Startseite

Forum

Ratgeber

Gruppen

Gemeinschaft

Rezepte

Kolumne

jeanette
02.04.2024 13:58:41 jeanette hat ein Thema kommentiert Fensterbank Gestaltung?:  Das kommt sicherlich darauf an, wie das Zimmer gestaltet ist. Wir haben uns z.B. für das Wohnzimmer neue Riviera Maison Sideboards gegönnt. Diese sind so gestellt, das sie keiner direkten Sonnenstrahlung ausgesetzt sind. Damit sie aber auch gut zur Geltung kommen, steht nichts auf der Fensterbank, um den Raum nicht zusätzlich zu verdunkeln. In anderen Räumen sieht das ganz anders aus, da stehen viele Pflanzen auf dem Sims
alexomelko4323
03.03.2024 19:37:20 alexomelko4323 hat ein Thema kommentiert Geocaching- Moderne Schatzsuche:  cool
444dd
01.03.2024 13:22:39 444dd hat ein Thema kommentiert Fensterbank Gestaltung?:  Wir habe bei uns auch eine Fensterbank, und wir haben uns jetzt auch hier eine sehr gute Palletheizung gekauft.https://www.ofen.de/pelletheizung Damit können wir längerfristig auch etwas Strom sparen.
blehhan
25.02.2024 10:39:39 blehhan hat ein Thema kommentiert Das bisschen Haushalt....: Montenegro ist nicht nur für seine atemberaubende Landschaft und sein angenehmes Klima bekannt, sondern auch für seine wachsende Wirtschaft und die günstigen Investitionsmöglichkeiten im Immobiliensektor. Mit der steigenden Nachfrage nach Wohnraum und Gewerbeflächen bieten sich hier zahlreiche Chancen für potenzielle Investoren. Die Vielfalt der Immobilienoptionen reicht von luxuriösen Villen mit Meerblick bis hin zu erschwinglichen Apartments in lebhaften Städten. Zudem locken attraktive Steuervorteile und ein einfaches Genehmigungsverfahren für Immobilienkäufe Auswanderer aus aller Welt an. Für weitere Informationen über Immobilien in td {border: 1px solid #cccccc;}br {mso-data-placement:same-cell;}Bar Montenegro immobilien besuchen Sie immobilien-in-montenegro.com.td {border: 1px solid #cccccc;}br {mso-data-placement:same-cell;}
 
12.08.2014 12:48:08 neuer Ratgeber Antwort Wie lange soll/kann man stillen?: Lesen Sie dazu am besten den ausführlichen Artikel
 
All around the world
Wenn für dich Reisen, Entdecken neuer Länder und deren Kulturen, Besuchen atemberaubender Sehenswürdigkeiten, neue Leute kennenlernen und einfach etwas von der Welt zu sehen, das größte ist, bist du hier genau richtig...
Musiker
Für alle die Musik in all ihren Facetten lieben
Buchclub
Für alle Literaturfans
News Update
Für alle, die gerne unterwegs sind!
 
 
29.12.2014  |  Kommentare: 0

Der talentierte Notar Dr. Gerhard Berger und der Freispruch des em. Notars Dr. Lukanec haben es in sich.

Der talentierte Notar Dr. Gerhard Berger und der Freispruch des em. Notars Dr. Lukanec haben es in sich.
Die meisten Notare sind miteinander verwandt, das sind Vettern- und Verwandtenwirtschaften, und werden daher die Notariate oft innerhalb der Familie weitergegeben, das sind wie mittelalterliche Pfründe.

Der talentierte Notar Dr. Gerhard Berger und der Freispruch des em. Notars Dr. Lukanec haben es in sich.

Der Notar Dr. Lukanec wurde mit einer Begründung vom Landesgericht für Strafsachen Wien freigesprochen, die die Position und das Ansehen der Notare in Österreich in ein sehr eindeutiges Licht rückt. Wir bringen dies hier nachstehend wörtlich, denn besser als es der Strafrichter (Urteil nach dem Artikel) formuliert hat, kann man es nicht ausdrücken.

„1.) Gerhard ERGENZINGER,
2.) Dr. Horst LUKANEC, (Notar)
zu 1.) und 2.): Dr. Margit KAUFMANN

Der 1939 geborene Zweitangeklagte ist verheiratet und hat Sorgepflichten für seine Mutter und seine Ehefrau. Er war im Tatzeitpunkt Notar und ist nunmehr Pensionist. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt EUR 3.300,-. Er verfügt über Vermögen in Höhe von ca. EUR 100.000,-, hat keine Schulden und ist bislang gerichtlich unbescholten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Zweitangeklagte sich damit abfand, dass er durch seine Handlungen dazu beitrug, dass die Befriedigung eines Gläubigers vereitelt oder geschmälert wurde.

Die dem widersprechenden Verteidigungslinie, wonach die Liegenschaft wertlos gewesen sei, vermochten also offenbar weder der Zweit- noch der Erstangeklagte bis zuletzt zu glauben. Es widerspricht auch jeder Lebenserfahrung, dass ein 470 m² großes, in Kahlenbergerdorf in Wien-Döbling gelegenes Grundstück mit Ausblick über die Donau auf den Bisamberg wertlos sein sollte.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass laut Grundbuch Jahre vor dem Tatzeitpunkt eine die verurteilte Schadenssumme weit übersteigende Höchstbetragshypothek für eine Großbank (Österreichische Volksbanken AG – ÖVAG) eingetragen wurde, was allen Angeklagten – wie schon der Inhalt des Übergabsvertrags zeigt, wo irrtümlich davon ausgegangen wurde, ein Teil des damit besicherten Darlehens sei noch offen - auch bekannt war.

Die zuletzt von der Drittangeklagten im Einklang mit der Verteidigerin des Erst- und des Zweitbeklagten aufgestellte Behauptung, die Liegenschaft wäre wertlos und/oder die Angeklagten seien jedenfalls davon ausgegangen und hätten daher keinen Schädigungsvorsatz gehabt, war dagegen eine bloße abgesprochene Schutzbehauptung.

und der Notar habe ihm gesagt, das Pfandrecht „brauche ihn nicht zu interessieren“ (AS 427 in ON 13).

Nicht feststellbar war, dass der Zweitangeklagte die Gläubigerschädigung nicht nur ernstlich für möglich hielt, sondern sich auch damit abfand. Zwar war seine Verantwortung, durch sein Handeln könne aus rechtlichen Gründen seiner Meinung nach gar kein Schaden entstehen, nicht nur verfehlt, worauf unten noch näher eingegangen wird, sondern auch wenig glaubhaft.

(Der Erst- und die Drittangeklagte haben derartige rechtliche Erwägungen mit Sicherheit nicht angestellt, weshalb ihr Vorsatz auch nicht aus diesem Grund in Frage steht). Auch war der Zweitangeklagte nicht verpflichtet den Vertrag aufzusetzen und hätte dies auch jederzeit
ablehnen können. Er kannte aber die anderen Beteiligten nicht näher und mag glauben haben wollen, dass die Drittangeklagte ihre Schulden anderweitig bezahlen wird, sodass sein Vorsatz im Zweifel nicht feststeht.

Auffallend ist, dass der pensionierte Notar von Mistelbach, das ist ein großes sehr gewinnbringendes Notariat, als Einkommen eine Pension von Euro 3.300,- und als Gesamtvermögen von nur Euro 100.000,-, das ist nicht einmal eine Eigentumswohnung, angibt. Ein Notar kennt die Begriffe Einkommen und Vermögen sehr genau. Wenn man weiß, wie ertragreich ein Notariat in Mistelbach ist, dann fragt man sich: Was ist mit all dem Geld geschehen, was sind die Umstände, die zu einem derart fürchterlichen Strafverfahren führen, in dem der Notar Dr. Lukanec, dieselbe Anwältin hat, wie der erstinstanzlich, nicht rechtskräftig, verurteilte Täter, was lauft da wirklich ab? Warum schaut da jeder weg, warum sieht das niemand? Aber vielleicht ist der talentierte Notar Dr. Gerhard Berger aus Ottakring, ein gutes Beispiel dies zu erhellen.

Der Notar Dr. Gerhard Berger protokolliert eine Generalversammlung, wissend, weil das in dem Protokoll drinnen steht, a) dass die Motive über diese Generalversammlung nicht das sind, was man als übliche und redliche Motive kennt, aber darüber hinaus ist offenkundig die Generalversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen wurde, weil ein Gesellschafter, aufgrund eines Auslandsaufenthaltes, gar keine Einladung bekommen konnte.

Das ist nur ein Detail. Aber der Notar Dr. Gerhard Berger protokolliert auch die Weisung an den als Geschäftsführer abgesetzten, im Ausland befindlichen Gesellschafter etwas zu tun.

Ein jedes kleine Kind, man müßte sagen jeder Vollidiot weiß, dass man nicht jemand entlassen oder volkstümlich gesagt hinaus hauen kann und dann, nachdem man ihn hinaus gehaut hat, dem eine Weisung erteilen kann.

Aber der talentierte Notar Dr. Gerhard Berger, der hat im Vollbesitz seiner Kräfte und im Vollbesitz der notariellen Kunst, die Notare in Österreich offensichtlich zu haben scheinen und protokolliert eine Weisung an den abgesetzten (abberufenen) Geschäftsführer.

Aber dazu muss man verstehen, die meisten Notare sind miteinander verwandt, das sind Vettern- und Verwandtenwirtschaften, und werden daher die Notariate oft innerhalb der Familie weitergegeben, das sind wie mittelalterliche Pfründe, die da hier ablaufen und das alles unter dem Motto von Amtsstellen und Seriosität, aber der talentiert Dr. Berger zeigt, was Sache ist: ich protokolliere als Notar durchaus den Schwachsinn, dass die Generalversammlung einer GesmbH einem abberufenen Geschäftsführer eine Weisung erteilt.

Bernadette Wukounig
 

U r t e i l :
Im Namen der Republik

l. Schuldspruch
 
M.N. und Gerhard ERGENZINGER sind schuldig, sie haben in Wien am 25.08.2009
1.) M.N. als Schuldnerin des Dr. Peter GATHMANN einen Bestandteil ihres Vermögens veräußert und dadurch dessen Befriedigung seiner Forderung von zumindest € 23.840,-- durch Zwangsvollstreckung vereitelt, indem sie die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft GB 01505 Kahlenbergerdorf, EZ 282, StPOForm. Prot 10 (Protokoll über antiparisch Hauptverhandlung im Verfahren vor dem Einzelrichter)
Erl. 611.710/33 – II.3/01 23 von 26 113 Hv 3/14k aufgrund des Übergabsvertrages vom 25. August 2009 an Ing. Gerhard ERGENZINGER
ohne Gegenleistung, auf die der Gläubiger greifen hätte können, übergab;
2.) Ing. Gerhard ERGENZINGER zur unter 1.) beschriebenen Tat beigetragen, indem er die Liegenschaft übernahm.
Sie haben hierdurch
1.) M.N. das Vergehen der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 und 2 StGB;
2.) Ing. Gerhard ERGENZINGER das Vergehen der Vollstreckungsvereitelung nach §§ 12 dritter Fall, 162 Abs 1 und 2 StGB begangen und werden nach § 162 Abs 2 StGB
M.N. unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 01.03.2012 zu 93 Hv 22/12d zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten;
Ing. Gerhard ERGENZINGER zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Monaten sowie beide gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB werden die verhängten Freiheitsstrafen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 369 Abs 1 iVm § 366 Abs 2 StPO ist Ing. Gerhard ERGENZINGER weiters schuldig, Dr. Peter GATHMANN zur ungeteilten Hand mit M.N. binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution € 23.840,-- zu zahlen. Mit seinen darüber hinausgehen StPOForm. Prot 10 (Protokoll über antiparisch Hauptverhandlung im Verfahren vor dem Einzelrichter) Erl. 611.710/33 – II.3/01 24 von 26 113 Hv 3/14k Ansprüchen wird der Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Vom Widerruf der M.N. mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.07.2008 zu 41 Hv 18/08b gewährten bedingten Strafnachsicht wird gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen.

lI. Freispruch

Dr. Horst LUKANEC wird von der wider ihn mit Strafantrag vom 03.01.2014 erhobenen Anklage, er habe in Wien am 25.08.2009 zu der unter Punkt 1.) beschriebenen Handlung beigetragen, indem er den Übergabsvertrag, aufgrund dessen die Liegenschaft an Ing. Gerhard ERGENZINGER übergeben und sein Eigentumsrecht ins Grundbuch einverleibt wurde, aufsetzte, gemäß § 259 Ziffer 3 StPO freigesprochen.
Strafbemessungsgründe:
Erstangeklagter Ing. Gerhard ERGENZINGER erschwerend: kein Umstand mildernd: der bisher ordentliche Lebenswandel Tatbegehung vor längerer Zeit und seitheriges Wohlverhalten Drittangeklagte M.N. erschwerend: Zusammentreffen mehrerer Vergehen (Bedachtnahme) mildernd: eingeschränkte Schuldfähigkeit
RM-Erklärungen:
StPOForm. Prot 10 (Protokoll über antiparisch Hauptverhandlung im Verfahren vor dem Einzelrichter)
Erl. 611.710/33 – II.3/01 25 von 26 113 Hv 3/14k
Die Staatsanwältin gibt keine Erklärung ab.
Die Verteidigerin des Erstangeklagten meldet Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an.
Die Verteidigerin der Drittangeklagten meldet Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an.
Der Privatbeteiligtenvertreter meldet Berufung an.
Ende: 10:40 Uhr
Landesgericht für Strafsachen Wien, Abteilung 113
Wien, 03. Juli 2014
Mag. Gerald WAGNER, Richter
Elektronische Ausfertigung
gemäß § 79 GOG
StPOForm. Prot 10 (Protokoll über antiparisch Hauptverhandlung im Verfahren vor dem Einzelrichter)
Erl. 611.710/33 – II.3/01 26 von 26
IM NAMEN DER REPUBLIK
113 Hv 3/14k
(Bitte in allen Eingaben anführen)
Landesgerichtsstraße 11
1080 Wien
Tel.: +43 (0)1 40127-0
REPUBLIK ÖSTERREICH
LANDESGERICHT FÜR STRAFSACHEN WIEN
1 von 14
[Bereitgestellt: 29.09.2014 16:59]
Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Gerald WAGNER über den von der Staatsanwaltschaft Wien gegen
1.) Gerhard ERGENZINGER, geboren am 15.9.1947 in Wien, österreichischer Staatsbürger, Pensionist, wohnhaft in 1220 Wien, Kagraner Platz 44,
2.) Dr. Horst LUKANEC, geboren am 13.12.1939 in Wien, österreichischer Staatsbürger, Pensionist, wohnhaft in 2130 Mistelbach,Josef Strasser Gasse 15,
3.) M.N., geboren am 20.2.1959 in Villach, österreichische Staatsbürgerin, ohne Beschäftigung, wohnhaft in 1190 Wien, Donauwartesteig 32, wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB erhobenen Strafantrag nach der am 25.2.2014 und am 3.7.2014 in Anwesenheit der öffentlichen Anklägerinnen der Angeklagten ihrer Verteidigerinnen und der Schriftführer Dr. Sonja HERBST und Mag. Claudia WEISKOPF
1.) Gerhard ERGENZINGER,
2.) Dr. Horst LUKANEC,
3.) M.N.,
zu 1.) und 2.): Dr. Margit KAUFMANN,
zu 3.) Mag. Birgit KOPP
RP Mag. Philipp COUFAL und RP Mag. Sabine
TAGWERKER
durchgeführten Hauptverhandlung am 3.7.2014
I.
zu Recht erkannt:
A./ M.N. und Gerhard ERGENZINGER sind schuldig, sie haben in Wien am 25.8.2009
1.) M.N. als Schuldnerin des Dr. Peter GATHMANN einen Bestandteil ihres Vermögens veräußert und dadurch die Befriedigung von dessen Forderung von zumindest 23.840 Euro durch Zwangsvollstreckung vereitelt, indem sie die in ihrem 113 Hv 3/14k 2 von 14
Eigentum stehende Liegenschaft GB 01505 Kahlenbergerdorf, EZ 282, aufgrund des Übergabevertrages vom 25.8.2009 an DI Gerhard ERGENZINGER ohne Gegenleistung, auf die der Gläubiger greifen hätte können, übergab;

2.) Gerhard ERGENZINGER zur unter 1.) beschriebenen Tat beigetragen, indem er die Liegenschaft übernahm.

Sie haben hierdurch begangen M.N. das Vergehen der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 und 2 StGB, Gerhard ERGENZINGER das Vergehen der Vollstreckungsvereitelung nach §§ 12 dritter Fall, 162 Abs 1 und 2 StGB, und werden hierfür nach § 162 Abs 2 StGB M.N. unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1.3.2012 zu 93 Hv 22/12d zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten, Gerhard ERGENZINGER zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Monaten, sowie beide gemäß § 389 Abs 1 StGB zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 43 Abs 1 StGB werden die verhängten Freiheitsstrafen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 369 Abs 1 iVm § 366 Abs 2 StPO ist Gerhard ERGENZINGER schuldig, dem Privatbeteiligten Dr. Peter GATHMANN zur ungeteilten Hand mit M.N. binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution 23.840 Euro zu zahlen. Mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen wird Dr. Peter GATHMANN gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

B./ Dr. Horst LUKANEC wird von der gegen ihn mit Strafantrag vom 3.1.2014 erhobenen Anklage, er habe in Wien am 25.8.2009 zur Tat der Drittangeklagten beigetragen, indem er 113 Hv 3/14k 3 von 14 den Übergabsvertrag, aufgrund dessen die Liegenschaft an DI. Gerhard ERGENZINGER übergeben und sein Eigentumsrecht in das Grundbuch einverleibt wurde, aufsetzte, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
II.
den Beschluss gefasst:
Vom Widerruf der M.N. mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.7.2008 zu 41 Hv 18/08b gewährten bedingten Strafnachsicht wird gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:
Der 1947 geborene Erstangeklagte ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. Er hat eine HTL für Maschinenbau absolviert und war unter anderem als Gastwirt in Wien tätig. Er ist Pensionist und bezieht EUR 1.800,- netto pro Monat an Pension und weitere EUR 1.000,-
netto pro Monat an Nebeneinkünften. Er ist der derzeitige Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Er verfügt ansonsten über kein Vermögen und hat keine Schulden. Er ist bislang gerichtlich unbescholten.

Der 1939 geborene Zweitangeklagte ist verheiratet und hat Sorgepflichten für seine Mutter und seine Ehefrau. Er war im Tatzeitpunkt Notar und ist nunmehr Pensionist. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt EUR 3.300,-. Er verfügt über Vermögen in Höhe von ca. EUR 100.000,-, hat keine Schulden und ist bislang gerichtlich unbescholten.

Die 1959 geborene Drittangeklagte ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. Sie absolvierte eine HBLA. Sie bezieht (und bezog im Tatzeitpunkt) monatlich EUR 790,- netto an Notstandshilfe und hat laut eigenen Angaben Schulden in Höhe von EUR 36.000, die bereits im Tatzeitpunkt bestanden, wobei ihre Schulden beim Geschädigten Dr. GATHMANN einschließlich der zwischenzeitig angelaufenen Zinsen und Kosten mittlerweile deutlich höher sind. Sie weist in Österreich zwei nicht einschlägige Vorstrafen auf. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.7.2008 zu 41 Hv 18/08b wurde sie wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Zuletzt wurde sie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu 113 Hv 3/14k
4 von 14
93 Hv 22/12d vom 1.3.2012 – sohin nach dem hier gegenständlichen Tatzeitpunkt - wegen derselben Vergehen sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, von der sieben Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Vom Widerruf der mit hg Urteil zu 41 Hv 18/08b gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Die Drittangeklagte wohnte im Tatzeitpunkt in einem kleinen Haus auf der 470 m² großen Liegenschaft GB 01505 Kahlenbergerdorf, EZ 282, die in ihrem Eigentum stand. Neben dieser Liegenschaft verfügte die Drittangeklagte über kein weiteres nennenswertes Vermögen. Sie bezog Notstandshilfe von weniger als EUR 800,- netto pro Monat. Sie hatte Schulden aus von Dr. Peter GATHMANN gegen sie angestrengten Zivilverfahren, in denen dieser Ansprüche aufgrund durch Stalking der Drittangeklagten entstandener Schäden durchgesetzt hatte. Er hatte rechtskräftige und vollstreckbare Titel einerseits auf Zahlung von EUR 12.240,- samt Zinsen und Kosten aus dem Urteil des LGZ Wien vom 18.2.2008 zu 12 Cg 45/05h, rechtskräftig seit 30.7.2008, und andererseits auf Zahlung von EUR 11.600,- samt Zinsen und Kosten aus dem Zahlungsbefehl zu 21 Cg 92/08s des LGZ Wien, in Summe sohin auf Zahlung von EUR 23.840,- s.A., erwirkt. Im Tatzeitpunkt waren aufgrund dieser Titel auf der Liegenschaft der Drittangeklagten zwangsweise begründete Pfandrechte über die erwähnten Kapitalsforderungen samt Anhang verbüchert. Bereits vor Eintragung der Pfandrechte – somit diesen gegenüber vorrangig – hatte die Drittangeklagte im Grundbuch eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft anmerken lassen, die im Tatzeitpunkt gültig war.

Am 25.8.2009 schlossen der Erst- und die Drittangeklagte den vom Zweitangeklagten aufgesetzten Übergabsvertrag AS 83 bis 87 in ON 2, der einen Bestandteil dieses Urteils bildet, und beauftragten den Zweitangeklagten mit dessen grundbücherlicher Durchführung im Rang der angemerkten beabsichtigten Veräußerung (somit im Rang vor den exekutiv begründeten Pfandrechten des Dr. GATHMANN), die der Zweitangeklagte am folgenden Tag bei Gericht beantragte (AS 357 ff in ON 13). In der Folge wurden das Eigentum des Erstangeklagten und die im Übergabsvertrag angeführten Dienstbarkeiten der Drittangeklagten im Grundbuch einverleibt.

Der Verkehrswert der Liegenschaft betrug im Tatzeitpunkt – ohne Berücksichtigung der erst durch den Übergabsvertrag begründeten Dienstbarkeiten der Drittangeklagten – etwa EUR 235.000. Bei einer Zwangsversteigerung der Liegenschaft wäre jedenfalls ein Erlös erzielt worden, aus dem zumindest die Kapitalsforderung des Dr. GATHMANN von EUR 23.840 befriedigt werden hätte können. Dr. GATHMANN entstand, weil er sich aus der Liegenschaft nicht mehr durch Zwangsvollstreckung befriedigen konnte, ein Schaden in Höhe
von zumindest EUR 23.840.

Die Drittangeklagte hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass sie als Schuldnerin des Dr. Peter GATHMANN einen Bestandteil ihres Vermögens veräußerte und dadurch die Befriedigung von dessen Forderungen in Höhe von zumindest 23.840 Euro durch Zwangsvollstreckung vereitelte, indem sie ihre Liegenschaft dem Drittangeklagten ohne Gegenleistung, auf die der Gläubiger greifen hätte können, übereignete, und dadurch einen Schaden in dieser Höhe herbeiführte.

Der Erstangeklagte hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er zu der von der Drittangeklagte begangenen Tat, nämlich der Veräußerung ihrer Liegenschaft an ihn ohne verwertbare Gegenleistung und der dadurch bewirkten Vereitelung der Befriedigung der Forderung des Dr. Peter GATHMANN in Höhe von zumindest EUR 23.840 durch Zwangsvollstreckung, dadurch beitrug, dass er die Liegenschaft von ihr ohne verwertbare Gegenleistung übernahm, und dadurch einen Schaden in dieser Höhe herbeiführte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass es der Erst- und die Drittangeklagte ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, dass die Drittangeklagte Schuldnerin noch weiterer (tatsächlicher) Gläubiger war.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Zweitangeklagte sich damit abfand, dass er durch seine Handlungen dazu beitrug, dass die Befriedigung eines Gläubigers vereitelt oder geschmälert wurde.

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten gründen sich auf ihre eigenen Angaben, die Strafregisterauskünfte und die Vorakten. Der (aktuelle und historische) Grundbuchsstand ergibt sich aus diesem. Der Inhalt des Übergabsvertrags und der Urteile, aus denen die hier relevanten Schulden der Drittangeklagten herrühren, ergibt sich aus den im Akt erliegenden Urkunden.

Der Sachverständige für Immobilien Mag. Markus HIRSCHLER hat in seinem klaren und nachvollziehbaren Gutachten ON 43, das in der Hauptverhandlung vom 3.7.2014 ausführlich vorgetragen und erörtert wurde, dargelegt, dass die Liegenschaft zum Stichtag 25.8.2009 ohne Berücksichtigung des späteren Wohnrechts und Ausgedinges der Drittangeklagten einen Verkehrswert von über EUR 235.000,- gehabt hat (AS 45 in ON 43). Er hat dies in der Hauptverhandlung bekräftigt und ausgeführt, dass der Liegenschaftswert bei Abriss des Hauses noch bei EUR 211.500,- gelegen hätte (S 9 des HV-Protokolls). Dass für die Liegenschaft am Markt nicht einmal EUR 24.000,- erzielt werden hätten können, hielt er für unmöglich, dies auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Abbruch- und Ersatzvornahmebescheide (S 9 und S 13 des HV-Protokolls). Er hat schlüssig erklärt, dass er den Wert der Liegenschaft durch einen Vergleich mit 100 Liegenschaftsverkäufen in Döbling ermittelt hat, wobei er vom durchschnittlichen Quadratmeterpreis einen 45%igen Abschlag vorgenommen hat, um zu berücksichtigen, dass die Liegenschaft steil gelegen und die Zufahrt schmal ist und noch keine Bauplatzerklärung vorhanden war. Hinsichtlich des Hauses berücksichtigte er auch die Alterswertminderung, das Fehlen einer Zentralheizung, die niedrige Bauhöhe und den unterdurchschnittlichen Erhaltungszustand (S 3f und S 14 des HVProtokolls).

Er stützte seine Bewertung auch mit schlüssiger Begründung darauf, dass seit dem Jahr 1998 eine Baulandwidmung vorhanden war und die von der Wiener Bauordnung geforderten Voraussetzungen für eine Bauplatzschaffung im Jahr 2009 nach Auskunft der Baubehörde gegeben waren, sowie darauf, dass die Pauschalkosten für eine nachträgliche Bewilligung des Bauplatzes ca. EUR 5.000,- betragen hätte (S 4f des HV-Protokolls). Die drei Angeklagten haben im Verfahren ebenfalls angegeben, dass die Liegenschaft ihrer Einschätzung nach per 25.8.2009 einen die angeklagte Schadenssumme übersteigenden Wert gehabt habe (Erstangeklagter: AS 421 in ON 13, AS 37 in ON 37, S 17 des HV-Protokoll vom 3.7.2014; Zweitangeklagter: S 17 des HV-Protokoll vom 3.7.2014; Drittangeklagte: AS 9 in ON 37: „kann stimmen“). Der dem widersprechenden Verteidigungslinie, wonach die Liegenschaft wertlos gewesen sei, vermochten also offenbar auch der Zweit- und der Erstangeklagte bis zuletzt nicht zu glauben. Es widerspricht auch jeder Lebenserfahrung, dass ein 470 m² großes, in Kahlenbergerdorf in Wien-Döbling gelegenes Grundstück mit Ausblick über die Donau auf den Bisamberg wertlos sein sollte. Der Sachverständige hat ohnehin umfangreiche Wertminderungen (45%!) berücksichtigt und aufgrund der Einwendungen der Verteidigung auch beim zuständigen Referenten der Baubehörde erhoben, dass eine Bauplatzschaffung möglich ist (S 4 des HV-Protokolls vom 3.7.2014). Weshalb bei neuerlicher Anfrage an die Behörde eine andere Antwort herauskommen, jene daher zum Beweis des Beweisthemas geeignet sein sollte, hat die Verteidigung nicht dargelegt, weshalb
der darauf gerichtete Antrag auch als unzulässiger Erkundungsbeweis abgewiesen wurde.

Der Verteidigung ist es trotz recht offensiver Befragung des Sachverständigen nicht gelungen, die Aussagekraft des schlüssigen Gutachtens zu erschüttern. Vielmehr konnte der äußerst kompetent wirkende Sachverständige alle Fragen nachvollziehbar beantworten. Das Gutachten war den Feststelllungen zu Grunde zu legen.

Es ist somit davon auszugehen, dass die Liegenschaft im Tatzeitpunkt rund 235.000 Euro wert war und ein Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung in jedem Fall in einer Höhe erfolgt wäre, aus dem – wie von der Anklage angenommen - jedenfalls das Kapital der exekutiv sichergestellten Forderungen, also 23.840 Euro, hereingebracht worden wäre. Dabei ist auch berücksichtigt, dass der Zuschlag bei Zwangsversteigerungen häufig unter dem ermittelten Verkehrswert erfolgt – hier hätte aber selbst das geringste Gebot noch ein Mehrfaches der verurteilten Schadenssumme betragen.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass laut Grundbuch Jahre vor dem Tatzeitpunkt eine die verurteilte Schadenssumme weit übersteigende Höchstbetragshypothek für eine Großbank (Österreichische Volksbanken AG – ÖVAG) eingetragen wurde, was allen Angeklagten – wie schon der Inhalt des Übergabsvertrags zeigt, wo irrtümlich davon ausgegangen wurde, ein Teil des damit besicherten Darlehens sei noch offen - auch bekannt war. Die mit derartigen Geschäften mit Sicherheit vertrauten Mitarbeiter der Bank gingen also offenbar ebenfalls von der Werthaltigkeit der Liegenschaft aus.

Die zuletzt von der Drittangeklagten im Einklang mit der Verteidigerin des Erst- und des Zweitbeklagten aufgestellte Behauptung, die Liegenschaft wäre wertlos und/oder die Angeklagten seien jedenfalls davon ausgegangen und hätten daher keinen Schädigungsvorsatz gehabt, war dagegen eine bloße abgesprochene Schutzbehauptung. Die Drittangeklagte selbst hat im Jahr 2009 zunächst EUR 190.000,- und später EUR 125.000,- als Kaufpreis für die Liegenschaft verlangt (S 18 des HV-Protokolls vom 3.7.2014). Dass sie trotz Scheiterns der Vertragsverhandlungen auch am 20.5.2009 immer noch von der Werthaltigkeit der Liegenschaft ausging, ist auch durch die von ihr selbst vorgelegte Urkunde AS 445 in ON 13 belegt, in der sie dem Rechtsvertreter des Geschädigten unter anderem folgenden „Vorschlag 3“ machte, um dessen Forderungen zu befriedigen: „Das Haus wird verkauft. Dauert leider ein bisschen und Hr. Dr. Gathmann bekommt sein Geld.“ Dass sie demgegenüber drei Monate später davon ausgegangen wäre, die Liegenschaft sei wertlos, ist nicht anzunehmen. Mögen auch einzelne Vertragsverhandlungen der Drittangeklagten damals gescheitert sein, war die Drittangeklagte doch nach dem Eindruck des Gerichts keineswegs so unbedarft, dass sie von einer Wertlosigkeit der Liegenschaft ausgegangen wäre. In diesem Zusammenhang ist auch neuerlich auf die eingetragene Höchstbetragshypothek der ÖVAG zu verweisen.
In dieses Bild passt auch, dass der Erstangeklagte es nicht für notwendig erachtet hat, die Liegenschaft vor Vertragsabschluss zu besichtigen (AS 35 in ON 37), obwohl er ja umfangreiche Leistungen aus dem vereinbarten Wohnrecht und Ausgedinge auf sich genommen hat: Es war schlicht ein gutes Geschäft für beide, weil der Erstangeklagte eine Liegenschaft in Premiumlage erwerben und die Drittangeklagte nicht ihre Delogierung nach der drohenden Zwangsversteigerung fürchten musste – immerhin waren ja bereits Zwangspfandrechte des Gläubigers eingetragen und stand für die Angeklagten jederzeit zu befürchten, dass der Gläubiger die Zwangsversteigerung der Liegenschaft verlangen würde.

Dass die Drittangeklagte abgesehen von der Liegenschaft über kein nennenswertes Vermögen verfügte, hat sie selbst ausgesagt (AS 11 in ON 37: „Außer der Liegenschaft hatte ich damals keine Ersparnisse“). Die Drittangeklagte vermittelte durchgehend das Bild, kein Geld zur Verfügung gehabt zu haben, wofür auch ihre Lebensumstände auf ihrer Liegenschaft mit wechselnden Untermietern und schlechten Wohnverhältnissen sprechen, und war wiederholt Exekutionen ausgesetzt. Dass sie durch das Verfassen eines Buches zeitnah zu Geld kommen würde, glaubte sie nach dem von ihr entstandenen Eindruck nicht einmal selbst. Die Behauptung, sie hätte sich von einer bestimmten, ihr von einem Escort-Service bekannten Person Geld ausborgen können oder schon ausgeborgt und die Schulden daher zum Teil bezahlen können (AS 25, 27 in ON 37, S 20 im HV-Protokoll vom 3.7.2014), war ebenfalls nicht glaubhaft; dies auch, aber nicht nur, weil die Drittangeklagte bei Nachfrage, wer diese Person sei, keine Antwort gab. Tatsächlich bezahlt wurde unstrittiger Weise nicht, was gegen die Angaben der Drittangeklagten spricht. Darüberhinaus wäre auch bei einer geringen Teilzahlung angesichts der angelaufenden Kosten und Zinsen immer noch der Kapitalsbetrag offen gewesen, was der Drittangeklagten ohne Zweifel klar war. Auf die Nachfrage, warum sie die angeblich ausgeborgten EUR 12.000 nicht an Dr. Peter GATHMANN überwiesen habe, gab die Drittangeklagte bloß an: „Dann würde nie Ruhe sein“ (S 21 im HV-Protokoll vom 3.7.2014). In diesem Zusammenhang ist auch wieder auf die Zahlungsvorschläge der Drittangeklagten AS 445 in ON 13 zu verweisen, die eine Befriedigung im Mai 2009 nur aus der Liegenschaft anbieten. Nach dem von ihr beim Gericht entstandenen Eindruck war sie tatsächlich weder zahlungsfähig noch zahlungswillig, ist ihr Verhältnis zu ihrem Gläubiger doch durchaus schlecht: Dieser war, wie sich aus den rechtskräftigen Verurteilungen der Drittangeklagten zeigt, vor wie nach dem nunmehrigen Tatzeitpunkt das Opfer ihrer Straftaten.

Dass der Erstangeklagte zum Tatzeitpunkt über die finanzielle Situation der Drittangeklagten informiert war, ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen ihnen und seinem Eindruck auf das Gericht. Beide gaben übereinstimmend an, dass sie seit den 1990er Jahren miteinander befreundet gewesen seien, dass sie immer wieder miteinander telefoniert und dass sie sich auch öfters im Lokal des Erstangeklagten getroffen hätten (AS 425 in ON 13; AS 19 und AS 33 in ON 37). Der Erstangeklagte gab selbst an, am 25.8.2009 von den Pfandrechten auf der Liegenschaft gewusst zu haben (AS 427 in ON 13, AS 37 und AS 43 in ON 37). Aus der Behauptung der Drittangeklagten, der Erstangeklagte habe nichts von den Schulden gewusst (AS 19 in ON 37), ist nur zu schließen, dass sie versuchte, diesen zu schützen. Es ist bei lebensnaher Betrachtung anzunehmen, dass ein langjähriger Freund, der bei Abwesenheit der Drittangeklagten nach ihren Angaben sogar ihre Post entgegen nahm (AS 17 in ON 37), nicht nur von ihren Schulden wusste, sondern auch Kenntnis hatte, dass sie neben der Liegenschaft über kein nennenswertes Vermögen verfügte. Der Erstangeklagte sprach selbst davon, dass die Drittangeklagte seit den 1990ern (!) Schulden von EUR 3.000,- bei ihm gehabt habe, die er ihr letztlich erlassen habe (AS 37 in ON 37), wobei er zunächst noch angegeben hatte, die Übergabe der Liegenschaft sei auch eine Sicherstellung für seine Schulden gewesen (AS 427 in ON 13). Dass die Drittangeklagte arbeitslos und alkoholabhängig war, konnte ihrem Gastwirt und Freund, der sie trotz Lokalverbots in vielen anderen Lokalen (AS 19 in ON 37) weiter bewirtete, nicht entgangen sein. Das Verhältnis zwischen beiden war so eng, dass sie ihn um das Zeichnen eines Einreichplans gebeten und er – wie bereits ausgeführt – ihre Liegenschaft trotz Einräumung von umfangreichen Dienstbarkeiten unbesichtigt (!) übernommen hat. Dass er dies nur aus Gutmütigkeit und um seinem ehemaligen Gast Schwierigkeiten mit der Baubehörde abzunehmen getan haben soll, ist allzu weit hergeholt. Bei der Antragstellung bei der Behörde hätte er ihr jedenfalls auch ohne Übergabe helfen können. Er gab in diesem Zusammenhang vielsagend an, es sei „nicht sein Bier“, wie die Drittangeklagte ihre Schulden zahle (AS 39 in ON 37), und der Notar haben ihm gesagt, das Pfandrecht „brauche ihn nicht zu interessieren“ (AS 427 in ON 13).

Der Erst- und die Drittangeklagte machten auf das Gericht einen insgesamt unglaubwürdigen Eindruck und wirkten keineswegs so blauäugig wie sie sich geben wollten. Der Erstangeklagte hinterließ vielmehr den Eindruck, sich nun herausreden zu wollen, nachdem er zunächst - vermeintlich geschickt - ein für ihn gutes Geschäft gemacht hatte. Man braucht kein Jurist zu sein, um zu erkennen, dass durch die Malversation der Gläubiger geschädigt werden würde: Ein ehemaliger Unternehmer, der neben der Pension im Qualitätsmanagement bei Trenkwalder arbeitet (AS 423 in ON 13), und sieht, dass für die Baubehörde lediglich bestimmte Pläne zu zeichnen waren (AS 35 in ON 37), erkennt dies auch ohne studiert zu haben. Die Drittangeklagte dürfte zwar psychisch labil sein, was sich auch in der Art ihrer sonstigen Straftaten zeigt, und ist alkoholkrank (ON 30). Ihre zur Schau gestellte Unfähigkeit, „irdische“ (AS 21 in ON 37) Angelegenheiten zu behandeln und sich um ihre Eigentumsbelange zu kümmern, wirkte jedoch aufgesetzt und übertrieben. Immerhin war sie in der Lage, die Liegenschaft zu übergeben und sich dadurch ein Wohnrecht und Ausgedinge zu sichern, wobei der Vorschlag von ihr ausgegangen sein soll (AS 425 in ON 13), und dem Rechtsanwalt des Geschädigten davor mehrere Vorschläge zur Bereinigung der finanziellen Situation zu machen. Daran, dass sie im Tatzeitpunkt wusste, was sie tat, bestehen daher keine Zweifel.

Dass die Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens jederzeit zu erwarten war, war für beide schon deshalb klar, weil trotz bereits erfolgter Begründung von Zwangspfandrechten immer noch keine Gläubigerbefriedigung erfolgt war.

Bei lebensnaher Betrachtung lässt die Sachlage unter Berücksichtigung des Naheverhältnisses der handelnden Personen nur den Schluss zu, dass es beiden klar war, dass der Gläubiger wegen der Vermögensverschiebung keine Befriedigung aus der erwarteten Zwangsvollstreckung durch Zwangsversteigerung erlangen würde, und dass dies beide aufgrund der für sie entstehenden Vorteile (weiteres Wohnen auf der Liegenschaft bzw lockender Eigentumserwerb) billigend in Kauf nahmen.

Da die Forderung bei der ÖVAG bereits vor Vertragsabschluss erloschen war (ON 41), sonstige Schulden der Drittangeklagten dieser und dem Erstangeklagten möglicherweise aber – auch aufgrund des Aufenthaltes der Drittangeklagten in Neuseeland – nicht bewusst waren, und die Behauptung des Erstangeklagten, er habe ihr ihre Schuld von 3000 Euro erlassen, im Zweifel nicht zu widerlegen war, war zugunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass sich ihr Vorsatz nicht auf das Vorhandensein einer Gläubigermehrheit bezog.

Nicht feststellbar war, dass der Zweitangeklagte die Gläubigerschädigung nicht nur ernstlich für möglich hielt, sondern sich auch damit abfand. Zwar war seine Verantwortung, durch sein Handeln könne aus rechtlichen Gründen seiner Meinung nach gar kein Schaden entstehen, nicht nur verfehlt, worauf unten noch näher eingegangen wird, sondern auch wenig glaubhaft.

(Der Erst- und die Drittangeklagte haben derartige rechtliche Erwägungen mit Sicherheit nicht angestellt, weshalb ihr Vorsatz auch nicht aus diesem Grund in Frage steht). Auch war der Zweitangeklagte nicht verpflichtet den Vertrag aufzusetzen und hätte dies auch jederzeit ablehnen können. Er kannte aber die anderen Beteiligten nicht näher und mag glauben haben wollen, dass die Drittangeklagte ihre Schulden anderweitig bezahlen wird, sodass sein Vorsatz im Zweifel nicht feststeht.

Rechtlich folgt:
Das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB begeht, wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert. Da wie konstatiert zumindest subjektiv keine Gläubigermehrheit vorlag, ist dieser Tatbestand nicht erfüllt.

Das Vergehen der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 StGB begeht ein Schuldner, der einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder schmälert. Der Tatbestand erfasst sowohl bereits anhängige Zwangsvollstreckungsverfahren als auch eine in fernerer Zeit drohende Zwangsvollstreckung, allerdings muss die künftige Eintreibung einer bestimmten Forderung im Exekutionsweg objektiv indiziert sein, damit ein geschütztes Gläubigerinteresse gegeben ist (Kirchbacher in WK² StGB § 162 Rz 1). Täter kann sein, wer Schuldner mindestens eines Gläubigers ist (Kirchbacher in WK² StGB § 162 Rz 3). Vollendete Vereitelung liegt vor, sobald feststeht, dass der Gläubiger infolge der Tathandlung unbefriedigt bleibt. Der Annahme einer Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung eines Gläubigers steht nicht entgegen, dass allenfalls die Transaktion des Täters im Rechtswege zu verhindern gewesen wäre oder rückgängig gemacht werden könnte. Die Gläubigerbenachteiligung braucht nicht endgültig zu sein (Kirchbacher in WK² StGB § 162 Rz 10f). Der Vorsatz des Täters muss auf wirkliche oder scheinbare Vermögensverringerung und dadurch bewirkte Beeinträchtigung einer künftigen oder gegenwärtigen Zwangsvollstreckung mit dem Effekt einer Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung eines Gläubigers gerichtet sein, wobei Eventualvorsatz genügt (12 Os 141/81; Kirchbacher in WK² StGB § 162 Rz 12). Wer durch die Tat einen EUR 3.000,- übersteigenden Schaden herbeiführt, ist nach § 162 Abs 2 StGB strenger zu bestrafen. Gemäß § 12 StGB begeht nicht nur der unmittelbare Täter die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.

Gegenständlich verhinderte die Eintragung der Rangordnung den Zuschlag und damit die Gläubigerberfriedigung temporär und die folgende Einverleibung des Eigentumsrechts endgültig, womit das Vergehen vollendet ist (vgl Kirchbacher in WK² § 156 Rz 18; 11 Os 62, 63/98; ausführlich Angst in Angst², EO § 133 Rz 23 und 24; 3 Ob 153/09k): (Nur) Im Fall eines vorrangigen Pfandrechts ist die Zwangsversteigerung gegen den im angemerkten Rang einverleibten Eigentümer fortzuführen, andernfalls ist sie einzustellen. Zu den Gründen hierfür ist auf die mit Nachweisen belegten Ausführungen Angsts aaO zu verweisen. Hier waren die Pfandrechte des Geschädigten nachrangig. Daran vermag auch die missverständliche Auskunft des laut AS 11 in ON 13 von der Polizei befragten, aufgrund der Richterzuständigkeit für Zwangsversteigerungen von Liegenschaften dafür gar nicht kompetenten Rechtspflegers nichts zu ändern: Selbstverständlich hätte die Zwangsversteigerung beantragt und auch angemerkt werden können, ein Zuschlag und damit die Befriedigung des nachrangigen Pfandgläubigers hätte aber nicht mehr erfolgen können.

Die gegenteilige Rechtsansicht ist verfehlt. Es ist gerade der Sinn einer Rangordnungsanmerkung, dass der Eigentumserwerb des im Rang Erwerbenden nicht durch nachrangige Eintragungen in Frage gestellt wird. An diesem Ergebnis – Vereitelung der Gläubigerbefriedigung aufgrund des Eigentumsübergangs im Rang der den Pfandrechten vorrangigen Rangordnung – vermag es auch nichts zu ändern, dass das Zivilrecht (hier nicht ergriffene) Mittel zur Hand gibt, um dolose Vermögensverschiebungen zu verhindern.

Natürlich hätte der Geschädigte eine einstweilige Verfügung beantragen können. Dass er es nicht getan hat, ändert jedoch nichts an der Strafbarkeit des Erst- und der Drittangeklagten, deren Tathandlungen zum von ihrem Vorsatz erfassten Erfolg geführt haben. So kann etwa auch der Bestohlene vom Dieb die Herausgabe der weggenommenen Sache fordern und dazu ein Provisorialverfahren anstrengen. Der Dieb wird jedoch nicht straffrei, nur weil der Bestohlene dies unterlässt. Nicht anders verhält es sich hier.

Die künftige Eintreibung der Forderung war indiziert, weil trotz Begründung von Zwangspfandrechten immer noch keine Gläubigerbefriedigung erfolgt und mit der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens jederzeit zu rechnen war. Dies haben der Erst- und die Drittangeklagte wie konstatiert auch erkannt.

Der Erst- und die Drittangeklagte haben daher den Tatbestand des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 und 2 StGB, der Erstangeklagte als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Die von der Anklage abweichende Subsumtion wurde wie von § 262 StPO gefordert in der Hauptverhandlung erörtert (AS 7 in ON 37).
Bei der Strafzumessung war gemäß § 162 Abs 2 StGB von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen, wobei hinsichtlich der Drittangeklagten gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1.3.2012 zu 93 Hv 22/12d Bedacht zu nehmen war.

Neben der Anwendung der allgemeinen Grundsätze des § 32 StGB wertete das Gericht im Einzelnen als erschwerend:
bei beiden Angeklagten die vielfache Überschreitung der Wertgrenze des § 162 Abs 2 StGB, bei M.N. weiters (aufgrund der Bedachtnahme) das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, hingegen als mildernd:
bei Gerhard ERGENZINGER den bisher ordentlichen Lebenswandel, die Tatbegehung vor längerer Zeit und das seitherige Wohlverhalten, bei M.N. die eingeschränkte Schuldfähigkeit aufgrund ihrer psychischen Labilität.

Bei der Bewertung des Unrechtsgehaltes der Tat kam der Drittangeklagten zu Gute, dass es ihr bei der Tatbegehung auch darum gegangen sein dürfte, nicht obdachlos zu werden, was menschlich nachvollziehbar ist.

Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe waren die über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen schuld- und tatangemessen. Der Vollzug der Strafen konnte gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden, weil anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung genügen wird, um den Angeklagten das Unrecht ihrer Straftaten vor Augen zu führen und sie von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Bei der Drittangeklagten war spezialpräventiv auch zu berücksichtigen, dass sie vor der Tatbegehung noch nicht wegen Vermögensdelikten verurteilt worden war. Es bedarf auch nicht der Vollstreckung der Strafe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Nach der im Tatzeitpunkt geltenden, für die Angeklagten günstigeren Fassung des § 20a Abs 1 StGB war keine Abschöpfung der Bereicherung auszusprechen, weil die Verurteilten zur Befriedigung der zivilrechtlichen Ansprüche bereits verurteilt waren bzw nunmehr verurteilt wurden.

Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

Landesgericht für Strafsachen Wien, Abteilung 113
Wien, 3. Juli 2014
Mag. Gerald Wagner, Richter
Elektronische Ausfertigung
gemäß § 79 GOG

113 Hv 3/14k
14 von 14
 


 

Kommentare

Facebook automatisch im meinem Facebook-Profil anzeigen
Twitter automatisch im meinem Twitter-Profil anzeigen 

die-frau.ch
Forum der Rubrik Weiter nach alle

Der Mann des Tages


 

Rezept der Woche

Zitronenmarmelade

Kolumne  
Marvel(lous)!

On Thursdays, we're Teddybear doctors

Marvel(lous)!

Umfrage Weiter nach alle

Ich kaufe mir Kleidung...