vertretungen, die Rechtsanwaltskammern sowie der Rechtsanwaltskammertag, das unwidersprochen lassen,  wenn ein Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Dr. Martin Wolf, Anwälte (Verteidiger) pauschal als UNSERIÖS bezeichnet und sich auch dagegen verwahrt Anwälte als Teil der Justiz zu sehen.
 Und er hat mit dieser Meinung Recht? „ist das auch die Meinung der Anwälte“?. Wenn also Anwälte unseriös sind, warum sollte dann jemand sich eines weiblichen oder männlichen Anwaltes für Treuhandabwicklungen, z.B. Liegenschaftsan- und -verkäufe, unter Einbeziehung der Treuhandabteilung der Rechtsanwaltskammern bedienen.
 Wenn also Anwälte und deren Standesvertretung, die Anwaltskammern, die dann die Treuhandüberwachung haben, es als durchaus akzeptabel empfinden, dass generell Verteidiger (Anwälte) als unseriös bezeichnet werden und sich der Richter dagegen verwahrt, Anwälte als Teil der Justiz zu sehen, dann ist auch die Betreuung eines Anwaltes mit Treuhandfunktionen zumindest grob fahrlässig.
 Unsere Fragen erschienen uns leicht zu beantworten und im Interesse der Rechtsanwälte und deren Standesvertretungen, die nichts anderes wiederum sind als die Rechtsanwälte,  nicht nur sinnvoll, sondern sogar notwendig.
 Wir haben die Namen nur deshalb angeführt, weil im angelsächsischen Recht, wozu auch die Rechtsprechung des  Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vormals Europäische Menschenrechtskommission sowie Europäischer Gerichtshof gehört) die Fälle immer nach den Namen der Parteien bezeichnen, darüber hinaus in ständiger Rechtsprechung auch des österreichischen Verfassungsgerichtshofes,  immer nur ein konkreter Anlassfall dazu dienen kann, Allgemeingültiges zu klären, weil dies in der generellen Form nur ein Recht des Gesetzgebers und des Volkes ist. Das es das Volk als Gesetzgeber nicht mehr gibt, das machen Beamte, ist vermutlich auch ein kollektives Versäumnis jedes einzelnen Anwaltes.
 Nachdem es ein Disziplinarstatut gibt, dass im Gesetzesrang ist, indem es eine Rechtsanwaltskammerordnung gibt, die selbst ein Gesetz ist und die Kammer selbst, eine verfassungsrechtlich geschützte Gebietskörperschaft mit Behördencharakter ist, gibt es also ein Recht auf eine seriöse Rechtsanwaltstätigkeit?
 Wozu gibt es eine Disziplinarordnung und Disziplinarverfahren, wenn unseriös zu sein und als unseriös bezeichnet zu werden für Anwälte (Verteidiger), kein Grund zur Reklamation ist?
 Eine Parteienaussage, das ist uns bekannt, ist grundsätzlich nicht als falsche Aussage im Sinne der Zeugenaussage strafbar und die ständige Formulierung, vorläufig unbeeidet vernommen, ist eigentlich weitgehend unverständlich, warum es hier zwischen einer unbeeideten und beeideten Parteienaussage einen rechtlichen Unterschied geben kann, soll, warum vereidigt man dann Parteien nicht generell vor ihrer Aussage?
 Aber die Frage die wir stellten, darf ein Anwalt zu einer vorsätzlich falschen Parteienaussage, und sei es nur konkludent, anleiten – oder wo ist da die Grenze?
 In unserem Fall geht es uns darum, dass es ein großes Rechtsmisstrauen in Österreich gibt, dass zur Explosion des Wählerverhaltens, wie bei den steirischen und burgenländischen Landtagswahlen erkennbar, unübersehbar führte.
 Es ist also von grundsätzlicher Bedeutung, ob und in welcher Art und bis zu welcher Grenze, ein Anwalt an einer vorsätzlich falschen Parteienaussage, mitwirken darf.
 Die österreichische Rechtsordnung, da ist sie in den internationalen Standards, was die Verteidigerrechte und damit die Anwaltsrechte betrifft, sogar noch hinten nach, sieht aber dennoch vor, dass z.B. wenn Anwälte durch die Gerichtsschleusen gehen sich nur ausweisen, aber nicht durchsuchen lassen müssen. Es gibt also eine Reihe von Befugnissen und Berechtigungen, aber auch Verantwortungen von Anwälten, die alle darin ein gemeinsames Fundament haben, dass damit
 dem Recht zur Geltung  verholfen werden soll.
 Dass im Strafverfahren ein Beschuldigter lügen darf, ist ein anderer Fall, weil es
 im Strafverfahren nur um den Beschuldigten selbst geht und nicht auf einer von zwei Seiten, gänzlich oder zumindest teilweise rechtbekommt.
 Aber auch hier gibt es in demokratischen Ländern wie Amerika eine Lösung wie ein Angeklagter seine Aussage gegenüber der Zeugenaussage eines Zeugen aufwerten kann, indem er sich freiwillig dem Kreuzverhör stellt und dann unter genau dieselben Sanktionen fällt wie ein Zeuge und damit seine Aussage das gleiche Gewicht bekommt.
 Bei uns, wenn zwei Leute allein in einem Raum sind und einer ist das Opfer und einer der Täter, dann ist das Opfer unter Wahrheitspflicht und der Täter nicht und damit zählt immer das, was das Opfer sagt und keineswegs so, wie der Volksmund sagt, Aussage gegen Aussage ist neutral.
 Uns geht es aber vielmehr darum,  ob das Ansehen und das Vertrauen in den Rechtsanwaltsstand und wie das gewährleistet wird, oder das Ansehen und das Vertrauen in den Rechtsanwaltsstand vielleicht gar nicht notwendig ist.
 Es kann sein, dass Sie und die Mehrheit oder alle Anwälte der Meinung sind, Seriosität ist nicht etwas, was von einem Anwalt erwartet werden kann. Damit ist auch das Vertrauen in einen Anwalt ohne Bedeutung und dass man früher als Anwalt nur die persönliche Kostenhaftung übernehmen musste, da gab es schon eine Befreiung vom Erlag der Zeugengebühren, findet heute wahrscheinlich nicht mehr so statt.
 Wir erlauben uns Sie zu bitten, diese unsere Fragen doch als Anwalt und Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu beantworten. Es ist entscheidend welche Position jeder einzelne Anwalt und damit Sie, dazu bezieht oder ob es wirklich sinnvoll ist das Disziplinarrecht darauf zu beschränken, ob ein Anwalt in der Öffentlichkeit Eis lutschen darf oder nicht, oder Briefe mit oder auch ohne kollegiale Grüße zeichnen darf etc. aber kriminelle Handlungen und Unseriösität, wie dies Richter Dr. Wolf formuliert und in Klipp 12/2014 veröffentlicht wurde (http://issuu.com/klippmagazin/docs/klipp_2014-05)  als unbedeutend angesehen werden, das ist aber kein Gesetz wert und der Bevölkerung weitgehend egal.
 Die Frage der Mitwirkung eines Anwaltes an einer vorsätzlich falschen Parteienaussage und die diesbezüglichen Grenzen sind daher von Interesse für das Vertrauen in den Rechtsanwaltstand.
 Mit freundlichen Grüßen,
 Bernadette Wukounig
 
 
 
 AW: Darf ein Anwalt einen Mandanten bei einer falschen Parteienaussage wissentlich dabei sein??
 Von     Thomas Hufnagl
 An     frau@die-frau.at
 Datum     Heute 10:22
 
 Sehr geehrte Frau Wukounig!
 
 In obiger Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Mail vom 22.06.2015 und darf Sie höflich ersuchen mir mitzuteilen, inwiefern Sie eine Stellungnahme von mir wünschen. Ich weise Sie daraufhin, dass ich weder eine Funktion in der österreichischen Rechtsanwaltskammer noch beim österreichischen Rechtsanwaltskammertag ausübe.
 
 In Erwartung Ihrer Nachricht verbleibe ich
 
 mit freundlichen Grüßen
 
 Dr. Thomas Hufnagl
 Rechtsanwalt
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