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Besitzstörung ist von großem öffentlichen Interesse, nicht zuletzt wegen der Firmen/Geschäftsparkflächen. 
 Nebenintervenienten, also juristische und natürliche Personen, die in dieses Verfahren hereingezogen werden können dies einerseits wesentlich verteuern andererseits wesentlich verzögern.
  
 Sachverhalt:
 Es ist ein Besitzstörungsverfahren anhängig. Der Beklagte hat dem 1/3 Eigentümer der Liegenschaft (Ort der Besitzstörung) den Streit verkündet, und dem Gericht den Beitritt  als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei angekündigt. Der Nebenintervenient begründet sein rechtliches Interesse wie folgt:
 Mit Streitverkündung behauptet die beklagte Partei, dass der Nebenintervenient ihr mitunter gestattet habe dessen Fahrrad im Innenhof abzustellen und stellt hierdurch eine Einwilligung des Nebenintervenienten in den Raum. Sollte sich nunmehr herausstellen, dass die beklagte Partei eine Besitzstörungshandlung gesetzt habe, so würde sich die beklagte Partei hinsichtlich der Kosten dieses gegenständlichen Verfahrens an den Nebenintervenienten regressieren.
 Da der Nebenintervenient im Falle eines Prozessverlustes der beklagten Partei im hier genannten Rechtsstreit, mit Schadenersatzansprüchen der beklagten Partei gegen seine Person zu rechnen hat, ist das rechtliche Interesse des Nebenintervenienten evident.
 
 
 .jpg) Das Bezirksgericht und das Landesgericht als Rekursgericht haben bereits in mindestens 3 bei der anhängigen Besitzstörungsverfahren einen Nebenintervenienten als zulässig angesehen und auch dessen rechtliches Interesse am Verfahren bejaht. Auch hat das Gericht in allen 3 Entscheidungen bezüglich des rechtlichen Interesses der Nebenintervenienten gleich argumentiert. Und zwar hat es seinen Beschluss darauf gestützt, dass ein rechtliches Interesse eines Nebenintervenienten in einem Besitzstörungsverfahren bereits gegeben sei, sobald die beklagte Partei (sprich der Besitzstörer) dem Nebenintervenienten androhe Regress- und Schadenersatzansprüche im Falle eines Prozessverlustes gegen ihn geltend zu machen.
 Demnach legt das Gericht bei der Beurteilung des rechtlichen Interesses des Nebenintervenienten einen sehr weiten Maßstab an.
 
 Jedoch handelt es sich beim Besitzstörungsverfahren um ein vereinfachtes Verfahren. Denn die §§ 454ff ZPO normieren besondere Verfahrensbestimmungen bezüglich des Besitzstörungsverfahrens, welche zu einer Beschleunigung und somit auch zu einer Vereinfachung des Verfahrens führen sollen. Das ist die Intention des Gesetzgebers.
 
 Aufgrund dieser Tatsache, nämlich, dass es sich beim Besitzstörungsverfahren um ein sehr schnelles und einfaches Verfahren handelt, muss auch das Gericht beim Nachweis eines etwaigen rechtlichen Interesses eines Nebenintervenienten, einen weitaus strengeren Maßstab anlegen, als bei anderen Verfahren.
 
 Demnach würde keinesfalls ein rechtliches Interesse bloß auf Grund einer Regress- und Schadenersatzandrohung nachgewiesen werden können. In diesem Fall würde es sich hier um ein rein wirtschaftliches Interesse der Nebenintervenienten handeln und somit wären die Voraussetzungen für eine Prozessbeteiligung eines Nebenintervenienten im hier genannten Fall nicht gegeben.
 
 
 „-------- Originalnachricht --------
 Betreff: AW: Streitverkündung im Besitzstörungsverfahren (136151)
 Datum: 2015-02-11 15:20
 Von: "Kodek, Georg" <Georg.Kodek@wu.ac.at>
 An: "frau@die-frau.at" <frau@die-frau.at>
 
 Sehr geehrte Frau Wukounig,
 
 da die ZPO vollumfänglich anwendbar ist, ist auch dieStreitverkünd(ig)ung grundsätzlich möglich. Wegen des beschränkterenVerfahrensgegenstands wird die Dartuung des rechtlichen Interesses
 allenfalls schwieriger sein als sonst. Zu einem Spezialproblem (§ 22
 ZPO, laudatio auctoris) s Besitzstörung s 399 ff.
 
 Viele Grüße
 
 Georg Kodek
 Univ.-Prof. Dr. Georg E. Kodek, LL.M. (Northwestern University School of Law)
 WU - Wirtschaftsuniversität Wien
 Vienna University of Economics and Business
 Institut für Zivil- und Unternehmensrecht
 www.wu.ac.at/privatrecht
 
 VON: frau@die-frau.at [mailto:frau@die-frau.at]
 GESENDET: Mittwoch, 11. Februar 2015 14:14
 AN: Kodek, Georg
 BETREFF: Streitverkündung im Besitzstörungsverfahren (136151)
 
 Sehr geehrter Herr Univ. Prof. Hofrat Dr. Kodek,
 
 Wir ersuchen Sie, und entschuldigen uns für die Belästigung, um
 Mitteilung, wo wir was zu Streitverkündigung im
 Besitzstörungsverfahren finden können.
 
 Wir wissen weder, ob diese unzulässig noch ob diese zulässig ist. Wir
 haben Ihr Buch ebenso studiert, wie die Kommentare zu § 21 ZPO, wurden
 aber nirgendst fündig.
 
 Besitzstörung ist von großem öffentlichen Interesse, nicht zuletzt
 wegen der Firmen/Geschäftsparkflächen.
 
 Wir wären Ihnen für ein Kurzinformation wie wir weiterkommen könnten
 sehr dankbar.
 
 Mit herzlichen Grüßen
 
 Bernadette Wukounig
 
 die-frau.at Redaktion Bernadette Wukounig“
 
 Bernadette Wukounig
 
 
 Fotocredits
 von Sasha Kargaltsev (http://www.flickr.com/photos/kargaltsev/5015121301) [CC BY-SA 3.0 (http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0)], via Wikimedia Commons
 von Alsurur Surur (Flickr: Alsurur239) [CC BY 2.0 (http://creativecommons.org/licenses/by/2.0)], via Wikimedia Commons
 von SuicideGirls from Los Angeles, CA, USA (Flickr) [CC BY 2.0 (http://creativecommons.org/licenses/by/2.0)], via Wikimedia Commons
 Bundesarchiv, Bild 183-1989-0517-034 / Grimm, Peer / CC-BY-SA 3.0 [CC BY-SA 3.0 de (http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.en)], via Wikimedia Commons
 von Stinkie Pinkie (Flickr: Nudes-a-Poppin 2012 . Hot Oil Wresting) [CC BY 2.0 (http://creativecommons.org/licenses/by/2.0)], via Wikimedia Commons
 
 
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