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jeanette
02.04.2024 13:58:41 jeanette hat ein Thema kommentiert Fensterbank Gestaltung?:  Das kommt sicherlich darauf an, wie das Zimmer gestaltet ist. Wir haben uns z.B. für das Wohnzimmer neue Riviera Maison Sideboards gegönnt. Diese sind so gestellt, das sie keiner direkten Sonnenstrahlung ausgesetzt sind. Damit sie aber auch gut zur Geltung kommen, steht nichts auf der Fensterbank, um den Raum nicht zusätzlich zu verdunkeln. In anderen Räumen sieht das ganz anders aus, da stehen viele Pflanzen auf dem Sims
alexomelko4323
03.03.2024 19:37:20 alexomelko4323 hat ein Thema kommentiert Geocaching- Moderne Schatzsuche:  cool
444dd
01.03.2024 13:22:39 444dd hat ein Thema kommentiert Fensterbank Gestaltung?:  Wir habe bei uns auch eine Fensterbank, und wir haben uns jetzt auch hier eine sehr gute Palletheizung gekauft.https://www.ofen.de/pelletheizung Damit können wir längerfristig auch etwas Strom sparen.
blehhan
25.02.2024 10:39:39 blehhan hat ein Thema kommentiert Das bisschen Haushalt....: Montenegro ist nicht nur für seine atemberaubende Landschaft und sein angenehmes Klima bekannt, sondern auch für seine wachsende Wirtschaft und die günstigen Investitionsmöglichkeiten im Immobiliensektor. Mit der steigenden Nachfrage nach Wohnraum und Gewerbeflächen bieten sich hier zahlreiche Chancen für potenzielle Investoren. Die Vielfalt der Immobilienoptionen reicht von luxuriösen Villen mit Meerblick bis hin zu erschwinglichen Apartments in lebhaften Städten. Zudem locken attraktive Steuervorteile und ein einfaches Genehmigungsverfahren für Immobilienkäufe Auswanderer aus aller Welt an. Für weitere Informationen über Immobilien in td {border: 1px solid #cccccc;}br {mso-data-placement:same-cell;}Bar Montenegro immobilien besuchen Sie immobilien-in-montenegro.com.td {border: 1px solid #cccccc;}br {mso-data-placement:same-cell;}
 
12.08.2014 12:48:08 neuer Ratgeber Antwort Wie lange soll/kann man stillen?: Lesen Sie dazu am besten den ausführlichen Artikel
 
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12.10.2015  |  Kommentare: 0

Der Wahnsinn der österreichischen Gerichtsgebühren 1000 und mehr zu 1 Österreich - USA

Der Wahnsinn der österreichischen Gerichtsgebühren 1000 und mehr zu 1 Österreich -  USA
   
Wer in Österreich lebt hat schon längst aufgegeben sich aufzuregen, es wird nicht einmal mehr geraunzt!


All diese Anwälte, Universitätsprofessoren für Recht, Hofräte/Richter beim Obersten Gerichtshof, die in den USA zumindest ein paar Monate studiert oder ein Praktikum gemacht haben, machen den Mund nicht auf, oder so, dass man diese nicht hört.

Nachstehend zeigen wir, wie man versuchen kann dies zu ändern, aber der Weg ist mühsam und weit, denn der Verfassungsgerichshof in Österreich ist ein politisches Gericht mit Richtern/Mitgliedern die alle der Partei ihre Ernennung verdanken und da sollen sie dann auf einmal den Bürger vor die Politik stellen?





An den
Präsidenten
des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz
Marburger Kai 49
8010 Graz
Per Fax: 031680643601
AZ neu (BVwG)
bzw. Az. 1 Jv xxxxxxxxxxsident LG ZRS Graz)
Wien, am 12.10.2015


Beschwerdeführerin:    xxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxx

vertreten durch: xxxxxxxxxxxx
unter Berufung auf die erteilte Vollmacht. Der gefertigte Rechtsanwalt begehrt gem. § 19a RAO die Bezahlung sämtlicher Kosten zu seinen Handen.
elektronisch abgefertigt

belangte Behörde:        Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz
Marburger Kai 49, 8010 Graz

wegen:            Beschwerde

I.    VOLLMACHTSBEKANNTGABE
II.    BESCHWERDE
 
I.    VOLLMACHTSBEKANNTGABE

Die xxxxxxxxxxxxxxxx hat Dr. xxxxxxx, Rechtsanwalt, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx bevollmächtigt und beauftragt. Der gefertigte Rechtsanwalt beruft sich gem. § 30 RAO auf seine Vollmacht und ersucht um künftige Zustellungen zu seinen Handen.

II.    BESCHWERDE

Die Beschwerdeführerin xxxxxxxxxx erstattet gegen den Bescheid des Präsidenten des Lan-desgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zu Az. 1 Jv xxxxx vom 8.9.2015, ON 33, zugestellt am 14.9.2015, binnen offener Frist, nachfolgende
BESCHWERDE
an das Bundesverwaltungsgericht in vollem Umfang.

1.    Der Bescheid wird zur Gänze aus dem Grunde der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Dazu wird (wiederholend) ausgeführt wie folgt:

2.    Die Gerichtsgebühren sind zu hoch bemessen. Das Gerichtsgebührengesetz greift unzulässiger Weise in die Überlegung ein, ob eine Rechtsunterworfener in der Lage ist, Gerichte in An-spruch nehmen zu können.

Durch die überhöhten Gerichtsgebühren, für die es oftmals nur aufgrund des Streitwertes keine sachliche Rechtfertigung gibt, wird faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip gem. Art 18 B-VG umgangen, indem nicht mehr allein auf Grundlage der Gesetze, sondern aufgrund der finanziellen Verhältnisse Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden.

Art. 6 EMRK sieht vor, dass jeder unabhängig von der Vermögenssituation das Recht zur Führung eines Verfahrens hat. Durch die gesetzliche Festsetzung von Gerichtsgebühren be-rechnet mit dem Streitwert als Grundlage, in Verbindung mit den Vorschriften der Verfah-renshilfe wird dieses Recht faktisch umgangen und somit der Zugang zum Recht verwehrt.

Die Konsequenz der Einhebung von derartigen Gebühren stellt eine faktische Erschwerung bis zur Verhinderung des Zugangs zur Rechtsprechung dar, da bei der Einbringung der Klage oder des Rechtsmittels nicht mehr vorrangig inhaltliche Fragen, sondern finanzielle im Vor-dergrund stehen.

Der allgemein zu hohe Ansatz der Gebühren hat zur Folge, dass in Österreich – im Gegensatz zu beispielsweise den Vereinigten Staaten von Amerika – eine Vielzahl von Klagen diverser Rechtsstreitigkeiten nicht erhoben werden.

Die Gerichtskosten in den USA, um bei diesem Beispiel zu bleiben, betragen nur einen Bruchteil der österreichischen Gerichtsgebühren. Dort sind diese geringfügig, um den Zugang zum Recht als Grundlage der Demokratie zu sichern. Die österreichischen Gerichtsgebühren sind mit den Grundprinzipien einer Demokratie nicht vereinbar.

https://www.flsd.uscourts.gov/?page_id=2396    

Fee Schedule

Fee Schedule 28 U.S.C. §1913, 1914 and 1917

Fees paid by personal/business checks must comply with the following conditions: (1) checks must be payable to “Clerk, United States Courts”; (2) checks must be imprinted with a name and address (not handwritten or typed); and (3) case number and case name must be written in the memo section of the check.

Effective December 1, 2014

ITEM FEE
Admission of attorneys to practice
(Note: $25.00 of this fee will be deposited with the Federal Bench and Bar Fund.)
$201.00
Apostille    $21.00
Appellate Filings/Notice of Appeal to the 11th Circuit Court of Appeal $500.00 + $5.00 Docket Fee (Pursuant to 28 U.S.C. 1917)    $505.00
Application for Writ of Habeas Corpus   $5.00
Certification of any document or paper    $11.00
Check returned for lack of funds    $53.00
Duplicate certificate of admission or Certificate of Good Standing    $18.00
Exemplification   $21.00
Filing fee for Memo Cases or indexing any paper not in a case or pro-ceeding.

Registration of Judgment from another district pursuant to 28 U.S.C. § 1963.

Letter of Rogatory/Request for Judicial Assistance

Petition to perpetuate testimony under Rule 27(a) of the Federal Rules of Civil Procedure

Order appointing trustees under 28 U.S.C.§ 754

Memo cases (i.e. Motion to quash Grand Jury, Order appointing trus-tees, etc.

Power of Attorneys
$46.00
Filing fee for Notice of Removal from State Court    $400.00
Filing fee for opening civil action (Includes $50.00 Administrative Fee for Filing a Civil Action, Suit or Proceeding in a District Court)    $400.00
Motion to Appear Pro Hac Vice pursuant to S.D.F.L. Rule 4(B) of the Special Rule Governing the Admission and Practice of Attorneys    $75.00
Notice of Appeal to a district judge from a judgment of conviction by a magistrate in a misdemeanor case    $37.00
PACER and Electronic Public Access Fees    https://www.pacer.gov/
Petty Offense processing fee (Note: $25.00 per violation processed through Central Violations Bureau - CVB)    $25.00
Records Retrieval Fee/Records from Federal Records Center, National Archives

Fee for each additional box requested   
$64.00


$39.00
Reproducing any document (per page)   $0.50
Reproducing of magnetic tape recordings (cassette or reel-to-reel)    $30.00
Search (per name or item)    $30.00
Transcript    siehe Tabelle unten
Writ of garnishment (Paid to the garnishee per Administrative Order 2014-86)    $100.00

 
https://www.flsd.uscourts.gov/?page_id=445

Transcript Rate Schedule
MAXIMUM TRANSCRIPT RATES PER PAGE FOR ALL PARTIES


  Original provided by Court Reporter Original provided by Transcriber (Taped Proceedings) First Copy to Each Party Each Additional Copy to Same Party
Ordinary Transcript A transcript to be deliv-ered within thirty (30) calendar days after re-ceipt of an order $4.02 $3.65 $0.90 $0.60
14-day Transcript  A Transcript to be deliv-ered within fourteen (14) calendar days after receipt of order $4.68 $4.25       $0.90 $0.60
Expedited Transcript A transcript to be deliv-ered within seven (7) calendar days after re-ceipt of an order $5.34    $4.85 $0.90 $0.60
Daily Transcript  A transcript to be delivered following adjournment and prior to the normal opening hour of the court on the follow-ing morning whether or not it actually is a court day $6.66    $6.05           $1.20 $0.90
Hourly Transcript A transcript of proceed-ings ordered under unu-sual circumstances to be delivered within two (2) hours    $7.98    $7.25    $1.20    $0.90
Realtime transcript An unedited transcript produced by a certified realtime reporter as a byproduct of realtime to be delivered electroni-cally during proceedings or immediately following adjournment.

NOTE: Litigants may order a certified tran-script (original tran-script), but are not re-quired to do so. (effecti-ve January 1, 2012)
One Feed*, $3.05 per page; two-to-four feeds, $2.10 per page; five or more feeds, $1.50 per page.

*A realtime "feed" is the electronic data flow from the court reporter to the com-puter of each person or party ordering and receiving the realtime transcription in the courtroom.
N/A    


Eine Vielzahl von rechtssuchenden Personen steht hier zu Lande vor dem Problem, dass sie einerseits genug verdienen, um durch den Alltag zu kommen, jedoch andererseits nicht aus-reichend verdienen, um einen Rechtsstreit finanzieren zu können. Konkret können sie keinen Rechtsstreit so führen, dass sie auch Recht bekommen.

Die ärmere Gesellschafsschicht erhält – dies bei weitem nicht immer – Verfahrenshilfe. Die ein wenig reichere Gesellschaftsschicht (Mittelschicht) kann es sich im Gegenzug dazu nicht leisten, Rechtsstreitigkeiten zu führen, erfüllt aber auch nicht die Voraussetzungen zur Erlan-gung von Verfahrenshilfe.

3.    Der Schwierigkeitsgrad bzw. Arbeitsaufwand einer Causa steigt nicht mit dem Streitwert. So ist gerade auch im vorliegenden Fall keine sachliche Rechtfertigung gegeben, warum Ge-richtsgebühren eines Verfahrens mit einem Streitwert von Euro 75.000,- mit einer höheren Gebühr bemessen sein sollten, als die Gerichtsgebühren eines Verfahrens mit einem Streitwert von Euro 7.500,- oder Euro 750,- oder dergleichen. Der bei Gericht verursachte Aufwand im Verfahren ist nicht äquivalent mit der Höhe des Streitwertes.

Die Argumentation „je höher der Streitwert, desto höher der Aufwand“ wird auch vom Ver-fassungsgerichtshof offenbar nicht vertreten, wenn es um Sachverhalte geht, die an diesen (oder an den Verwaltungsgerichthof) herangetragen werden, denn vor dem Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof gibt es für alle Sachverhalte egal welchem Wertes, eine einheitlich zu entrichtende Gebühr. Der Rechtszugang ist – auch wenn die Höhe der Gebühren vor diesen Gerichten ebenso problematisch hoch erscheint – zumindest für jeden Bürger gleich.

Das System der Gerichtsgebühren erscheint deshalb nicht verfassungskonform, da es Art. 6 EMRK sowie Art. 18 B-VG und Art. 7 B-VG verletzt. Dies dadurch, da die primären Ent-scheidungsgründe für die Einbringung eines Rechtsmittels nicht mehr sachlich abzuwiegen sind, sondern vielmehr zuerst die Kosten für das einzubringende Rechtsmittel zu kalkulieren sind.

Die Gerichtsgebühren sind in einem ordentlichen Verfahren der einzige „Kostenfixpunkt“ für die Partei, da die Gebührenschuld auch gilt, wenn z.B. über das Rechtsmittel nicht einmal inhaltlich entschieden wird, sondern es aus formalen Gründen zurückgewiesen wird.

Durch das österreichische Gerichtsgebührensystem wird für eine Vielzahl von rechtssuchen-den Personen der Zugang zum Recht faktisch verschlossen, da Rechtsstreitigkeiten nun mehr eine Sache des Eigenkapitals und der Finanzierung sind, und sich die Vielzahl von Leuten somit eine Prozessführung durch die damit verbundenen Kosten nicht mehr leisten kann.

In Österreich werden 110 % der Justizkosten durch Gebühren finanziert, während es in den anderen Staaten der EU im Schnitt 22% sind, womit die Gebühr in Österreich eine Art „ver-botene Steuer“ darstellt.

Dadurch besteht die Möglichkeit eine Vielzahl von österreichischen Staatsbürgern von der Inanspruchnahme ihres verfassungsrechtlichen gewährleistete Rechts auf einen gesetzlichen Richter auszugrenzen, bzw. wenn nicht sogar ganz auszuschließen.

Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es keine Obliegenheit der Partei ist eine Prüfung zu beantragen, sondern zwingende Voraussetzung. Eine Anregung durch die Partei ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes daher ungeeignet, sondern trifft die Partei eine Antragspflicht.

Das Gebührensystem für die Inanspruchnahme der Gerichte ist verfassungswidrig, da eine Gebühr eine Einmalleistung darstellt, die unabhängig davon, wie lange das Verfahren andau-ert und unabhängig vom anfallenden Aufwand zu zahlen ist. Die Gerichtsgebühr fällt immer bei Einbringung an. Unabhängig davon, wie sich das Verfahren entwickelt. Einigen sich die Parteien beispielsweise auf ein ewiges Ruhen ist die Gebühr genauso zu entrichten, wie wenn monatelang verhandelt wird und das Gericht mehrere Beschlüsse zu erlassen und ein Urteil zu fällen hat.

4.    Es wird daher gestellt der
ANTRAG

das erkennende Gericht/die erkennende Behörde möge wegen der exorbitanten Grundkosten und dem damit verbundenen verfassungs- und EU-rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum, sowie fair trial – Zugang zum Recht, Recht auf einen tauglichen Rechtsbehelf gem. EU Grundrechtscharta, die Vorlage gem. Art. 267 AEUV und den Antrag auf Maßnahme gem. Art. 140 B-VG veranlassen, zur Frage der Rechtmäßigkeit des Eingriffes in das Eigentum durch fehlende Möglichkeit der Herabsetzung des gesetzlichen Tarifs nach dem GGG bei tatsächlich geringerer erbrachter Leistung, der in keinem entsprechenden Verhältnis zum Aufwand steht, einzuholen und das hg Verfahren bis zur Entscheidung über diese Vorabent-scheidung zu unterbrechen, sowie in eventu dem Verfassungsgerichtshof gem. Art. 89 Abs. 2 B-VG vorlegen.

5.    Es werden sohin gestellt die
ANTRÄGE

das erkennende Bundesverwaltungsgericht möge

1.    den angefochtenen Bescheid aufheben;
2.    eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen;
3.    den Sachverhalt gem. Art. 267 AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung bzw.
4.    zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens wegen Bedenken der Verfas-sungsmäßigkeit gem. Art. 89 Abs. 2 B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorlegen.

6.    Da die Begleichung des geforderten Betrages einen unwiederbringlichen Nachteil für die Beschwerdeführerin mit sich bringen würde, und keine öffentlichen Interessen der Aufschiebung entgegenstehen wird die Aussetzung der Einhebung der Gebühr, bzw. die auf-schiebende Wirkung dieser Beschwerde begehrt.

Die Beschwerdeführerin stellt zugleich mit der Erhebung dieser Beschwerde einen
 
ANTRAG ZUERKENNUNG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG DER BESCHWERDE

bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit.

xxxxxxxxxxxxxxxxxx






Österreichische Misstände interessieren den in Österreich Lebenden nicht, aber Nackte, diesmal Männner, schon.



 
Maria Stieger


 

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