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Freiheit der Lehre im Konflikt zu Recht als Dienst an der Gerechtigkeit?
24.08.2016
Warum gibt es keinen Verfassungsgesetzesantrag aller Abgeordneten des Nationalrates:

1.    Recht hat der Gerechtigkeit zu dienen

2.    Gerechtigkeit sind Gesetze und Verordnungen sowie alle einzelnen Bestimmungen in solchen Rechtsvorschriften, die mit dem Bestand eines freien und unabhängigen Staates Österreich oder mit den Grundsätzen einer echten Demokratie vereinbar sind, die dem Rechtsempfinden des österreichischen Volkes entsprechen (Entnommen aus Verfassungsgesetz vom 1. Mai 1945 über die Wiederherstellung des Rechtslebens in Österreich (Rechts-Überleitungsgesetz - R-ÜG)
StF: StGBl. Nr. 6/1945 Änderung BGBl. I Nr. 100/2003 (NR: GP XXII RV 93 AB 243 S. 35. BR: 6872 AB 6886 S. 702.)

3.    Verfassungswidrig im Sinne des Art 89 Absatz 2 des Bundesverfassungsgesetzes sind Gesetze und Verordnungen sowie alle einzelnen Bestimmungen in solchen Rechtsvorschriften, die mit dem Bestand eines freien und unabhängigen Staates Österreich oder mit den Grundsätzen einer echten Demokratie unvereinbar sind, die dem Rechtsempfinden des österreichischen Volkes widersprechen

4.    Gerechtigkeit wird ausgedrückt in der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Menschenrechtskonvention der Vereinbarung/Charta der (UN) Vereinten Nationen, der (EU)Grundrechtsvereinbarung/(charta) der Europäischen Union, die der Gerechtigkeit dienen.

5.    Österreich bekennt sich dazu, dass Recht und Gerechtigkeit eine Einheit zu sein haben.


Betreff    AW: 339 - Österreich ist das einzige Land dieser Welt in welchem die offizielle Lehrmeinung der Rechtsuniversitäten ist, das Recht nicht Gerechtigkeit ist
Von    Nagl, Harald <Harald.Nagl@bmfj.gv.at>
An    <frau@die-frau.at>
Datum    2016-08-24 11:30
 
Sehr geehrte Frau Wukounig,
 
vielen Dank für Ihr E-Mail, zu dem wir gerne Stellung nehmen.
 
Artikel 17 Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 besagt unter anderem: „Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei." Das Staatsgrundgesetz war das erste Grundgesetz für Bürgerinnen und Bürger in der Monarchie und gilt unverändert bis heute. Die Freiheit der Wissenschaft ist daher ein Grundrecht der Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Staat. Es steht einem Ministerium als staatliches Organ nicht zu, die Lehrmeinung einer Universität zu ändern. Das wäre letztendlich ein Eingriff in ein Grundrecht und ist auf das schärfste abzulehnen.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Harald Nagl
 
 
Mag. (FH) Harald Nagl
Kabinett der Bundesministerin
Referent Bürgerservice, Information, Bildung
Bundesministerium für Familien und Jugend
Untere Donaustraße 13-15, 1020 Wien
t: +43-1-71100-633416 m: +43-664-825 98 08
harald.nagl@bmfj.gv.at
Von: frau@die-frau.at [mailto:frau@die-frau.at]
Gesendet: Montag, 22. August 2016 12:12
An: BM Karmasin
Betreff: Österreich ist das einzige Land dieser Welt in welchem die offizielle Lehrmeinung der Rechtsuniversitäten ist, das Recht nicht Gerechtigkeit ist
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Die Lehre und Forschung ist frei, dennoch ist nicht jede Lehre und Forschung erlaubt. Der Anspruch einer Demokratie und vor allem der Menschen, dass Recht und Gerechtigkeit eine Einheit sein sollen ist kein Widerspruch zur Freiheit der Lehre und Forschung. Lehrer und Forscher zu sein heißt nicht rückratlos zu sein.

Bernadette Wukounig

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