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alexomelko4323
03.03.2024 19:37:20 alexomelko4323 hat ein Thema kommentiert Geocaching- Moderne Schatzsuche:  cool
444dd
01.03.2024 13:22:39 444dd hat ein Thema kommentiert Fensterbank Gestaltung?:  Wir habe bei uns auch eine Fensterbank, und wir haben uns jetzt auch hier eine sehr gute Palletheizung gekauft.https://www.ofen.de/pelletheizung Damit können wir längerfristig auch etwas Strom sparen.
blehhan
25.02.2024 10:39:39 blehhan hat ein Thema kommentiert Das bisschen Haushalt....: Montenegro ist nicht nur für seine atemberaubende Landschaft und sein angenehmes Klima bekannt, sondern auch für seine wachsende Wirtschaft und die günstigen Investitionsmöglichkeiten im Immobiliensektor. Mit der steigenden Nachfrage nach Wohnraum und Gewerbeflächen bieten sich hier zahlreiche Chancen für potenzielle Investoren. Die Vielfalt der Immobilienoptionen reicht von luxuriösen Villen mit Meerblick bis hin zu erschwinglichen Apartments in lebhaften Städten. Zudem locken attraktive Steuervorteile und ein einfaches Genehmigungsverfahren für Immobilienkäufe Auswanderer aus aller Welt an. Für weitere Informationen über Immobilien in td {border: 1px solid #cccccc;}br {mso-data-placement:same-cell;}Bar Montenegro immobilien besuchen Sie immobilien-in-montenegro.com.td {border: 1px solid #cccccc;}br {mso-data-placement:same-cell;}
melanieso
21.02.2024 11:04:07 melanieso hat ein Thema kommentiert Garten?:  Wir haben uns in unserem Garten mit einer kleinen Gartenhütte an einem Teich, Chillout Area am Steg, Grillecke und für mich eine große Hängematte mit eigenem Gestell, um keine Bäume zu beschädigen, geschaffen. Das Teil hat mein Mann unter www.haengemattenshop.com gefunden. Als nächstes ist noch eine kleine Feuerstelle geplant
 
12.08.2014 12:48:08 neuer Ratgeber Antwort Wie lange soll/kann man stillen?: Lesen Sie dazu am besten den ausführlichen Artikel
 
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23.08.2015  |  Kommentare: 0

Zweifel an der Unbefangenheit des Gerichtes - Österreichische Rechtsprechung der absolute Hammer

Zweifel an der Unbefangenheit des Gerichtes - Österreichische Rechtsprechung der absolute Hammer
8 Jahre gemeinsam in der Schule und gemeinsame Klassentreffen laut Oberstem Gerichtshof keine Zweifel an der Unbefangenheit!!

Wenn ich 8 Jahre mit jemandem in der Klasse bin und dann lese ich einen Verfahrensverlauf, dann erkenne ich darin Erfahrungen die ich mit diesem Schulkollegen und sei es nur als Beobachter oder bei Klassentreffen gemacht habe.

Dass damit der OGH den Schulen ein Totalversagen, offensichtlich auf Grund der eigenen Erfahrungen der RichterInnen in diesem RichterInnensenat, in sozialen Erfahrungen durch die Klassengemeinschaft mit Urteil bescheinigt, ist wenigstens ehrlich.






-----------
Gericht

OGH

Entscheidungsdatum
10.10.1995

Geschäftszahl
4N526/95



Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek,  Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Emmerich V*****, vertreten durch Dr.Arno Brauneis, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Horst R*****, vertreten durch Dr.Theo Petter, Rechtsanwalt in Wien, wegen € 239.626 sA, über die Befangenheitsanzeige des Hofrates *****, den
Beschluß

gefaßt:
Spruch

Der Stimmführer Hofrat des Obersten Gerichtshofes ***** ist nicht befangen.

Text

Begründung:

Der vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit außerordentlicher Revision des Klägers vorgelegte Akt 26 Cg 67/94b ist gemäß Geschäftsverteilungsübersicht des Obersten Gerichtshofes für das Jahr 1995 zu 10 Ob 1535/95, also in einem Senat angefallen, dem der Hofrat des Obersten Gerichtshofes ***** als Stimmführer angehört. Dieser teilt gemäß § 22 Abs 2 GOG mit, daß der Beklagte sein Maturakollege sei, mit dem er acht Jahre dieselbe Gymnasialklasse besucht habe. Da er mit ihm - von einigen kurzen Begegnungen auf Klassentreffen abgesehen - seit der Matura (1957) keinen Kontakt habe, fühle er sich aber nicht befangen.
Rechtliche Beurteilung

Nach § 19 Z 2 kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ein solcher Umstand ist nicht nur auf Antrag einer Partei, sondern auch von Amts wegen - auf Grund einer Selbstmeldung - wahrzunehmen (§ 22 GOG, § 182 Geo). Bei der Prüfung der Unbefangeheit ist im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, daß eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muß oder daß bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (Arb 10.760; JBl 1990, 122 ua).
 
Der von Hofrat des Obersten Gerichtshofes ***** mitgeteilte Umstand, daß er acht Jahre lang mit dem Beklagten die gleiche Schulklasse besucht hat und daher zur gleichen Zeit wie er - vor 38 Jahren (!) - an derselben Schule maturiert hat, rechtfertigt für sich allein in keiner Weise die Befürchtung, er könnte seine richterliche Aufgabe nicht mit der erforderlichen Objektivität erfüllen. Daß ***** seit 1957 mit dem Beklagten nur bei Klassentreffen zusammengekommen ist, beweist das Fehlen jeder besonderen persönlichen Beziehung zwischen den beiden. Nicht einmal dann, wenn Richter und Partei seinerzeit vom selben Arbeitgeber beschäftigt wurden und auf kollegialer Basis bekannt waren, liegt nach der Rechtsprechung ein Befangenheitsgrund vor (EvBl 1990/145; RdW 1992, 119). Noch viel weniger ist die Unbefangenheit bloß wegen einer Jahrzehnte zurückliegenden gemeinsamen Schulzeit in Zweifel zu ziehen. ***** hat auch selbst bekundet, daß er sich nicht befangen fühlt. Es war daher auszusprechen, daß er nicht befangen ist.

------------
Univ. Prof. Hofrat Dr. Kodek ist nicht nur Richter in diesem Senat des Obersten Gerichtshofes sondern auch Experte für den Vergleich US Recht mit österreichischem Recht. Univ. Prof. Hofrat Dr. Kodek hat in den USA bei Gericht und als Anwalt gearbeitet und Erfahrungen gesammelt.

Hat Univ. Prof. Hofrat Dr. Kodek seinen Richterkollegen nicht mitgeteilt, dass diese Entscheidung ausserhalb von Österreich und auch besonders in den USA denkunmöglich ist?

Wenn ich 8 Jaher mit jemandem in der Klasse bin und dann lese ich einen Verfahrensverlauf, dann erkennt jeder darin Erfahrungen die er/sie mit diesem Schulkollegen und sei es nur als Beobachter oder bei Klassentreffen gemacht hat.

Grundlage des österreichischen Schulwesens ist das Erlernen von Sozialverhalten und Klassengemeinschaft. Diese Entscheidung stellt das österreichische Schulsystem an den eigenen Erfordernissen als gescheitert dar.

Diese Entscheidung steht mit der Wissenschaft der Psychiatrie in unlösbarem Widerspruch.

Der Schulkollege als Beklagter, vertreten durch Dr. Theo Petter, der dies nur um 1 Jahr überlebte,  hat durch Abweisung der ao Revision des Klägers, siehe nachstehend, gewonnen. Wir haben diese Entscheidung zufällig gefunden als wir die Schreibweise des Namens Petter bei Verfassung des Artikels 98 % der Anwälte üben den Beruf, laut einem Richter des Oberlandesgerichtes Wien, nur wegen des Geldes aus im Internet überprüften.

Der Anwalt des unterlegenen Klägers Rechtsanwalt Dr. Arno Brauneis kann sich weder an den Fall noch an den Namen des von ihm vertretenen Dipl.Ing.Emmerich V***** erinnern.

Dr. Wolfgang Taussig, der ehemalige Seniorpartner der Kanzlei Taussig & Brauneis ist ca 40 jährig an Krebs verstorben.

Es lebe der Glaube an die Zweifel der Unabhängigkeit der österreichischen Gerichte und daran, dass selbst der Oberste Gerichtshof  die Sozialisierung durch die Schule, auch nach 8 Jahre Gymnasium, verneint und damit im Einklang mit der Erfahrung der Schüler ist.

Fast jeder zweite Schüler von Mobbing betroffen
46 Prozent der österreichischen Schülerinnen und Schüler haben schon einmal Mobbing erlebt. Das ist das Ergebnis einer Befragung der Notrufeinrichtung „147 Rat auf Draht“ und des SOS Kinderdorfs. Viele Jugendliche trauen sich nicht, um Hilfe zu bitten.
Mehr dazu in oesterreich.ORF.at
Publiziert am 26.08.2015






Diesem Artikel liegen Informationen des Teams des Rechtsanwaltes Dr. Johannes Eltz, www.eltz-law.com, und eigene Recherchen zu Grunde.

Die weltweit größte Datenerhebung zu Leben/Familie - Sexualtität - Psychosomatik ARGE Psychosomatik/Loosreport –
Dr. med. Julia Rüsch, Univ.-Prof.Dr.med. Hans-Georg Zapotoczky & Partner (Fragebogen unter www.loosreport.com) ergibt, dass Gesundheit nicht Glück sondern ein Folge des Lebens ist. Unrecht zu ertragen - siehe unter anderem Nelson Mandela - ist gesund, an Unrecht zu gewinnen oder Unrecht für Recht zu halten, wie Recht ist nicht Gerechtigkeit, ist ungesund und oft tödlich.

Wir befürchten, dass Rechtsanwalt Dr. Brauneis diese Entscheidung nicht an die damailige Europäische Menschenrechtskommission, heute Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, mittels Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt hat. Eine derartige Beschwerde, ist ebenso wie das Verfahren kostenlos, lediglich die Kosten des eigenen Anwaltes, sofern man nicht Vefahrenshilfe beantragt muss man zahlen, bekommt aber wenn der Beschwerde stattgegeben wird sowohl Kostenersatz wie auch einen Schadenersatz. Wir befürchten, dass Dipl.Ing.Emmerich V***** auch weder selbst noch durch einen anderen Anwalt diese Entscheidung nicht an die damailige Europäische Menschenrechtskommission, heute Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, mittels Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt hat.

Für die Beschwerde an damailige Europäische Menschenrechtskommission, heute Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte besteht kein Anwaltszwang.und besteht dennoch die Möglichkeit der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Anwaltes als Verfahrenshelfer nach Antrag.


Wir werden versuchen dies herauszufinden und vor allem auch herauszufinden, ob sich jemals die damailige Europäische Menschenrechtskommission, heute Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte mit der Österreichischen Praxis und Rechtssprechung zum Recht auf ein Gericht, damit RichterIn, ohne Zweifel an dessen Unbefangenheit befasst hat.

Wir werden desweiteren klären, ob sich jemals die Rechtslehre der Österreichischen Universitäten jemals die damailige Europäische Menschenrechtskommission, heute Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte mit der Österreichischen Praxis und Rechtssprechung zum Recht auf ein Gericht, damit RichterIn, ohne Zweifel an dessen Unbefangenheit befasst hat.


Bernadette Wukounig


Betreff: AW: 26 Cg 67/94b, 10 Ob 1535/95, 4N526/95 Dipl.Ing.Emmerich V*****
Datum: 2015-08-27 11:06
Von: Arno Brauneis <a.brauneis@bkp.at>
An: "frau@die-frau.at" <frau@die-frau.at>

Sehr geehrte Frau Wukounig!

Wir müssen auf unser vorheriges Email verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Arno Brauneis

COMMITTED TO SOLUTIONS.

DR. ARNO BRAUNEIS

RECHTSANWALT

Betreff: 26 Cg 67/94b, 10 Ob 1535/95, 4N526/95 Dipl.Ing.Emmerich V*****
Datum: 2015-08-27 11:02
Von: frau@die-frau.at
An: a.brauneis@bkp.at

Sehr geehrter Herr Dr. Brauneis,

Herzlichen Dank für Ihre umgehende Rückantwort.

Wir bitten Sie um den Familiennamen des Klienten Dipl.Ing.Emmerich
V*****, damit wir das leichter beim nunmehrigen Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte ehemals Europäische Kommission für
Menschenrechte leichter erfragen können.

Mit vielen Dank und freundlichen Grüßen

Bernadette Wukounig

AW: 26 Cg 67/94b, 10 Ob 1535/95, 4N526/95 Dipl.Ing.Emmerich V*****

Von     Arno Brauneis     
Datum     Heute 10:46

Sehr geehrte Frau Wukounig!

Dies Sache ist uns nicht erinnerlich.

Mit freundlichen Grüßen
Arno Brauneis

Dr. Arno Brauneis
Rechtsanwalt

Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH
A-1010 Wien, Bauernmarkt 2
T + 43 1 532 12 10, F + 43 1 532 12 10 20
a.brauneis@bkp.at, www.bkp.at
FN 268590k HG Wien, UID ATU62022625

Diese E-Mail ist ausschließlich für den/die oben genannten Adressaten bestimmt und kann vertrauliche und rechtlich geschützte Daten beinhalten. Sollten Sie nicht der beabsichtigte Adressat sein, dann ist es Ihnen untersagt, diese Nachricht oder deren Anhänge zu öffnen, zu lesen, zu verwenden, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder sonst offen zu legen. Falls Sie diese Nachricht irrtümlich erhalten haben, verständigen Sie uns bitte per Antwort-E-Mail und löschen Sie diese Nachricht von Ihrem System. Vielen Dank.

Von: frau@die-frau.at [mailto:frau@die-frau.at]
Gesendet: Donnerstag, 27. August 2015 10:04
An: Arno Brauneis
Betreff: 26 Cg 67/94b, 10 Ob 1535/95, 4N526/95 Dipl.Ing.Emmerich V*****

Sehr geehrte Dr. Brauneis,

Ich ersuche um Mitteilung, ob gegen diese Entscheidung 4N526/95 des OGH

"Der vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit außerordentlicher Revision des Klägers vorgelegte Akt 26 Cg 67/94b ist gemäß Geschäftsverteilungsübersicht des Obersten Gerichtshofes für das Jahr 1995 zu 10 Ob 1535/95, also in einem Senat angefallen, dem der Hofrat des Obersten Gerichtshofes ***** als Stimmführer angehört. Dieser teilt gemäß § 22 Abs 2 GOG mit, daß der Beklagte sein Maturakollege sei, mit dem er acht Jahre dieselbe Gymnasialklasse besucht habe. Da er mit ihm - von einigen kurzen Begegnungen auf Klassentreffen abgesehen - seit der Matura (1957) keinen Kontakt habe, fühle er sich aber nicht befangen.
Rechtliche Beurteilung..."

Beschwerde an die Europäische Menschenrechtskommission erhoben wurde, und wenn ja mit welchem Erfolg.

Herzlichen Dank und ebensolche Grüße

Bernadette Wukounig

Betreff: AW: Zweifel an der Unbefangeheit des Gerichtes - Österreichische Rechtssprechung der absolute Hammer
Datum: 2015-08-23 23:56
Von: "Polzhofer, Karl"
An: ""frau@die-frau.at" <frau@die-frau.at>



dafür heißt es ja, fürchte dich nicht vor dem Gesetz sondern vor dem Richter !


Liebe Grüße

Karl



 

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