Karriere > Wissen & Erfolg
Strafrechtsuniversitätsprofessor Schwaighofer: Kurz ist als Beschuldigter (§ 48 Abs 1 Z 2 StPO) zu führen
30.12.2021
Strafrechtsuniversitätsprofessor Schwaighofer: Kurz ist als Beschuldigter (§ 48 Abs 1 Z 2 StPO) zu führen


„Die Frage lautete, ob Kurz nicht als Beschuldigter geführt werden dürfte:

Darauf habe ich geantwortet: Nein, das kann man nicht sagen. Dass Ermittlungen gegen Kurz eingeleitet wurden, das ist durchaus nachvollziehbar...

Wenn gegen einen Verdächtigen ermittelt wird (zB durch Beweisaufnahmen, Sicherstellungen, ...), dann ist diese Person Beschuldigter (§ 48 Abs 1 Z 2 StPO).“ (Schwaighofer)

Es zeigt sich einmal mehr, dass mangelnde journalistische Präzision beim Leser/Hörer/Seher einen völlig falschen Informationsinhalt bewirkt.

Zankel ua. beklagen z. b. in der Kleinen Zeitung, dass die Werte der „seriösen“ Medien nicht entsprechend gewürdigt wird (Die sozialen Medien haben das Wesen des Journalismus ramponiert. https://www.kleinezeitung.at/politik/innenpolitik/6066899/Werte-bei-der-Kleinen-Zeitung_Es-ist-eine-bittere-Erfahrung-dass).

Die Realität der mangelnde Präzision und damit Qualität haben das Ansehen des Journalismus berechtigt ramponiert.

Ich lese auf orf.at den Artikel "Kurz mit Gutachten um juristische Entlastung bemüht" https://orf.at/stories/3241845/ und denke mir, warum äußert der Strafrechtsuniversitätsprofessor Schwaighofer so einen Unsinn, dass es nicht eindeutig ist, dass Kurz als Beschuldigter im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren zu führen ist und frage diesen in einem öffentlichen Schreiben.

Strafrechtsuniversitätsprofessor Schwaighofer antwortet postwendend, dass er fehlerhaft zitiert wurde und eindeutig Kurz als Beschuldigter zu führen ist.

Es gilt für alle insbesondere Sebastian Kurz und RA Dr. Thomas Mondl die gesetzliche Unschuldsvermutung.

Ulrike Müller

§ 48 StPO Definitionen
StPO - Strafprozeßordnung 1975
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2021

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
                                        
1.„Verdächtiger“ jede Person, gegen die auf Grund eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3) ermittelt wird,

2.„Beschuldigter“ jeder Verdächtige, sobald er auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben und zur Aufklärung dieses konkreten Verdachts nach dem 8. oder 9. Hauptstück dieses Bundesgesetzes Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden,

-------- Originalnachricht --------

        BETREFF:
         Gutachten Kurz - ob Kurz als Beschuldigter geführt werden dürfe

        DATUM:
         2021-12-30 13:51

        VON:
         presse@die-frau.com

        AN:
         Barbara.Fischer@justiz.gv.at

Gutachten Kurz - ob Kurz als Beschuldigter geführt werden dürfe

Sehr geehrte Frau Ltd. STA Dr. Fischer,

Ich danke für die umgehende Anwort.

Univ. Prof. Dr. Schwaighofer hat ebenso sofort reagiert und klar gestellt, dass Kurz gem § 48 Abs 1 Z 2 als Beschuldigter zu führen ist und der orf unpräzise berichtete.

Mir ging es darum klarzustellen, dass es hier keine Rätselaufgaben sondern klare gesetzliche Vorgaben gibt und die Journalisten präziser informieren müssen, dazu aber die Kritik der Fachleute benötigen.

Ich habe in meinem Artikel über die Reaktion und damit Klarstellung des Univ. Prof. Dr. Schwaighofer berichtet. http://www.die-frau.com/artikel/wissen_erfolg/strafrechtsuniversitaetsprofessor_schwaighofer_kurz_ist_als_beschuldigter_48_abs_1_z_2_stpo_zu_fuehren/14389

Mit besten Wünschen für das kommende Jahr und herzlichem Dank verbleibe ich mit freundlichen Grüßen.

Ulrike Müller

-------- Originalnachricht --------

 BETREFF:
 Antwort: Gutachten Kurz - ob Kurz als Beschuldigter geführt werden dürfe

 DATUM:
 2021-12-30 10:43

 VON:
 Barbara.Fischer@justiz.gv.at

 AN:
 presse@die-frau.com

Sehr geehrte Frau Müller, etwas befremdlich habe ich Ihren " offenen" Brief zur Kenntnis genommen und werde zu Ihrer Frage als Leitende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Salzburg sicher keine Stellungnahme abgeben.
Wenden Sie sich bitte an die Pressesprecher der WKStA!

Staatsanwaltschaft Salzburg
Leitende Staatsanwältin Dr. Barbara Fischer
-------------------------

5020 Salzburg, Rudolfsplatz 2
Postfach 523





-------- Originalnachricht --------

        BETREFF:
         Antwort: Gutachten Kurz - ob Kurz als Beschuldigter geführt werden dürfe

        DATUM:
         2021-12-30 10:03

        VON:
         maria-luise.nittel@justiz.gv.at

        AN:
         presse@die-frau.com

Sehr geehrte Frau Müller,
ich bitte um Verständnis, dass ich mich zu Strafsachen anderer Staatsanwaltschaften jedes Kommentars enthalte.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Maria Luise Nittel

REPUBLIK ÖSTERREICH
STAATSANWALTSCHAFT WIEN

LEITENDE STAATSANWÄLTIN
HOFRÄTIN DR. MARIA-LUISE NITTEL

1082 Wien, Landesgerichtsstraße 11


-------- Originalnachricht --------

        BETREFF:
         Re: Gutachten Kurz - ob Kurz als Beschuldigter geführt werden dürfe

        DATUM:
         2021-12-29 17:01

        VON:
         presse@die-frau.com

        AN:
         klaus.schwaighofer@uibk.ac.at

        KOPIE:
         bernt.koschuh@orf.at

Re: Gutachten Kurz - ob Kurz als Beschuldigter geführt werden dürfe

Sehr geehrter Herr Univ. Prof. Dr. Schwaighofer,

Ich danke für die schnelle Reaktion.

RA Dr. Mondl ist nur insofern relevant als die Deifinition Beschuldigter dort geklärt wurde.

Ihre Erklärung macht Sinn und zeigt wie problematisch Berichterstattungen sein können.

Ich werde entsprechend Ihrer Antwort meinen Artikel schreiben.

Alles Gute fürs kommende Jahr und einen guten Rutsch.

Ulrike Müller

Sehr geehrte Frau Müller!

Ich kenne keinen RA Mondl.

Im Begleittext auf ORF fehlt leider das Wörtchen "nicht". Hören Sie doch die Tondatei ab:

Die Frage lautete, ob Kurz NICHT als Beschuldigter geführt werden dürfte:

Darauf habe ich geantwortet: Nein, das kann man nicht sagen. DASS ERMITTLUNGEN GEGEN KURZ EINGELEITET WURDEN, DAS IST DURCHAUS NACHVOLLZIEHBAR...

Wenn gegen einen Verdächtigen ermittelt wird (zB durch Beweisaufnahmen, Sicherstellungen, ...), dann ist diese Person Beschuldigter (§ 48 Abs 1 Z 2 StPO).

Ich habe also der Sache nach eingeräumt, dass ich durchaus nachvollziehen kann, dass Kurz von der WKStA als Beschuldigter geführt wird.

Bevor Sie das Gegenteil in Ihrem Artikel schreiben, sollten Sie die Sequenz vorher abzuhören.

MfG

Prof. Schwaighofer

Am 29.12.2021 um 15:31 schrieb presse@die-frau.com:


Gutachten Kurz - ob Kurz als Beschuldigter geführt werden dürfe

https://orf.at/stories/3241845/ [1]

Auf die Frage, ob Kurz als Beschuldigter geführt werden dürfe, sagte Schwaighofer: „Das kann man nicht sagen."

Sehr geehrter Herr Univ. Prof. Dr. Schwaighofer,

Die Oberstaatsanwaltschaft Wien hat zu 25 St 5/18m der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption angeordnet, dass der RA Dr. Thomas Mondl als Beschuldigter und nicht nur als Angezeigter zu führen ist, da durch die Einvernahme der Anzeigerin Ermittlungshandlungen gesetzt wurden und aus dem Angezeigten durch Ermittlungshandlungen ein Beschuldigter wird.

Die Beschwerde des RA Dr. Mondl dagegen hat das Landesgericht für Strafsachen Wien zu 333 HR 253/21g abgewiesen.

Nach diesen Rechtsentscheidungen ist Kurz als Beschuldigter zu führen!

Aus welchen Gründen teilen Sie diese Rechtsmeinung nicht?

Selbstverständlich gilt sowohl für Sebastian Kurz wie auch für RA Dr. Thomas Mondl die gesetzliche Unschuldsvermutung.

Ich erlaube mir das als offenen Brief zu übermitteln, um auch andere Reaktionen zu erhalten und werde entsprechend meinen Artikel schreiben.

Mit herzlichem Dank für Ihre Antwort und mit freundlichen Grüßen

Ulrike Müller

DAS Frauenonlinemagazin die-frau.com, editionen .at, .de, .ch

         Betreff
         Re: Gutachten Kurz - ob Kurz als Beschuldigter geführt werden dürfe

         Von
         Klaus Schwaighofer <klaus.schwaighofer@uibk.ac.at>

         An
          <presse@die-frau.com>

         Datum
         2021-12-29 16:36

 

die-frau.ch