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Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz: Mag. Anton Primschitz ist ein Prozessbetrüger
30.01.2016
"Dem stehen die Angaben des Erstbeklagten gegenüber, der davon sprach, im Vorfeld bereits mit Mag. Reinprecht über den Erwerb der Liegenschaft gesprochen zu haben.

Diese Angaben des Erstbeklagten scheinen wohl im diesbezüglichen Beklagtenstandpunkt begründet zu sein, wonach Mag. Reinprecht und der Erstbeklagte direkt (also nicht treuhändig) die Liegenschaft zur Hälfte erwerben wollten und auch erworben haben.

Offenbar wollte der Erstbeklagte damit seinen Standpunkt untermauern.

Aus den oben dargelegten Gründen war hier der in Summe glaubwürdigeren Mag. Reinprecht zu folgen, die insbesondere angab, mit dem Erstbeklagten weder über die Versteigerung gesprochen noch von dieser Kenntnis gehabt zu haben.

Es ist nicht verständlich, warum Mag. Reinprecht in diesem Punkt die Unwahrheit sagen sollte.

Im Übrigen ist auch nicht erklärbar, dass Mag. Reinprecht und der Erstbeklagte zwar über die gemeinsame Ersteigerung nach den Angaben des Erstbeklagten gesprochen haben sollen, aber nicht über einen Betrag, bis zu dem  man sich an  der Ersteigerung beteiligen sollte.

Ein bloßes Vertrauen auf die geschäftlichen Fähigkeiten des Erstbeklagten erscheint vor diesem Hintergrund bei einer derartigen Anschaffung doch eher naiv, was vor dem Hintergrund, dass der Erstbeklagte Mag. Primschitz als erfahrene Geschäftsfrau schilderte, wenig glaubwürdig erscheint."

wörtlich aus dem Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, Richter Mag. Thomas Hayn, Aktenzahl 35 Cg 86/14 p, Ordnungsnummer 51 zugestellt den Parteien am 29. 1. 2016 mit Rechtswirksamkeit der Zustellung am 30. 1. 2016. Die Erhebung einer Berufung ist innerhalb von 4 Wochen möglich.
Da das Urteil somit nicht rechtskräftig ist gilt die gesetzliche Unschuldsvermutung für Mag. Anton Primschitz sowie Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Riha und Genossen.

Der erkennende Richter hält damit in seinem  Urteil zweifelsfrei fest, dass die Aussage des Mag. Primschitz prozessbetrügerisch war, weil er ausdrücklich ausführt, dass die falsche Behauptung des Mag. Primschitz erfolgte, um seinen Prozessstandpunkt zu untermauern. Damit stellt das Gericht auch das Motiv und die subjektive Tatseite des Mag. Anton Primschitz eindeutig fest.

Daran ändert nichts, dass der erkennende Richter in seinem Urteil übersieht, dass die prozessbetrügerische Aussage des Mag. Primschitz keinerlei Prozesserheblichkeit hinsichtlich der von Mag. Primschitz behaupteten Hälfte- Hälfte – statt 1/3 1/3 1/3 Eigentümerschaft hat. Herrn Mag. Primschitz kann es für den Prozesstandpunkt  der Hälfte-Hälfte völlig egal sein, ob Mag. Eva Reinprecht Treuhänderin war oder nicht, nur  für seinen Prozesstandpunkt, selbst nicht  zu einem  1/6 Treuhänder ebenfalls zu sein,  und damit nicht 1/2 : 1/2 sondern 1/3:1/3:1/3 Eigentümerschaft,  ist diese prozessbetrügerische Behauptung von Bedeutung.

Wenn sich aus dem Urteil ergäbe, Mag. Primschitz wäre über die Vollmacht der Mag. Eva Reinprecht getäuscht worden, dann steht das im unlösbaren Widerspruch  zur vom Gericht festgestellten prozesbetrügerischen Behauptung des Mag. Primschitz, er habe die Vereinbarungen mit Mag. Eva Reinprecht persönlich getroffen. Dasselbe gilt  für die Ausführungen des erkennenden Richters über mündliche Vereinbarungen, die für Mag. Primschitz nicht gelten, und anderseits dessen Bestehen auf schriftlichen Vereinbarungen dieses Treuhandverhältnisses. Darüber macht der Richter keinerlei Urteilsfeststellung,  warum ein Geschäftsmann, wie Mag. Primschitz eine Liegenschaft mit 50:50 erwerben soll, ohne eine Begleitvereinbarung, wie bei der, nach der Version Primschitz  und des Urteiles  sich zwingend ergebenden Patt-Stellung, die ordentliche Verwaltung der Liegenschaft stattfinden soll.



Maria Stieger

die-frau.ch