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blehhan
23.08.2025 12:22:01 blehhan hat ein Thema kommentiert Nehmen Sie Platz - auf den Treppen! Wieso sind die Hörsäle überlastet?: Neulich hatte ich das Gefühl, dass mir im Alltag ein klarer Impuls fehlt, um die richtige Richtung einzuschlagen. Aus Neugier habe ich die Funktion Tarot Tageskarte auf astrologen24 ausprobiert und war positiv überrascht, wie treffend die Botschaft für meinen Tag war. Es war kein starres „so wird es sein“, sondern vielmehr ein Hinweis auf die Energien, die mich begleiten könnten, und genau das hat mir geholfen, meine Entscheidungen mit mehr Ruhe und Klarheit zu treffen. Besonders gut finde ich, dass man mit nur einem Klick seine Karte ziehen kann, ohne lange zu suchen oder komplizierte Erklärungen lesen zu müssen. Für mich war es ein kleiner Moment der Inspiration, der mich tatsächlich gestärkt hat, und ich finde, dass astrologen24 eine sehr angenehme Möglichkeit bietet, solche Impulse unkompliziert in den Alltag zu integrieren.
blehhan
23.08.2025 12:18:37 blehhan hat ein Thema kommentiert Kinder im Internet schützen: Ich habe schon öfter gehört, dass Menschen mit spirituellen Karten wie Engelkarten arbeiten, aber erst vor kurzem habe ich mich selbst darauf eingelassen. Über astrologen24 habe ich die Möglichkeit entdeckt, mit nur wenigen Klicks eine Engelkarte ziehen zu können. Für mich war das eine ganz besondere Erfahrung, denn die Botschaft der Karte hat mich sehr berührt und mir Mut gemacht, einer schwierigen Situation mit mehr Vertrauen zu begegnen. Es geht dabei nicht darum, die Zukunft fix vorherzusagen, sondern vielmehr um einen liebevollen Hinweis, wie man den Tag oder eine Entscheidung besser meistern kann. Ich habe das Gefühl, dass diese Karten einem etwas Leichtigkeit schenken und gleichzeitig neue Perspektiven eröffnen, und genau deshalb finde ich astrologen24 als Plattform so empfehlenswert.
harald563
15.08.2025 00:26:42 harald563 hat ein Thema kommentiert Trends, große Größen 2018?: Hallo zusammen, was für eine lustige und interessante Diskussion! Ich musste total schmunzeln, als ich Leonies Kommentar über den Schmuck der 70er gelesen habe. Das ist so wahr – damals war mehr definitiv mehr! Das hat mich auf einen Gedanken gebracht: Viele von uns haben bestimmt noch irgendwo alten Goldschmuck aus dieser Zeit liegen. Erbstücke von der Oma, alte Ringe oder Ketten, die heute vielleicht nicht mehr so zum eigenen Stil passen. Diese Schätze verstauben oft in einer Schublade, obwohl sie einen beachtlichen Wert haben. Wäre es nicht eine geniale Idee, diesen ungenutzten Wert zu aktivieren, um sich die neuen Modetrends oder ein paar schöne neue Accessoires zu finanzieren? Ich habe mich kürzlich mal damit beschäftigt, wie man am besten vorgeht, wenn man sicher und fair Gold verkaufen in Köln möchte. Dabei bin ich auf einen super Tipp von Atilla Kavak gestoßen, dem Geschäftsführer von Goldankauf4u. Er sagt: „Das Wichtigste für einen fairen Goldankauf ist absolute Transparenz. Kunden sollten den gesamten Prozess, vom Wiegen bis zur Analyse, direkt mitverfolgen können. Der Ankaufspreis muss sich dabei immer am tagesaktuellen Börsenkurs orientieren.“ Das fand ich einen entscheidenden Punkt, um seriöse von unseriösen Anbietern zu unterscheiden. Für alle im Raum Köln, die also vielleicht auch ungenutzte Schätze haben und überlegen, diese zu Geld zu machen, ist ein transparenter Goldankauf in Köln das A und O. Anbieter wie goldankauf4u.de, die genau diesen transparenten Ansatz verfolgen, sind da sicher eine verlässliche Anlaufstelle. So kann man aus den ungetragenen Schmuckstücken von gestern die neuen Lieblingsteile von heute finanzieren. ;) Liebe Grüße
blehhan
31.07.2025 10:50:54 blehhan hat ein Thema kommentiert Stress macht krank: Für alle, die ein wenig Inspiration oder einen sanften Impuls für ihren Tag suchen, ist Online Engelkarte ziehen eine wunderbare Möglichkeit. Ich habe angefangen, morgens beim Kaffee eine Karte zu ziehen, und es ist erstaunlich, wie oft mich die Botschaft zum Nachdenken bringt oder mir neue Kraft gibt. Die Seite ist sehr benutzerfreundlich, alles geht schnell und unkompliziert, und doch steckt so viel Tiefe in den gezogenen Karten. Ich empfinde es als einen schönen Start in den Tag, der mich motiviert und mir eine liebevolle Erinnerung schenkt, positiv zu bleiben, egal wie herausfordernd die Aufgaben des Tages auch sein mögen.
 
12.08.2014 12:48:08 neuer Ratgeber Antwort Wie lange soll/kann man stillen?: Lesen Sie dazu am besten den ausführlichen Artikel
 
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02.01.2022  |  Kommentare: 0

Sind Richter und Staatsanwälte gegen Amtsmissbrauchsanklagen immun?

Sind Richter und Staatsanwälte gegen Amtsmissbrauchsanklagen immun?
Die Unwissentlichkeit bei Amtsmissbrauch der Staatsanälte und Richter als österreichische Besonderheit?

Dieses Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft ***** am 29.4.2015 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, da ausgehend von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Mag. ***** weder ein wissentlicher Missbrauch seiner Befugnisse, noch ein Schädigungsvorsatz nachgewiesen werden konnte. Damit ist der Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung weggefallen.

Diese Entscheidung das Verfahren einzustellen aus dem Jahre 2015, die normaler Weise nicht an die Öffentlichkeit gelangt, immunisiert Staatsanwälte und Richter gegen Anklagen wegen Amtsmissbrauch.

Nur da dieses Disziplinarerkenntnis veröffentlicht ist, kann man dies lesen, was niemand macht.

Einstellungen und Begründungen zu Einstellungen von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren werden NIE veröffentlicht.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20151110_OLG0819_0000DS00005_1400000_000/JJT_20151110_OLG0819_0000DS00005_1400000_000.html

Ich bin zufällig über diese Entscheidung gestolpert weil ich zum Pilnacek Intimus Nogratnig recherchierte, mich verschrieb, gleich wie in dieser Entscheidung falsch Nogratnig mit Nogratnik k statt g zitiert wurde.

Wenn ein kleiner Beamter oder Bürgermeister wegen Amtsmissbrauch angeklagt wird, da wird von einem wissentlicher Missbrauch seiner Befugnisse, oder/und einem Schädigungsvorsatz ausgegangen. Einem Staatsanwalt, der zwingend Jurist und damit rechtskundig ist, wird die Wissentlichkeit nicht unterstellt.

Unsere Rechtslehre der juridischen Fakultäten forschen nicht, ob das eine Besonderheit ist die nur zum Wohle von Richtern und Staatsanwälten von Staatsanwälten und damit der Staatsanwaltschaft so gehandhabt wird.

Ulrike Müller

Titelfoto Gerichtsgebäude Innsbruck  Simon Legner

Gericht
OLG Innsbruck
Entscheidungsdatum
10.11.2015
Geschäftszahl
Ds5/14
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Salzmann als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hoffmann und die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates in der Disziplinarsache gegen den Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft ***** Mag. ***** über Antrag der Disziplinaranwältin vom 21.10.2015 beschlossen:
Spruch
Das Disziplinarverfahren wird gemäß § 130 Abs 1 erster Satz RStDG
e i n g e s t e l l t .
Begründung:
Text
Gegen den Disziplinarbeschuldigten wurde am 15.7.2014 gemäß § 123 Abs 1 RStDG die Disziplinaruntersuchung eingeleitet. Es bestand der Anfangsverdacht, dass Mag. ***** die ihm nach § 57 Abs 1 zweiter Satz RStDG auferlegten Pflichten, sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, die Pflichten seines Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihm übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen, schuldhaft verletzt habe, indem er in den nachangeführten Verfahren die gebotene Aufklärung und Verfolgung von Straftaten unterlassen sowie berechtigte Anträge von Verfahrensparteien nicht bearbeitet habe, und zwar:
***** St *****  (Unterlassung der Bekanntgabe der Gründe für die Ver-    fahrenseinstellung trotz Antrages und Urgenz seit 18.6.    2013),
***** St *****  (Unterlassung der fristgerechten Fortsetzung des gemäß    § 192 Abs 1 Z 1 StPO unter Vorbehalt späterer Verfolgung    eingestellten Verfahrens),
***** St *****  (übertragen aus ***** UT *****; Unterlassung von Ermitt-    lungen gegen den seit 7.12.2012 namentlich bekannten    Verdächtigen),
***** St *****  (Unterlassung der fristgerechten Fortsetzung des gemäß    § 192 Abs 1 Z 1 StPO unter Vorbehalt späterer Verfolgung    eingestellten Verfahrens),
***** St ***** (Unterlassung der Fortsetzung und Bearbeitung des Er-    mittlungsverfahrens seit 23.11.2012),
***** St ***** (Unterlassung der Fortsetzung und Bearbeitung des Er-    mittlungsverfahrens seit 23.11.2012),
***** St ***** (Unterlassung der Bekanntgabe der Gründe für die Ver-    fahrenseinstellung trotz Antrages seit August 2012),
***** UT *****  (Unterlassung von Ermittlungen und Bearbeitung eines    Antrages eines der Opfer seit 8.2.2013),
***** St ***** (Unterlassung der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens    seit 8.5.2013),
15 St 66/08f  (Unterlassung der Bearbeitung von im April 2011 sicherge-    stellten versiegelten Unterlagen).
Gleichzeitig wurde das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des gegen Mag. ***** behängenden Strafverfahrens wegen Verdachtes des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB unterbrochen.
Dieses Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft ***** am 29.4.2015 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, da ausgehend von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Mag. ***** weder ein wissentlicher Missbrauch seiner Befugnisse, noch ein Schädigungsvorsatz nachgewiesen werden konnte. Damit ist der Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung weggefallen. Der Akt wurde daraufhin gemäß § 125 Abs 1 RStDG dem Untersuchungskommissär zugeleitet.
Rechtliche Beurteilung
Die durchgeführte Disziplinaruntersuchung hat nicht ergeben, dass die Mag.***** zur Last gelegten Verfahrensverzögerungen das Gewicht eines Dienstvergehens im Sinne des § 57 Abs 1 zweiter Satz RStDG aufwiesen, wofür Vorsatz oder auffallende Sorglosigkeit erforderlich wäre (Fellner/Nogratnik, RStDG, § 57 RN 40).
Über Antrag der Disziplinaranwältin war das Disziplinarverfahren daher gemäß § 130 Abs 1 erster Satz RStDG einzustellen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OLG0819:2015:0000DS00005.140.1110.000

Gesamte Rechtsvorschrift heute
Alle Fassungen
Strafgesetzbuch
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 302
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Zweiundzwanzigster Abschnitt
Strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen
Mißbrauch der Amtsgewalt
§ 302.

(1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.
Anmerkung
ÜR: Art. 1 lit. C, BGBl. I Nr. 136/2004
Schlagworte
Amtsmissbrauch, Wissentlichkeit, Ausland, Großschaden, Schädigungsvorsatz, Missbrauch
Im RIS seit
25.07.2012
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40140764
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P302/NOR40140764


 

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